In diesem Abschnitt werden Aufgabenbereiche definiert und verschiedene Tätigkeiten in den selben aufgelistet. Gilt besonders als Hilfestellung für Lehrpersonen, welche zum ersten Mal eine Tätigkeit ausüben.
Der Klassenvorstand einer 5. Klasse hat im anschließenden Schuljahr Anrecht auf ein ‚Sabbatjahr’, d.h. er wird nicht als Klassenvorstand eingesetzt.
Der Klassenvorstand wird möglichst nach folgenden Kriterien bestimmt:
Die Tätigkeiten der Klassenvorstände werden in Form von bis zu 20 UE bzw. über die Leistungsprämie verrechnet. Für vertrauliche Aufträge im Rahmen der Tätigkeiten als Klassenvorstand können im Sinne des Art. 11, LKV 2003 Überstunden ausbezahlt bzw. Zusatzpunkte für die Leistungsprämie vergeben werden..
Der Aufgabenbereich ist in vier Bereiche gegliedert.
Für jede einzelne, vom Plenum dafür beauftragte Lehrperson wird zu Beginn des Schuljahres einen Tätigkeitsplan mit der Definition seines Tätigkeitsbereiches und der Angabe der aufzuwendenden Überstunden erstellt. Die Tätigkeiten sollten der Notwendigkeit der Schule entsprechen und können auch nur einen Bereich umfassen. Sie hält Kontakt mit Leiter/innen von Arbeitsgruppen welche in seine Zuständigkeitsbereiche gehören. Am Ende des Schuljahres erstellt sie einen Schlussbericht über geleistete oder noch zu leistende Tätigkeiten.
Gemeinsam vereinbarte Ziele und Vorhaben bilden den Rahmen. Die Wege zu einer guten Schule sollten überprüfbar, einheitlich und übersichtlich sein. Gegenseitige Unterstützung und Beratung in allen Belangen sowie die schulinterne Evaluation dienen der Qualitätssicherung und Schulentwicklung. Die Technologische Fachoberschule „Oskar von Miller“ orientiert sich bei den Maßnahmen der internen und externen Evaluation am Informationsheft der Evaluationsstelle (liegt in der Bibliothek auf).
Evaluation findet auf persönlicher und auf Schulebene statt. Persönliche Evaluation äußert sich etwa im Jahresabschlussbericht; die Evaluation auf Schulebene realisiert sich in den Plenarsitzungen, bei Rückblicken und in der kritischen Auseinandersetzung mit dem Dreijahresplan.
Für außerschulische Angebote, Lehrfahrten usw. wird verpflichtend eine Klassen-Evaluation von den begleitenden Lehrpersonen verlangt. Diese kann auch in Form eines Kurzberichts mit Foto erfolgen, welche dann evtl. auch auf die Webseite der Schule gestellt werden.
Die Schule bietet Hilfestellungen bei:
Ein/e Moderator/in ermöglicht allen Teilnehmern an der Diskussion ihr Wissen, ihre Ideen und Erfahrungen einzubringen. Die Lehrperson ...
Die Person koordiniert die Arbeitsbereiche und bildet die Mitarbeiter/innen aus. Sie verteilt die Aufgaben an das nicht unterrichtende Personal, koordiniert und überwacht die Arbeit. Sie ist Ansprechpartnerin für das nicht-unterrichtende Personal. Sie betreut den Buchhaltungs-, Rechnungs- und Ökonomatdienst.
Die Person erledigt die anfallenden Schreibarbeiten, führt Register, Karteien, Protokollbücher und Faszikel. Sie ordnet und führt die Ablage. Sie gibt im Parteienverkehr Auskunft und macht Telefondienst. Sie nimmt Gesuche entgegen und überprüft sie nach vorgegebenen Kriterien. Sie übernimmt die Bearbeitung eigenständiger Arbeitsbereiche.
Zuständig für die Beschaffung, Bereitstellung und Erschließung aktueller Medien und Informationen sowie für eine qualifizierte Benutzerberatung und Informationsvermittlung. Sie organisiert den Ausleihdienst und die internen Arbeitsabläufe und konzipiert Angebote und Veranstaltungen. Sie unterstützt das Lehrerkollegium bei der Lese- und Medienerziehung.
Die Person hat kein definiertes Berufsbild. Kümmert sich um den Ausleihdienst, um die Systematisierung, Katalogisierung, Inventarisierung, das Einbinden und die Buchpflege, räumt Bücher und Medien zurück und unterstützt die Bibliothekarin.
Die Person hält alle Materialien, Geräte, usw. gebrauchsbereit und bereitet sie für den Einsatz im Unterricht vor. Er führt das interne Materiallagerbuch und die Verbrauchskartei, er bedient die audiovisuellen und neuen Mediengeräte im Unterricht und bei Prüfungen. Er wartet die Lehrmittel, technischen Geräte und Maschinen und führt kleinere Reparaturen durch.
Die Person versieht Aufsichtsdienst außerhalb des Unterrichts wie im Berufsbild vorgesehen. Er ist Sicherheits- und Brandschutzbeauftragter. Er versieht den Wartungsdienst, der die Schule betrifft. Er versieht Reinigungsdienst wie im Berufsbild vorgesehen inkl. Nottreppe. Er führt Sekretariatshilfsdienste aus und bemüht sich mit um eine kollegiale Zusammenarbeit.
Die Person ordnet, überprüft und reinigt regelmäßig die ihm zugewiesenen Räume und Flächen und die entsprechenden Einrichtungsgegenstände. Er gibt an die Lehrkräfte die angeforderten Turngeräte aus, ordnet und wartet die Turngeräte und führt daran kleinere Reparaturen durch. Er beaufsichtigt, falls erforderlich, Schüler/innen außerhalb des Unterrichts und achtet im Besonderen darauf, ob Schäden am Gebäude, an der Einrichtung und an den Geräten angerichtet werden. Er meldet allfällige Schäden der Direktion. Er führt Sekretariatshilfsdienste aus und bemüht sich mit um eine kollegiale Zusammenarbeit.
Die Person versieht Aufsichtsdienst außerhalb des Unterrichts, leistet Portier- und Telefondienst und gibt Auskünfte. Sie überprüft, reinigt und ordnet die ihr zugewiesenen Räume und Flächen der Schule und Einrichtungsgegenstände und hilft bei den großen Reinigungsarbeiten im Schulgebäude. Sie leistet Sekretariatshilfsdienst und überbringt Lehrkräften und Schüler/innen Mitteilungen des Sekretariats, macht Botengänge, fertigt Fotokopien, Folien usw. an, übernimmt Hilfsdienste im Sekretariat. Sie bemüht sich mit um eine kollegiale Zusammenarbeit.
Die Schlichtungskommission setzt sich folgendermaßen zusammen:
Die Lehrer/innen werden aus dem Kollegium gewählt, die Eltern aus dem Elternrat, und die Schüler aus dem Schülerrat.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Die Schlichtungskommission tritt bei Rekursen gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen zusammen und hat folgende Aufgaben:
Ein/e Tutor/in handelt nach den gesetzlichen Vorgaben, welche bei der ersten Fortbildung im Berufsbildungsjahr ausgehändigt werden. Ein/e Tutor/in betreut Lehrer/innen im Berufsbildungsjahr bei der Erstellung des Jahresprogramms und bei Vorbereitungs- und Nachbereitungstätigkeiten. Zudem werden gegenseitige Unterrichtsbesuche und Unterrichtsbesprechungen bzw. -auswertungen geplant. Ein/e Tutor/in ist Anlaufstelle bei Problemen, sorgt für einen produktiven Gedankenaustausch und erstellt einen Bericht über die Art und Häufigkeit der Begleitung der alltäglichen Unterrichtspraxis.
Ein/e Tutor/in ist Ansprechpartner/in für alle neuen Lehrkräfte an der Schule, gibt schulspezifische Bestimmungen weiter (Nutzungsregeln, Gepflogenheiten) und stellt das nicht-unterrichtende Personal und Kollegium mit ihren besonderen Fähigkeiten vor.
Als Tutor/in für Schüler/innen fungieren die Lernberater/innen, sie leisten Hilfestellung bei organisatorischen Fragen; sind Bindeglied zwischen Lehrerkollegium, Schülern und Direktion und halten Kontakt mit dem Schülerrat.
Grundlage der internen Schulordnung sind im Allgemeinen die gesetzlichen Bestimmungen, die das bürgerliche Zusammenleben regeln und im Besonderen die Schüler- und Schüler/innencharta, im folgenden „Charta“ genannt, Beschluss der LR Nr. 2523 vom 21. Juli 2003, der Einheitstext DPR Nr. 297 vom 16. April 1994 betreffend die Regelung des Schulwesens, das Landesgesetz Nr. 20 vom 18. Oktober 1995 betreffend die Mitbestimmungsgremien, das Landesgesetz Nr. 12 vom 29. Juni 2000 zur Autonomie der Schulen und die Ministerialverordnung Nr. 90 vom 21. Juni 2001 i.g.V.
Die interne Schulordnung gliedert sich in drei Teile:
Art. 1: Aufenthalt im Schulbereich
Der Aufenthalt im Schulgebäude ist während der Mittagspause nicht erlaubt. Für die Wintermonate wird eine eigene Regelung erstellt. Die Schule kann ab 7:30 Uhr betreten werden.
Art. 2: Verspätung im Unterrichtsbeginn
Wenn die jeweils zuständige Lehrperson sich mehr als 10 Minuten verspätet, ist dies von den Schülern umgehend im Sekretariat zu melden. Die Schüler/innen bleiben in der Klasse und verhalten sich ruhig.
Art. 3: Pausenregelung
Die Schüler/innen sollten bei der Pause ihren Klassenraum verlassen und in den Schulhof gehen. Sie verhalten sich ruhig. Es ist nicht gestattet, den Schulbereich zu verlassen. Der Aufenthalt auf den Feuertreppen ist nicht erlaubt. Die Schüler/innen dürfen Angelegenheiten im Sekretariat und in der Bibliothek erledigen.
Art. 4: Präsenz im Schulgebäude
Die Schüler/innen dürfen den Klassenraum während des Unterrichts nur mit Genehmigung der Lehrperson verlassen. Während der Unterrichtszeit ist es Schülern nicht gestattet, die Schule ohne schriftliche Erlaubnis des Direktors oder Mitarbeitern des Direktors zu verlassen. Um Unruhe zu vermeiden, bleiben Schüler/innen nach Beendigung von Tests oder Schularbeiten in der Klasse. Bei Unwohlsein eines Schülers/einer Schülerin werden die Eltern oder Erziehungsberechtigten telefonisch verständigt, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. In der Regel müssen die minderjährigen Schüler/innen von den Eltern bzw. von diesen beauftragten volljährigen Personen abgeholt werden.
Art. 5: Leihbücher und Medien
Leihbücher sowie Bücher und/oder Medien der Bibliothek sind sorgfältig zu behandeln und im Falle von Verlust oder Beschädigung zu ersetzen. Die verschiedenen Geräte der Schule (Notebooks, digitale Medien ...) können ausgeliehen werden. Die Leihnehmer haften jedoch dafür bei Schäden bzw. Abhandenkommen. Für die Ausgabe und Kontrolle der Geräte bei der Rückgabe ist der Schullaborant bzw. die Bibliothek zuständig.
Art. 6: Absenzen und Rechtfertigung von Absenzen
Jeder Schüler/jede Schülerin verpflichtet sich bei der Einschreibung in die Schule zu einem regelmäßigen Schulbesuch. Absenzen müssen deshalb begründet sein und die Begründungen sollen der Wahrheit entsprechen und stichhaltig sein, andernfalls kann sie der Klassenvorstand ablehnen. Absenzen werden grundsätzlich über das digitale Register gerechtfertigt. Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten seitens der Schule bzw. Lehrpersonen werden auch über das digitale Register weitergeleitet.
Art. 7: Fernbleiben vom Unterricht
Art. 8: Rauchverbot
Im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände gilt laut Gesetz und Beschluss des Schulrates vom 27.4.2006 striktes Rauchverbot. Übertretungen werden gesetzlich geahndet.
Art. 9: Smartphones, Tablets und andere digitale Medien
Benutzung von elektronischen Endgeräten
Art. 10: Richtlinien für die Durchführung von Maturabällen
Maturabälle sind keine schulischen Veranstaltungen, sondern rein private Unternehmungen der Schüler/innen bzw. der Abschlussklassen. Die Schule darf allerdings in der Einladung bzw. auf Plakaten erwähnt werden. Die Schüler/innen haben für die Organisation eines Maturaballes demnach keinen Anspruch auf Befreiung vom Unterricht. Zudem dürfen Telefon, Fax und Mail der Schule für die Organisation von Maturabällen nicht verwendet werden.
Die Schule geht im Falle der Organisation von Maturabällen keinerlei rechtlich bindende und finanzielle Verpflichtungen ein. Sie ist auch nicht für allfällige Schäden anlässlich der Veranstaltungen verantwortlich. Den Schülern wird von der Direktion nahe gelegt, im Falle der Durchführung eines Maturaballes eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Art.11:Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen
Sofern eine öffentliche Kundgebung vom Landesbeirat der Schüler anberaumt wird und der Elternrat hierfür die Zustimmung erteilt, wird den Schülern und den Schüler/innen die Teilnahme an der Kundgebung nach Anhören des Schülerrates von Fall zu Fall gestattet. Voraussetzung ist weiters, dass die Schüler/innen die nötige Zeit haben, die Inhalte zu besprechen (in der Regel drei Tage) und die Einverständniserklärung der Eltern im Sekretariat aufliegt. Gravierende Sicherheitsrisiken sollten rechtzeitig festgestellt und allen Beteiligten mitgeteilt werden. Die Kundgebungen sind nicht schulische Veranstaltungen. (Bezug zur Schülercharta Art. 3/15)
Art. 12: Ordnung in den Klassen
Art. 13: Verwahrung und Verlust von Wertsachen
Wertsachen und/oder größere Geldbeträge sollen nicht in die Schule mitgebracht werden. Die Schulverwaltung übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
Art. 14: Zutritt zum Schulgebäude und Schulparkplatz
Personen, die der Schulgemeinschaft nicht angehören, haben nur zu den Verwaltungsräumen Zutritt. Motorräder dürfen nur auf der Westseite des Schulhofes geparkt werden. Die Zufahrtswege für die Feuerwehr sind freizuhalten.
Art. 15: Brandschutzbestimmungen
Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, sich über die Brandschutzbestimmungen und Räumungsordnung zu informieren, diese zu beachten und die Anweisungen der Notfalleinsatzgruppe zu befolgen.
Art. 16: Verhalten im Schulgebäude
Art. 17: Mitarbeit der Schüler/innen am Schulgeschehen
Den Schülerinnen und Schülern wird Mitsprache bei methodisch-didaktischen und organisatorischen Aspekten eingeräumt. Zu diesem Zwecke werden sie schrittweise in die Übernahme von Verantwortung eingeführt und dabei begleitet.
Art. 18: Unterrichtsstundeneinteilung und Termine
1. Std | 07:50-08:40 |
2. Std | 08:40-09:30 |
3. Std | 09:30-10:20 |
Pause | |
4. Std | 10:35-11:25 |
5. Std | 11:25-12:15 |
6. Std | 12:15-13:05 |
Mittagspause | |
7. Std | 13:30-14:20 |
8. Std | 14:20-15:10 |
9. Std | 15:10-16:00 |
10. Std | 16:00-16:50 |
Ab 7:30 Uhr kann die Schule betreten werden. Eine Aufsicht in jedem Stockwerk ist vorgesehen. Ab 7:45 Uhr ist die Lehrperson der ersten Stunde für die Aufsicht im Klassenraum zuständig.
An Elternsprechtagen wird der Unterricht auf die ersten zwei Stunden begrenzt. Die Dauer ist von 10:00-12:30 Uhr und von 14:00-17:30 Uhr. Die Lehrpersonen mit Teilzeitauftrag stehen im Verhältnis zu ihrem Teilzeitauftrag - auf jeden Fall vormittags und nachmittags - zur Verfügung.
Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen werden je nach Situation der Infektionslage und den Vorgaben der Sicherheitsprotokolle durchgeführt.
Die Dienstleistungsgrundsätze der Schule „Realgymnasium und technologische Fachoberschule Meran“ sehen vor, dass die Transparenz für die Schule „Realgymnasium und technologische Fachoberschule Meran“ ein zentrales strategisches Ziel darstellt. Zusätzlich zu den veröffentlichungspflichtigen Daten laut gesetzesvertretendem Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33, veröffentlicht die Schule „Realgymnasium und technologische Fachoberschule Meran“ fortlaufend Daten und Informationen, um den Bürgerinnen und Bürgern ein umfangreiches Informationsspektrum über die eigene Tätigkeit zu bieten und um eine allumfassende Transparenz zu fördern.
Art. 19: Öffnungszeiten des Sekretariats
Schulbüro 1: für TFO-Schüler/innen und -Eltern
Montag | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:30-17:00 Uhr |
Dienstag | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:00-17:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:30-17:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:00-17:30 Uhr |
Freitag | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-12:00 Uhr |
Schulbüro 2: für RG-Schüler/innen und -Eltern
Montag | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:30-17:00 Uhr |
Dienstag | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:00-17:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:30-17:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:00-17:30 Uhr |
Freitag | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:30-17:00 Uhr |
Schulbüro 3: für Lehrpersonen & Buchhaltung
Montag | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:30-17:00 Uhr |
Dienstag | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:30-17:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:30-17:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:30-17:30 Uhr |
Freitag | 07:30-08:30 Uhr | 10:20-13:00 Uhr | 14:30-17:00 Uhr |
Das Sekretariat darf nur in den vorgesehenen Öffnungszeiten aufgesucht werden. Anfragen möglichst online richten an: os-rg-tfo.meran@schule.suedtirol.it
Art. 19b: Öffnungszeiten der Schulbar
Die Schulbar ist derzeit geschlossen.
Art. 20: Ordentlicher Urlaub und Resturlaub des nicht-unterrichtenden Personals
In der unterrichtsfreien Zeit kann, falls es die Umstände und anstehende Arbeiten erlauben, an bestimmten Tagen die Schule geschlossen bleiben. An den Tagen, wo die Schule geschlossen bleibt, nehmen die Mitarbeiter/innen Urlaub. Die Verteilung der übrigen Urlaubstage wird nach Absprache mit den einzelnen Mitarbeitern vereinbart. Bei begründeter Anfrage kann in Ausnahmefällen, sofern nicht dienstliche Erfordernisse es anders verlangen, der festgelegte Urlaubszeitpunkt verschoben werden.
Art. 21: Kopierdienst für Lehrpersonen und Druckerregelung
Der Kopierdienst wird auf die Bedürfnisse der Lehrpersonen abgestimmt, berücksichtigt aber auch die Bedürfnisse und zeitlichen Ressourcen der Mitarbeiter/innen der Schulverwaltung. Fotokopien werden ausschließlich von den dafür beauftragten Mitarbeiter/innen erstellt und verteilt. Im Sekretariat werden nur ausnahmsweise Kopien gemacht. Für Schüler/innen gibt es keinen Kopierdienst. Schüler/innen, welche Kopien brauchen, wenden sich an den Klassenvorstand bzw. an die Lehrpersonen, welche den Kopierauftrag weiterleiten.
Art. 22: Vormerkungen von Spezialräumen und des Mehrzwecksaals
Für die Vormerkungen der einzelnen Spezialräume erfolgt über das elektronische Register.
Die Vormerkung des Mehrzwecksaals erfolgt über das Sekretariat mit dem auch alle Vorgehensweisen abgeklärt werden. Der Hauswart ist zu informieren.
Art. 23: Anschläge an der Amtstafel
Stellenplan der Lehrpersonen
Notfalleinsatzkomitee
Stundenplan für Lehrer und Schüler
Öffnungszeiten der Sekretariate für den Parteienverkehr
Organigramm der Mitarbeiter/innen in den Gremien
individueller Sprechstundenplan der Lehrpersonen
Plan für die Beaufsichtigung der Schüler/innen in den Pausen
Aufgaben und Verhalten im Falle eines Brandes
weitere vom Gesetz vorgesehene Anschläge und Veröffentlichungen
Art 24: Definition der Disziplinarverstöße
Folgende vorsätzliche oder fahrlässige Verhaltensweisen gelten als Disziplinarverstöße im Sinne der Charta:
Art 25: Disziplinarmaßnahmen
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 5-8 der Charta werden folgende Disziplinarmaßnahmen vorgesehen, die von der jeweils zuständigen Person bzw. Organ veranlasst bzw. getroffen werden.
Art 26: Durchführung der Disziplinarmaßnahmen
Art. 27: Rekursverfahren
Art. 28: Fristen
Bei allen in diesen Anwendungsbestimmungen angeführten Fristen verstehen sich die angegebenen Tage als Kalendertage. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, so endet die Frist am Montag. Fällt das Ende in eine unterrichtsfreie Zeit (Sommerferien ausgenommen), so gelten noch die ersten beiden Schultage als zur Frist gehörig.
Art. 29: Schlichtungskommission
Die Schlichtungskommission besteht aus:
Für jedes Mitglied wird je ein Ersatzmitglied der genannten Kategorie bestellt. Die Amtsdauer der Schlichtungskommission beträgt ein Jahr.
Stand: 26. September 2023
Innerhalb von vierzig Tagen nach Bekanntgabe der Gewählten beruft die Schulführungskraft den Schulrat, der sich aus vierzehn Mitgliedern zusammensetzt, zur konstituierenden Sitzung ein. Der/die Vorsitzende des Schulrates wird aus den Elternvertretern/Elternvertreterinnen mit geheimer Stimmabgabe gewählt oder auf Wunsch aller Anwesenden per Akklamation bestimmt. Es gilt der Elternvertreter als gewählt, der am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt der Ältere als gewählt. Der Schulrat wählt nach den gleichen Modalitäten auch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Die Einberufung des Schulrates muss wenigstens acht Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. In der Einladung müssen Ort, Tag, Zeit und die Themen der Tagesordnung angegeben sein. Die Einberufung erfolgt mit einem an die einzelnen Mitglieder gerichteten Brief und durch Aushang an der Anschlagtafel der Direktion. Der/die Vorsitzende beruft den Schulrat ein, wenn er/sie es für notwendig hält, wenn der Direktor/die Direktorin oder drei Ratsmitglieder es verlangen. Das Sekretariat der Schuldirektion steht dem/der Vorsitzenden für diese Aufgaben zur Verfügung.
Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Ratsmitglieder notwendig, das heißt, es müssen mindestens acht Mitglieder anwesend sein. Die Mitglieder werden ersucht, ihre vorhersehbare Abwesenheit dem Direktor/der Direktorin vor der Sitzung zu melden.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Mitglieder, die erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden nicht zu den Abstimmenden gezählt. Über die Anträge wird offen abgestimmt.
Die Beschlüsse, die Personen betreffen, werden in geheimer Abstimmung gefasst. Geheim abgestimmt wird auch jedes Mal, wenn es von wenigstens einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Die leeren und nichtigen Stimmzettel werden zur Anzahl der Abstimmenden gezählt.
Der/die Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es. Der Antrag gilt als nicht genehmigt, wenn gleich viele Stimmen dafür und dagegen abgegeben werden. Minderjährige Schüler/innen im Schulrat haben kein Stimmrecht in Bezug auf den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie die Verwendung der Geldmittel.
Dem Schulrat darf kein Beschlussantrag vorgelegt werden, wenn dieser nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurde und die entsprechenden Akten den Mitgliedern nicht zugänglich waren. Bei begründeter Dringlichkeit kann der/die Vorsitzende oder die Schulführungskraft oder wenigstens ein Drittel der Ratsmitglieder (= fünf) bei Beginn der Sitzung dem Schulrat Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung aufscheinen, zur Beschlussfassung unterbreiten, sofern wenigstens vier Fünftel aller Ratsmitglieder (= zwölf) anwesend sind und alle Anwesenden der Änderung zustimmen. Wenn die Behandlung der Angelegenheit von der Einhaltung von Fristen abhängt, reicht die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.
Die Niederschriften der Beschlüsse und der Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden und vom Sekretär des Schulrates unterzeichnet. Die Sitzungsniederschriften bedürfen keiner weiteren Genehmigung. Jedes Mitglied kann in die Sitzungsniederschriften Einsicht nehmen, eine Abschrift anfertigen und eventuelle formelle Berichtigungen oder Präzisierungen der Erklärungen, die es im Laufe der Sitzung abgegeben hat, verlangen. Diese werden vom Sekretär/von der Sekretärin mit Genehmigung des/der Vorsitzenden im Protokoll vermerkt. Die Protokolle werden in einer eigenen Mappe gesammelt, wobei jede Seite eine fortlaufende Nummer erhält. Die Protokolle werden von einem Mitglied des Schulrates (evtl. mit Rotation), die vom/von der Vorsitzenden mit der Führung des Protokolls beauftragt wird, verfasst.
Die Protokolle werden an alle Mitglieder verschickt und in beiden Schulen an der Anschlagtafel ausgehängt. An der Anschlagtafel der Schuldirektion wird die volle Abschrift der Beschlüsse ausgehängt. Die Bekanntgabe an der Anschlagtafel erfolgt spätestens acht Tage nach der Sitzung. Der Beschluss muss mindestens acht Tage im Aushang bleiben. Die Akten des Schulrates werden im Sekretariat aufbewahrt und sind mit Ausnahme jener, die Einzelpersonen betreffen, allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich.
Aufgrund des Fassungsvermögens des Versammlungsraumes können außer den Ratsmitgliedern noch insgesamt 12 Mitglieder der Schulgemeinschaft den Sitzungen beiwohnen.
Die Teilnahme an den Sitzungen wird nicht vergütet. Den Mitgliedern, die nicht am Sitzungsort wohnen bzw. Dienst leisten, werden die Fahrtspesen im Ausmaß und zu den Bedingungen rückvergütet, wie sie für die Landesbediensteten gelten. Beschluss des Schulrates vom 30. November 2005, Nr. 9
Der Elternrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n, dessen Stellvertreter und eventuell weitere Mitarbeiter/innen. Dabei soll auf Kontinuität geachtet werden.
Der/Die Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen vorzubereiten, die Tagesordnung zu erstellen, zur Sitzung einzuladen und sie zu leiten. Er/Sie koordiniert auch die Tätigkeit der allfälligen Untergruppen.
Die erste Einberufung erfolgt gemeinsam durch den Schulratspräsidenten und den Schuldirektor. Der gewählte Vorsitzende beruft die weiteren Sitzungen ein. Ort und Zeit werden nach Rücksprache mit dem Direktor festgelegt. Der Elternrat tritt außerdem zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einladungen werden mindestens acht Tage vor der Sitzung über die Schüler den Elternvertretern zugeschickt und an der Anschlagtafel der Schule veröffentlicht. Das Sekretariat der Schule steht der / dem Vorsitzenden für diese Arbeit zur Seite.
Die Einladung kann die Tagesordnung enthalten. Zu Beginn der Sitzung können noch weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
Die Abstimmung über Anträge erfolgt in der Regel mit Handzeichen. Geheim ist abzustimmen wenn es sich um Personen handelt.
Beschlussfähig ist der Elternrat, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche kurz die Diskussions- und Abstimmungsergebnisse festhält. Sie wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Die Protokolle werden in der Schuldirektion aufbewahrt und können dort nach den geltenden Bestimmungen eingesehen werden.
Der Elternrat kann nach Bedarf in Untergruppen arbeiten. Soweit notwendig und sinnvoll, wählt jede Gruppe einen Vorsitzenden.
Die Arbeitsgruppe besteht aus einer Kerngruppe mit Direktor und Mitarbeiter/innen, Koordinator/innen, Fachgruppenleiter/innen und kann nach Bedarf durch interne oder externe Experten erweitert werden. Interessierte Kolleginnen und Kollegen können an den Arbeitssitzungen teilnehmen. Die Gruppe wird das Kollegium über Sitzungen, Tagesordnungen und Ergebnisse informieren, zunächst im Aushang, in Zukunft elektronisch.
Während der Direktionsrat sich mit der Planung von Plenarsitzungen und kurzfristigen Regelungen befasst, ist es Aufgabe der AG, Themen der Schulentwicklung zu vertiefen. Ansonsten gilt die seit 2001 beschlossene Geschäftsordnung.
Unfälle werden sofort der Fachlehrperson gemeldet! Bei einem Unfall entscheidet zunächst die Lehrperson, ob ärztliche Hilfe erforderlich ist. Bis diese erfolgt, wird man sich auf die notwendigsten Sofortmaßnahmen beschränken.
Telefonnummer 112
Sanitärer Notruf oder Feuerwehr
Im Falle einer Verletzung von geltendem Recht, können zivil- oder strafrechtliche Schritte eingeleitet werden.
Der abgedichtete Raum bietet lange Schutz und die Feuerwehr holt euch raus!
Aufgaben der Lehrpersonen
• koordinieren und überwachen die Räumung, stellen die Vollzähligkeit der Schüler/innen fest und geben Anweisungen zur Räumung;
• verlassen mit ihrer Klasse das Schulgebäude, nehmen das Klassenbuch, die Evakuierungsliste und wenn möglich den Fluchtplan mit, schließen die Räume und begeben sich zum Sammelplatz;
• sie stellen die Vollzähligkeit der Schüler/innen anhand der Listen im Klassenbuch fest;
• erstatten der Einsatzleitung Meldung.
Aufgaben der Schüler/innen
• unterbrechen jede Tätigkeit;
• befolgen die Anweisungen der Lehrkräfte;
• verlassen zügig das Gebäude;
• stellen sich klassenweise am Sammelplatz auf;
• befolgen weitere Anweisungen.
Die schulinterne Fortbildung SCHILF der Schuldirektion RG-TFO Meran orientiert sich im Wesentlichen am neuen Fortbildungskonzept der am Bereich für Innovation und Beratung angesiedelten Arbeitsgruppe. Dieses Konzept fand mit Beginn des Schuljahres 2013/14 landesweit Umsetzung. (Nachzulesen auf der Homepage www.fortbildung-bga.it)
Die schulinterne Fortbildung versteht sich als Fortbildung einer bestimmten Lerngemeinschaft von Lehrpersonen. Wie groß die Lerngemeinschaft ist (gesamtes Kollegium, vollständiger Klassenrat, eine bestimmte Fachgruppe usw.), wird bei der Planung festgelegt.
Inhaltliche Schwerpunkte und Veranstaltungsformen der schulinternen Fortbildung sind:
2. Wirksame Formen der Fortbildung auf Schulebene sind insbesonders:
Mit Beginn des Schuljahres 2013/14 nimmt neben der schulinternen Fortbildung der im vergangenen Jahr gegründete Fortbildungsverbund Burggrafenamt, dem auch unsere Schuldirektion angehört, seine Tätigkeit auf.
Der Verbund bietet ein breites Programm von z.T. auch schulübergreifenden Fortbildungsveranstaltungen zu verschiedenen Schwerpunkten an. Aus den Vorschlägen der beteiligten Schulen und Kindergärten wurde ein ungefähr fünfzig Veranstaltungen umfassendes Angebot erstellt.
Die Bezirksfortbildung greift neben den eigenen Schwerpunktsetzungen Themen auf, die von den Schulen als vordergründig genannt werden und die auf Schulebene aus organisatorischen oder inhaltlichen Gründen (zu geringe Teilnehmerzahl, Austausch schaffen) nicht bewältigt werden können.
(Anmeldungen unter www.fortbildung-bga.it)
Gemäß Landesgesetz vom 18.10.1995, Nr. 20, betreffend die Mitbestimmungsgremien und gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 12.08.1996, Nr. 24, betreffend die Durchführungsverordnung zur Abwicklung der Wahlen für die Mitbestimmungsgremien auf Schulebene, legt der Schulrat die Modalitäten für die Wahlen der Eltern- und Schülervertreter in den Klassenräten, der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter in den Schulrat sowie in das Dienstbewertungskomitee der Lehrer fest.
An der Schule wird vom Direktor eine Wahlkommission errichtet wobei sie aus einem Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler zusammengesetzt wird.
1. Elternvertreter/innen: Der Direktor beraumt spätestens innerhalb der ersten Dekade des Monats Oktober für alle Klassen eine Klassenratssitzung ein, zu der alle Eltern geladen werden. Den Vorsitz führt der vom Direktor dafür beauftragte Lehrer (Klassenlehrer). Im Rahmen dieser Sitzung wählen die anwesenden Eltern die zwei Vertreter in den Klassenrat. Die Wahl ist geheim. Es darf eine Vorzugsstimme gegeben werden. Anschließend wird sofort ausgezählt, wobei das Protokoll mit den Ergebnissen vom Vorsitzenden (Klassenlehrer), zwei Eltern (Stimmzähler) und den gewählten Vertretern zum Zeichen der Annahme der Wahl und der ordnungsgemäßen Durchführung unterschrieben wird. Die Stimmzettel, die Liste der Eltern, die gewählt haben und das Protokoll werden anschließend dem Vorsitzenden der Wahlkommission zur Überprüfung des Wahlvorganges übergeben. Die Eltern der 2. bis 5. Klassen wählen die Vertreter (Eltern) in den Klassenrat im Rahmen einer Briefwahl, die im Zeitraum Ende September bis 10. Oktober durchgeführt wird.
2. Schülervertreter/innen: Die Wahl erfolgt in allen Klassen am dafür vom Direktor festgesetzten Tag, während der Unterrichtszeit, unter Beaufsichtigung durch den jeweils anwesenden Lehrpersonen. Die Wahl ist geheim. Es darf eine Vorzugsstimme gegeben werden. Anschließend wird sofort ausgezählt, wobei das Protokoll mit den Ergebnissen vom Lehrer, von zwei Schülern (Stimmzähler) und den in den Klassenrat Gewählten zum Zeichen der Annahme der Wahl und der ordnungsgemäßen Durchführung unterschrieben wird. Die Stimmzettel, die Liste der Schüler, die gewählt haben und das Protokoll werden anschließend dem Vorsitzenden der Wahlkommission zur Überprüfung des Wahlvorganges übergeben.
Die Wahl ist indirekt und erfolgt, getrennt nach Wählerkategorien, im Rahmen je einer Sitzung des Eltern- bzw. des Schülerrats, für Lehrpersonen im Rahmen eines dafür anberaumten Termins, durch Einwerfen der Stimmzettel in die Wahlurne. Der Direktor beruft die Wahlversammlungen des Eltern- und Schülerrates sowie des Lehrerkollegiums ein.
Eine Woche vor der Wahl werden für die jeweiligen Kategorien Kandidatenlisten erstellt, d.h. getrennte Listen für die Lehrer deutscher Muttersprache und jene der zweiten Sprache. Nach Erstellung der Kandidatenlisten kann der Wahlvorgang durchgeführt werden. Jede Kategorie kann zwei Vorzugsstimmen geben. Die Wahl ist geheim. Die Auszählung erfolgt noch während der Sitzung, die gewählten werden sofort bekannt gegeben. Der Wahlvorgang und die genauen Ergebnisse müssen im Wahlprotokoll festgehalten werden. Die Stimmzettel, die Wählerliste und das Protokoll werden anschließend dem Vorsitzenden der Wahlkommission zur Überprüfung des Wahlvorganges übergeben. Die Wahlen müssen laut Landesgesetz vom 18.10.1995, Nr. 20, innerhalb 31. Oktober d. J. abgeschlossen sein. Dem künftigen Schulrat werden zwei Schülervertreter/innen der Technische Fachoberschule, ein Schülervertreter des Realgymnasiums, zwei Elternvertreter/innen des Realgymnasiums, ein Elternvertreter der Technische Fachoberschule sowie je drei Lehrpersonen (eine Lehrperson der zweiten Sprache) angehören. In der vergangenen Legislaturperiode war das Verhältnis umgekehrt: zwei Schülervertreter RG, ein Schülervertreter TFO; zwei Elternvertreter TFO, ein Elternvertreter RG. Die Abwechslung (Verhältnis Realgymnasium / Technische Fachoberschule) der Vertreter im Schulrat muss auch bei den zukünftigen Wahlen der Mitbestimmungsgremien beachtet werden.
Nach Abschluss aller Wahlen in die verschiedenen Gremien verfasst die Wahlkommission ein abschließendes Protokoll.
Die einzelnen Termine für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden jedes Jahr vom Direktor festgelegt.
Die Wahlordnung gilt bis auf Widerruf.
Die Klassengröße soll nach Möglichkeit auf 25 Schüler/innen begrenzt sein.
In den ersten Klassen sollen die Schüler/innen nach Leistung bei der Abschlussprüfung der Mittelschule gleichmäßig verteilt werden
Es wird versucht, die Zusammenstellung der Schüler/innen nach Geschlecht so paritätisch wie möglich vorzunehmen.
Sollte die Klassenzusammensetzung in den Folgeklassen wegen Zusammenlegung geändert werden müssen, ist darauf zu achten, dass die Schüler/innen der aufgelösten Klassen gruppenweise auf die anderen verteilt werden. Der Klassenrat soll in diesem Zusammenhang der Direktion Kriterien vorschlagen, um eine möglichst objektive Zuteilung der restlichen Schüler/innen vorzunehmen.
Die Verlegung einzelner Schüler/innen in andere Klassen auf Wunsch des Klassenrates, auf Wunsch der Eltern oder auf eigenen Wunsch liegt im Ermessen des Direktors.
Schüler/innen, welche die Klasse wiederholen, sollen gleichmäßig verteilt werden, nach Möglichkeit in verschiedenen Klassenzügen.
Übertritte aus unterschiedlichen Schultypen müssen nach den zeitlichen Richtlinien im Schulbezirk Meran erfolgen, und zwar nur aufgrund eines begründeten Ansuchens.
Eine Konzentration von Schüler/innen mit Migrationshintergrund innerhalb einer bestimmten Klasse ist zu vermeiden.
Die didaktische Kontinuität ist oberstes Prinzip.
Bei der Erstellung des amtlichen Stellenplans sollen möglichst vollständige Lehrstühle an der eigenen Direktion gebildet werden.
Über die Zuteilung der Klassen an die Lehrkräfte entscheidet der Direktor nach Anhörung der Fachgruppenleiter.
Die Klassenräte der 5. Klassen sollten nach Möglichkeit so gebildet werden, dass bei der Erstellung der Kommissionen für die staatliche Abschlussprüfung keine Überschneidungen möglich
Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen hängen vom Jahresprogramm der Fachlehrer ab. Vorschläge können von Schülern, Fachlehrpersonen sowie vom Klassenrat gemacht werden.
Jede unterrichtsbegleitende Tätigkeit wird im Unterricht vor- und nachbereitet. Im Rahmen ihrer Schullaufbahn wird den Schülerinnen und Schülern ein vielfältiges Angebot in Bezug auf Inhalte, zeitliches Ausmaß und Ziele gemacht, wobei von der ersten bis zur letzten Klasse eine Steigerung anzustreben ist. Der zunehmenden Fähigkeit zu Selbstständigkeit und Verantwortung ist Rechnung zu tragen.
Lehrausgänge und Lehrausflüge werden sieben Tage vor dem geplanten Termin auf einem eigenen Formular beantragt. Die Anzahl der Lehrausgänge hängt von den damit verbundenen Lern- und Erziehungszielen ab und unterliegt in erster Linie der Entscheidung der Fachlehrerperson.
Die Veranstaltungen werden rechtzeitig in den Moodle-Kalender eingetragen und vor der Durchführung am Anschlagbrett angekündigt. Voraussetzung für die Genehmigung von Lehrausgängen ist das Einverständnis der Fachlehrpersonen, denen die Stunden ausfallen. (siehe Antragsformular).
Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen sollten nicht immer am gleichen Wochentag stattfinden.
In den Abschlussklassen sollten im letzten Unterrichtsmonat nur mehr solche Veranstaltungen stattfinden, die der Prüfungsvorbereitung dienen.
Mehrtägige Veranstaltungen werden im Jahresprogramm der Fachlehrpersonen angegeben und für den erweiterten Klassenrat aufgelistet. Bevor der Schulrat einen Beschluss fasst muss eine Beschlussfassung des Klassenrates vorliegen. Der Jahresplan kann im Laufe des Schuljahres erweitert und ergänzt werden, sofern dies Verfügbarkeit der finanziellen Mittel und die Organisation zulassen.
Der Klassenrat genehmigt durch Beschluss alle unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen bis November eines jeden Jahres. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Ziel, Name der Begleitpersonen, Kosten, Ersatzbegleitpersonen, das voraussichtliche Programm und Durchführungszeitraum .
Die geplante und vom Klassenrat genehmigte Lehrfahrt darf später nur dann abgeändert werden (Ersatzreise), wenn sie durch höhere Gewalt, d.h. durch von außen beeinflusste Gründe nicht mehr durchgeführt werden kann.
Jede Lehrkraft sollte in der Regel nur für eine mehrtägige Lehrfahrt (ausgenommen Ersatz) zur Verfügung stehen.
Für jede unterrichtsbegleitende Tätigkeit ist ein Kurzbericht mit Fotodokumentation an die Schuladresse zu schicken.
Lehrausgänge: Soweit vorhersehbar sollen die Lehrausgänge bereits in das Jahresprogramm der Fachlehrperson und in den Tätigkeitsplan der Schule aufgenommen werden. Im Ansuchen an den Direktor müssen die Art und das Programm der Veranstaltung, die didaktische Zielsetzung, die inhaltliche Vor- und Nachbereitung, die Begleitpersonen, die benützten Verkehrsmittel, genaue Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Kosten angeführt sein. Lehrausgänge dürfen die Unterrichtszeit in der Regel um nicht mehr als eine Stunde überschreiten. Die Bestimmungsorte liegen in der näheren Umgebung.
Lehrausflüge, Projekttage und Lehrfahrten sind von der Fachlehrperson beziehungsweise bei Fächer übergreifenden Initiativen von den beteiligten Lehrpersonen möglichst zu Jahresbeginn zu planen, damit sie vom Klassenrat und vom Lehrerkollegium genehmigt und in den Tätigkeitsplan aufgenommen werden können und damit ihre Finanzierung gesichert werden kann. Die Verantwortung für das didaktische Konzept und die Koordination übernimmt die zuständige Fachlehrperson. An der Organisation beteiligen sich auch andere Lehrpersonen, Schüler/innen und Eltern.
Die Veranstaltungen sind Teil des Jahresprogramms; die Planung erfolgt außer in begründeten Fällen vor Abgabe des Jahresprogramms. Herbstveranstaltungen sollten bereits im vorhergehenden Schuljahr geplant und mit den Eltern besprochen werden.
Lehrausflüge dauern in der Regel nicht mehr als zwölf Stunden. Mehrtägige Veranstaltungen finden im europäischen Raum statt.
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden über die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. Verweigern die Eltern die Zustimmung zur Teilnahme, teilen sie diese Entscheidung der Schule mit.
Veranstaltungen, die größere Kosten verursachen, sind schon im Vorfeld der Entscheidungen mit den Eltern zu besprechen. Dadurch gewinnen die Eltern Einblick in das Ziel und die verantwortungsvolle Planung des Unternehmens und können bei der Finanzierung mitentscheiden. Die zuständigen Fachlehrer/innen und Elternvertreter/innen sowie die Klassengemeinschaft sollen bei kostenintensiven Projekten die Einwände Einzelner berücksichtigen und eine entsprechende Entscheidung treffen.
Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen sind integrierender Bestandteil des Dreijahresplans. Die Teilnahme ist für alle Schüler/innen verpflichtend. Eine Befreiung wird vom Direktor nur in begründeten Fällen nach Absprache mit den Eltern erteilt. Nicht teilnehmende Schüler/innen werden einer anderen Klasse zugeteilt. Die zuständige Fachlehrerperson, oder der zuständige Fachlehrer nimmt in Absprache mit dem Direktor die Zuteilung vor und informiert den betreffenden Klassenrat.
Lehrausgänge werden von der Fachlehrperson begleitet.
Lehrausflüge und andere unterrichtsbegleitende Veranstaltungen finden unter der Aufsicht von zwei Begleitpersonen statt. Sind zwei Klassen gemeinsam unterwegs, genügen u.U. auch drei Lehrer/innen, bei drei Klassen vier Lehrpersonen.
Projekte und Lehrfahrten werden von den betreffenden Fachlehrpersonen begleitet. In Sonderfällen kann die Begleitung von der Fachlehrperson eines anderen Klassenzuges übernommen werden, sofern sie mit den didaktischen und organisatorischen Anforderungen vertraut ist.
Für alle Lehrfahrten muss eine Ersatzlehrkraft zur Verfügung stehen, die bei plötzlicher Absage einer Begleitperson problemlos einspringen kann. Diese Lehrkraft wird von vorne herein bei der Planung des Projekts mit einbezogen.
Die Kosten für die Schüler/innen gehen zu Lasten der Familien. Für Bedürftige und Notfälle gibt es einen Sonderfond der Schule.
Die Unkostenbeiträge werden von der Klassensprecherin / vom Klassensprecher im Schulsekretariat eingezahlt. Bei kostenaufwändigeren Veranstaltungen werden sie von den Eltern über ihre Bank auf das Schulkonto überwiesen. Jahreshöchstbetrag 300 € im Biennium, 700 € im Triennum.
Zur Deckung der Reisekosten können die Klassen nach Absprache im Schülerrat und im Einvernehmen mit dem Direktionsrat schulinterne Aktionen veranstalten (Brotverkauf, Weihnachtsmarkt u.A.).
Die Anzahl und Dauer der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen werden jedes Jahr aufgrund der geltenden Kriterien und Verfügbarkeit des Außendienstkontingentes jedes Jahr neu festgelegt. Als Auswahlkriterium gelten neben den Kosten primär die Zielsetzung und somit der Wert einer Veranstaltung.
Um die Sicherheit zu gewährleisten, werden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Reiseunternehmen durchgeführt. Fahrräder können verwendet werden, wobei die Eltern die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit des Fahrrads (Bremsen, Licht) und die angemessene Ausrüstung (Helm) übernehmen.
Klettern, Schwimmen und Bootfahren sind nur dann gestattet, wenn diese Tätigkeiten neben den Begleitpersonen von einer angemessenen Zahl spezifisch ausgebildeter Fachleute überwacht werden.
Die physische Zumutbarkeit für alle Beteiligten ist zu berücksichtigen.
Um die Aufnahmefähigkeit während der Veranstaltungen zu gewährleisten und Ruhestörungen zu vermeiden, ist bei mehrtägigen Lehrfahrten ausreichend Nachtruhe vorzusehen.
Die Informationen an die Eltern/Erziehungsberechtigten muss so umfassend wie möglich sein.
Der Start kann an einem anderen Ort als der Schule festgelegt werden. Die Genehmigung zum Ein- oder Aussteigen auf der Fahrt oder um Entlassung am Zielort erteilen die Begleitpersonen, wenn der Wohnort des Schülers an der Fahrtstrecke liegt und die schriftliche Genehmigung der Eltern vorliegt. Wenn möglich, sollten vornehmlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
Der erweiterte Freiraum bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen bedeutet für die einzelne Schüler/innen auch größere Eigenverantwortung sich selbst und der Gemeinschaft gegenüber. Die Klassen und ihre Begleiter/innen vereinbaren im Vorfeld klare Verhaltensregeln und besprechen die Konsequenzen für den Fall, dass Abmachungen nicht eingehalten werden. (Formular verwenden)
Projekte begreifen wir als wichtige integrale Bestandteile des Unterrichts.
Projekte können fachspezifisch oder fächerübergreifend angelegt sein. Bei fächerübergreifenden Projekten übernimmt eine Lehrperson die Projektleitung. Der/die Projektleiter/in erstellt innerhalb der vorgesehenen Fristen den Projektplan.
Bei der Planung und Entscheidungsfindung werden Schüler/innen mit einbezogen.
Projekte werden grundsätzlich möglichst kostengünstig geplant. Veranstaltungen, die größere Kosten verursachen, sind frühzeitig mit den Eltern abzusprechen.
Die von den Klassenräten beschlossenen Projekte werden in den jährlichen Tätigkeitsplan der Schule aufgenommen.
Projekte müssen beantragt (eigenes Formular) und vor der Durchführung von der Direktion genehmigt werden.
Die Teilnahme an Projekten ist für alle Schüler/innen verpflichtend.
Die Projekttage stellen eine Alternative zum curricularen Unterricht dar. Sie werden genutzt, um Projekte und Aktionen durchzuführen, die aus zeitlichen und organisatorischen Gründen im Schulalltag nicht möglich sind. Die Inhalte sollen unterrichtsbegleitend und unterrichtsergänzend sein. Die Projekttage werden mit dem Einsteintag abgeschlossen.
Der Zeitraum und die Organisation der Projekttage werden vom Lehrerkollegium Anfang September bestimmt.
Eine AG koordiniert die Projekttage.
Jede Lehrperson schlägt - auch im Team - ein Projekt vor, das den gesamten Zeitraum der Projekttage abdeckt.
Alle Schüler/innen wählen nach einem vom Lehrerkollegium festgelegten Anmeldemodus ein Projekt.
Die Schüleraktivität steht im Mittelpunkt
Jedes Projekt wird am Einsteintag vorgestellt.
Das Außendienstbudget wird nicht tangiert.
Die Lehrpersonen, deren Projekte nicht gewählt werden, arbeiten an einem anderen Projekt mit ∙oder stehen während der Projekttage als Supplenz zur Verfügung.
Es wird vorausgesetzt dass:
Genehmigung der Gewährung der Abwesenheit vom Unterricht und weitere Bedingungen: Der Antrag um Gewährung der Abwesenheit vom Unterricht wird von den Erziehungsverantwortlichen bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern an die Schulführungskraft gestellt, von dieser überprüft und aufgrund der festgelegten Kriterien nach Absprache mit dem Klassenvorstand genehmigt oder nicht genehmigt. Die betroffenen Schüler/innen sind zum regelmäßigen Besuch der außerschulischen Bildungstätigkeiten verpflichtet. Bei einer Missachtung dieser Bestimmung kann die Schule die Gewährung der Abwesenheit vom Unterricht jederzeit widerrufen.
Schüler/innen, welche für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten vom Unterricht gerechtfertigt abwesend sind und deren Unterrichtstag deswegen vorzeitig endet, verlassen die Schule nach den gleichen Regeln und Bedingungen wie beim üblichen Unterrichtsende. Die Schulen haben in diesen Fällen keine zusätzlichen Aufsichtspflichten, der öffentlichen Hand dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Aufsichtspflicht und der Versicherungsschutz auf dem Weg zu, von und in der Zeit während der anerkannten Bildungstätigkeiten liegen ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen Träger dieser Tätigkeiten, der Erziehungsverantwortlichen bzw. der volljährigen Schüler/innen.
Die Kommission für die Akkreditierung von Bildungsangeboten hat folgende Mitglieder:
Es gelten folgende Qualitätskriterien für die Akkreditierung von Bildungsträgern:
Die Tätigkeiten des Bildungsträgers entsprechen
den Rahmenrichtlinien des Landes
dem allgemeinen Bildungsauftrag der Schule
die mit der Bildungstätigkeit betrauten Personen verfügen über anerkannte berufliche und fachliche Qualifikationen
der Bildungsträger garantiert für ein anspruchsvolles Niveau der angebotenen Tätigkeiten
Die Kommission prüft die Anträge der Bildungsträger und gewährt die Akkreditierung nach den Richtlinien der Landesregierung und den entsprechenden Qualitätskriterien der Schule. Wesentlich für die Qualitätskriterien der Schule ist, dass der Bildungsträger die Tätigkeit an den Rahmenrichtlinien des Landes ausrichtet und diese sich auf den allgemeinen Bildungsauftrag der Schule beziehen und die mit der Bildungstätigkeit betrauten Personen über anerkannte berufliche und fachliche Qualifikationen verfügen.
Zur Regelung der Mobilität von Schülern zwischen den unterzeichnenden Schulen deutscher Unterrichtssprache und dem Gymnasium „Gandhi“ in Meran.
Vorausgesetzt dass:
und in Anbetracht der Gesetzesbestimmungen, die die Möglichkeiten der Mobilität zusätzlich fördern (Beschluss der Landesregierung Nr. 4250 vom 17.11.2008 „Zeitweiliger Besuch der Oberschüler/innen in einer anderssprachigen Oberschule – Zweitsprachjahr“) wird Folgendes vereinbart:
Die unterzeichnenden Schulen fördern die Schülermobilität, indem sie für eine bestimmte Zeit Schüler/innen der anderen Sprachgruppe aufnehmen. Die Schulen fördern die erfolgreiche Eingliederung der Schüler/innen in die neue Schulrealität und bieten Unterstützung bei eventuellen Lern- und Inklusionsschwierigkeiten. Alle Beteiligten der jeweiligen Schulgemeinschaft (Schüler/innen, Eltern, Lehrpersonen, nicht unterrichtendes Personal) tragen zu einer Kultur der Aufnahme und der multikulturellen Bildung bei.
Die unterzeichnenden Schulen betrachten das 4. Schuljahr als das geeignetste. Der Besuch der Schule der anderen Sprachgruppe kann sich auf ein ganzes Schuljahr oder auf ein Semester erstrecken. Im Rahmen dieses Projektes sichern die Schulen den Schülern Aufnahme, Betreuung, Unterstützung und Tutorat zu.
Der Schüler teilt der eigenen Schule innerhalb 15. Mai die Absicht mit, ein Semester des 4. Schuljahres oder ein ganzes Schuljahr an der entsprechenden Schule der anderen Sprachgruppe zu besuchen. Die Ursprungsschule teilt der gewählten Schule umgehend die Namen der interessierten Schüler/Schüler/innen mit und übermittelt innerhalb 20. Juni die jeweiligen Daten der Schüler/innen und die Zeugnisnoten. Am Ende des Zweitsprachjahres übermittelt die aufnehmende Schule das Zeugnis an die Herkunftsschule. Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch der gewählten Schule ist eine positive Schlussbewertung in allen Fachbereichen am Ende der 3. Klasse. Der Schüler nimmt an allen curricularen und außercurricularen Tätigkeiten der gewählten Schule teil.
Der Klassenrat der Herkunftsschule vergleicht zu Beginn des Schuljahres die Stundentafeln der Schulen und legt eventuelle Kriterien fest, um nach Abschluss des Zweitsprachjahres den Wiedereinstieg zu erleichtern. Der Klassenrat der aufnehmenden Schule verabschiedet zu Jahresbeginn einen Beschluss, welcher die Kriterien und die Initiativen zur Erleichterung der Aufnahme des Schülers und seine Begleitung während des gesamten Schuljahres festlegt (z.B. Musikinstrument,…).
Die periodische und abschließende Bewertungen, sowie Überprüfungen im Bezug auf getroffene Maßnahmen zum Aufholen eventuell im Laufe des Schuljahres festgestellter Bildungsrückstände erfolgen in der aufnehmenden Schule. Sollte ein Schüler das Zweitsprachjahr nach einem Semester abbrechen, muss er eventuelle Aufholprüfungen in der aufnehmenden Schule absolvieren. Im Regelfall wird das Schulguthaben von der aufnehmenden Schule zugewiesen und kann von der Herkunftsschule nicht abgeändert werden. Falls noch weitere Fächer bewertet werden, kann die Herkunftsschule das Schulguthaben nur nach oben abändern. Am Anfang des nach dem Zweitsprachjahr folgenden Schuljahres bespricht der Klassenrat eventuelle Maßnahmen, um die Wiedereingliederung der Schüler/innen zu erleichtern und unterbreitet diese dem Schüler.
Die unterzeichnenden Schulen ernennen je einen Tutor für jede am Projekt beteiligte Klasse. Die Tutoren organisieren in Zusammenarbeit mit dem Klassenrat Unterstützungsangebote zur erfolgreichen Eingliederung in die neue Schule, sowie Aufholmaßnahmen bei eventuell aufkommenden Lernschwierigkeiten. Die Schulen erkennen die Tutorentätigkeit als Arbeit mit Schülern an. Die Vergütung erfolgt in Absprache mit den EGV.
Beide beteiligten Schulen ermöglichen interessierten Schüler/innen vor dem Zweitsprachjahr den Besuch von Schnuppertagen.
Die aufnehmende Schule versucht im Rahmen ihrer Möglichkeiten, Schulbücher zur Verfügung zu stellen.
Die Anzahl der Zweitsprachschüler/innen sollte nicht mehr als 30 % der Gesamtschülerzahl der Klasse überschreiten. Bei Notwendigkeit wird als Auswahlverfahren der Notendurchschnitt herangezogen. Schüler/innen der Vertragspartner dieses Abkommens haben auf jeden Fall den Vorzug.
Diese Vereinbarung erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr und gilt bis zum Rücktritt einer der unterzeichnenden Schulen.
der Einbindung der Eltern in die Schulgemeinschaft
dem gegenseitigen Kennenlernen
der Vorstellung und Besprechung von schulbegleitenden Veranstaltungen und deren Finanzierung
der Präsentation von Projekten oder didaktischen Vorhaben
der Beratung bei Konflikten.
der Fachlehrer/innen
der Elternvertreter/innen
der Schüler/innen oder
der Tutoren für Eltern bzw. Schüler.
Die Direktion wird über das Sekretariat von der Veranstaltung eines Elternabends schriftlich in Kenntnis gesetzt. Ebenso ist der Hauswart rechtzeitig zu informieren, um ein ordnungsgemäßes Öffnen bzw. Schließen des Schulgebäudes zu ermöglichen.
Begrüßung durch die Schulführungskraft
Vorstellung der Klassenlehrperson und der Fachlehrpersonen
Kennenlernen der Eltern untereinander und Wahl der Elternvertreter/innen
Vorstellung des Leitbildes, des Dreijahresplans und besonderer didaktischer Maßnahmen
Besichtigung des Schulgebäudes
Die Gestaltung und Moderation obliegt den Klassenlehrpersonen der 1. Klassen. Alle Fachlehrpersonen und die Schulführungskraft sollten zu Beginn der Sitzung anwesend sein.
Der Schulrat hat (laut Beschluss vom 30. November 2006) einen Sonderfond für bedürftige Schüler/innen in der Höhe von € 4.000 eingerichtet.
Dieser steht allen bedürftigen Schülern zur Verfügung und sieht vor:
eine finanzielle Beihilfe bei schulbegleitenden Tätigkeiten (max. € 150 für Biennium-Schüler/innen und max. € 350 für Triennium-Schüler/innen
den Erlass der schulinternen Schülerbeiträge
Die Arbeitsgruppe des Schulrates zur Gewährung der Beihilfe besteht aus:
der Vertretung der Buchhaltung
einer Schülervertretung
einer Elternvertretung
Vizedirektor/in
Direktor
Einkommensuntergrenze
soziale Härtefälle (Vollwaise, Todesfälle, schwere Erkrankung und Invalidität, Pflegefälle, Arbeitslosigkeit und Arbeitsausfälle, schwierige Familiensituation ...)
Die Gesuche um Beihilfe müssen innerhalb 30. November oder 30. März eines jeden Jahres schriftlich an die Schulleitung gerichtet werden.
Die einzelnen Gremien (Schülerrat, Elternrat und Lehrerkollegium) werden über die Maßnahme informiert.
Am Realgymnasium und der Technologische Fachoberschule Meran werden im Bereich der Praktika folgende Tätigkeiten in einem Mindestausmaß von 120 Stunden am Realgymnasium und 180 Stunden an der Technologischen Fachoberschule durchgeführt:
RG |
3. Klasse: (= 34 Stunden + 16 Vor- und Nachbereitung) |
120 Stunden |
4. Klasse: 2 Wochen Praktikum (68 Stunden + 2 Stunden Vor- und Nachbereitung |
TFO BAUWESEN |
3. Klasse BAUWESEN Betriebspraktikum – Baustelle = 10 Tage x 7 Std. = 70 Std. |
max. 180 Stunden |
4. Klasse BAUWESEN Betriebspraktikum – Planung = 10 Tage x 7 Std. = 70 Std. |
5. Klasse BAUWESEN Vermessungswoche = 20 Std. |
TFO ELEKTRONIK |
3. Klasse ELEKTRONIK Betriebspraktikum FREIWILLIG = 10 Tage x 7 Std. = 70 Std. |
180 Stunden |
4. Klasse ELEKTRONIK Betriebspraktikum = 2,5 Wo = 100 Std. |
5. Klasse ELEKTRONIK |
Für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung müssen die Schüler/innen mindestens 75% der insgesamt festgelegten Tätigkeiten im zweiten Biennium und in der 5. Klasse durchführen. Dies beträgt 80 Stunden am Realgymnasium (75% von 120 Stunden) und 135 Stunden an der Technologischen Fachoberschule (75% von 180 Stunden).
Für die Betreuung der Schüler/innen als Tutoren, Bewertung sowie Vor- und Nachbereitung werden die curricularen Stunden verwendet, die an den Tagen der Schüler/innen im Praktikum ausfallen. Dazu werden die Lehrpersonen im Verhältnis zu den Wochenstunden in der Klasse den Schülern zugeteilt. Lehrpersonen stehen der Schule in dieser Zeit zudem für Vertretungsstunden zur Verfügung. Für den Besuch der Schüler/innen in den Betrieben vor Ort suchen die Lehrpersonen um die Rückvergütung der Fahrtspesen an. Mit der Erbringung der oben erwähnten Tätigkeiten erfüllen die Lehrpersonen ihr Stundensoll für den entsprechenden Zeitraum in der jeweiligen Klasse.
Die Schüler/innen haben das Recht, pro Schuljahr ein Berufspraktikum zu absolvieren. Dabei werden sie von einem internen und externen Tutor betreut. Der während des Praktikums in der Klasse behandelte Lehrstoff muss selbstständig nachgeholt werden. In der 4. Klasse nehmen alle Schüler/innen zwei Praktikumswochen in Anspruch - siehe die Regelung des Bereichs Schule-Arbeitswelt. Schüler/innen im Zweitsprachjahr nehmen an den entsprechenden Tätigkeiten der Gastschule teil – dies ersetzt die für den Bereich Schule-Arbeitswelt vorgesehenen Tätigkeiten an der Schule Realgymnasium und technologische Fachoberschule Meran. Für die Schüler/innen im Auslandsjahr gilt das Auslandsjahr als Tätigkeit im Bereich Schule-Arbeitswelt.
Für die Praktika gelten am Realgymnasium folgende Regeln:
In der Regel wird der Klassenrat von einem Berufspraktikum während der Unterrichtszeit abraten, wenn Schüler/innen:
im gleichen Schuljahr an einem längeren Austauschprogramm im In- oder Ausland teilnehmen
bedenkliche Leistungsschwächen aufweisen
viele Absenzen angesammelt haben
ein für den Schultyp ungeeignetes Praktikum vorschlagen
Ziel: Die folgenden Regelungen sollen allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft dienen, um einen sinnvollen und mündigen Umgang mit Medien zu finden. Die dadurch erworbene Medienkompetenz ist als Teil der Gesellschaftlichen Bildung zu sehen.
Den nachstehenden, verbindlichen Regeln wurden folgende Prinzipien zugrunde gelegt:
3 . Die Namen der Schulen und ihre Logos dürfen nicht auf inoffiziellen Schulkanälen verwendet werden.
4. Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet genutzt werden.
Genehmigt durch das Plenum am 23. Oktober 2024