A.4. Vereinbarungen und Regelungen

A.4.1 Aufgabenbereiche

In diesem Abschnitt werden Aufgabenbereiche definiert und verschiedene Tätigkeiten in den selben aufgelistet. Gilt besonders als Hilfestellung für Lehrpersonen, welche zum ersten Mal eine Tätigkeit ausüben.

A.4.1.1 Direktionsrat

  1. Aufgaben und Funktion:
    Die Mitarbeiter/innen im Direktionsrat sind Verbindungsglied zwischen Direktion und Kollegium. Sie vertreten die Interessen der Lehrpersonen in didaktischen und personellen Belangen und informieren das Kollegium über die Anliegen der Schulleitung.
  2. Zusammensetzung:
    Das Kollegium wählt aus seiner Mitte die Mitarbeiter, die beide Teilkollegien, verschiedene Fächer und beide Geschlechter repräsentieren. Ihre Amtszeit beträgt 1 Jahr.
  3. Der gesamte Direktionsrat trifft sich wenigstens am Beginn und am Ende des Schuljahres, die Direktionsräte der einzelnen Schulen bei Bedarf, mindestens aber einmal im Monat.
  4. a) Jedes Mitglied kann eine Sitzung des Direktionsrates beantragen. Die Einberufung erfolgt durch den Direktor.
    b) Die Ergebnisse jeder Sitzung werden in einem Kurzprotokoll festgehalten.
    c) Die Tagesordnung der Plenarsitzungen setzt der Direktor nach Absprache mit den Mitarbeitern fest.

A.4.1.2 Arbeitsgruppenleiter/in

  • wird von der Arbeitsgruppe bei der ersten Sitzung bestimmt
  • koordiniert die Tätigkeiten der Arbeitsgruppe
  • sorgt für die Erarbeitung und Einhaltung der Geschäftsordnung
  • verfasst den Abschlussbericht
  • beruft die Sitzungen ein und erstellt die Tagesordnung
  • hält Kontakt zu den Koordinatoren und der Direktion
  • vertritt die Arbeitsgruppe nach außen

A.AG Notfall-Einsatz

  • wählt die Einsatzleitung, die die Koordinierung bei einem Notfall übernimmt
  • bildet sich in den Bereichen Feuerwehr, Erste Hilfe fort
  • sorgt für die Sicherheit im Schulgebäude
  • beruft eine Notfallübung ein
 

A.4.1.3 Fachgruppenleiter/in

  • ist Vorsitzende/r der Fachgruppe
  • sammelt die TOPs für die Fachgruppensitzung
  • beruft die Fachgruppe ein und leitet die Sitzung
  • delegiert die Protokollführung oder übernimmt sie selbst
  • ist Ansprechpartner/in für Außenstehende
  • vertritt die Fachgruppe in Gremien

A.4.1.4 Klassenvorstände

Allgemeine organisatorische Aufgaben

  • Der Klassenvorstand unterstützt die Klasse bei der Erstorganisation von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen (Festlegung des Ziels, Suche der Begleitlehrpersonen bei Lehrausflügen und Lehrfahrten), ist jedoch nicht verantwortlich für die Detailplanung und Durchführung der Tätigkeiten, sofern er nicht selbst an der Veranstaltung teilnimmt.
  • Nach dem erfolgten Beschluss des Klassenrates schickt er die Übersicht über die Tätigkeiten an den für den Dreijahresplan zuständigen Koordinator.
  • Er informiert die Schüler/innen über den Dreijahresplan, speziell über die Neuerungen im schulischen Alltag.
  • Er organisiert, nach Absprache mit den Lehrpersonen des Klassenrates, die Sitzordnung in der Klasse. Er führt den Vorsitz in den Klassenratssitzungen, ergänzt bei Bedarf die vorgegebene Tagesordnung, delegiert die Abfassung des Protokolls und sorgt in der 5. Klasse für die Abfassung des Klassenberichts.
  • Er beruft, bei Bedarf, außerplanmäßige Klassenratssitzungen ein.
  • Er moderiert den Elternabend der 1. Klasse, an dem alle Lehrpersonen des Klassenrates teilnehmen.
  • Er gibt der Klasse Informationen zu folgenden Inhalten:
    • wichtige Teile des Dreijahresplans
    • Protokolle der Klassenversammlungen, der Klassenrats- und Schülerratssitzungen
    • Projektplanungen
    • schulergänzende Tätigkeiten
    • Koordinierungen im Klassenrat
    • wichtige Mitteilungen der Direktion
    • Anträge der Klasse
    • Klassenfotos

Aufgaben vertraulicher Natur

  • Der Klassenvorstand ist erster Ansprechpartner der Klasse in allen Belangen und in dieser Funktion Mittler zwischen Klasse, Eltern, anderen Lehrpersonen des Klassenrats, Mitarbeitenden der Schulverwaltung und der Schulleitung.
  • Er beobachtet die Klasse in Hinsicht auf Verhalten und Leistung und steht der Klasse als Berater in schulischen Belangen zur Verfügung Er entschuldigt die Absenzen und Verspätungen der Schüler/innen seiner Klasse. Mehrtägige vorhersehbare Absenzen werden vom Direktor nach Rücksprache mit dem Klassenvorstand genehmigt.
  • Er meldet der Schulleitung Verhaltensauffälligkeiten in der Klasse, häufige Verspätungen oder unentschuldigte Absenzen und mehr als eine Eintragung und bespricht mit der Schulleitung das weitere Vorgehen. Er sorgt für die Information der Familien ab der 2. Eintragung. Bei kleineren Unregelmäßigkeiten nimmt er selbst Kontakt mit dem Elternhaus auf.
  • Er schlägt in den Bewertungskonferenzen die Betragensnote mit der entsprechenden Begründung vor und gibt die Anzahl (in Stunden) der unentschuldigten Absenzen an.

Der Klassenvorstand einer 5. Klasse hat im anschließenden Schuljahr Anrecht auf ein ‚Sabbatjahr’, d.h. er wird nicht als Klassenvorstand eingesetzt.

Der Klassenvorstand wird möglichst nach folgenden Kriterien bestimmt:

  • Anzahl der Unterrichtsstunden in der Klasse
  • didaktische Kontinuität

Die Tätigkeiten der Klassenvorstände werden in Form von bis zu 20 UE bzw. über die Leistungsprämie verrechnet. Für vertrauliche Aufträge im Rahmen der Tätigkeiten als Klassenvorstand können im Sinne des Art. 11, LKV 2003 Überstunden ausbezahlt bzw. Zusatzpunkte für die Leistungsprämie vergeben werden..

A.4.1.5 Koordinator/in

Koordinator/in

Der Aufgabenbereich ist in vier Bereiche gegliedert.

  1. Umsetzung des Dreijahresplans und Evaluation
  2. Unterstützung der Arbeit von Lehrpersonen
  3. Dienstleistungen zugunsten von Schüler/innen
  4. Verwirklichung von Projekten im Einvernehmen mit Körperschaften und Institutionen des schulischen Umfeldes

Für jede einzelne, vom Plenum dafür beauftragte Lehrperson wird zu Beginn des Schuljahres einen Tätigkeitsplan mit der Definition seines Tätigkeitsbereiches und der Angabe der aufzuwendenden Überstunden erstellt. Die Tätigkeiten sollten der Notwendigkeit der Schule entsprechen und können auch nur einen Bereich umfassen. Sie hält Kontakt mit Leiter/innen von Arbeitsgruppen welche in seine Zuständigkeitsbereiche gehören. Am Ende des Schuljahres erstellt sie einen Schlussbericht über geleistete oder noch zu leistende Tätigkeiten.

Schulentwicklung und Evaluation

Gemeinsam vereinbarte Ziele und Vorhaben bilden den Rahmen. Die Wege zu einer guten Schule sollten überprüfbar, einheitlich und übersichtlich sein. Gegenseitige Unterstützung und Beratung in allen Belangen sowie die schulinterne Evaluation dienen der Qualitätssicherung und Schulentwicklung. Die Technologische Fachoberschule „Oskar von Miller“ orientiert sich bei den Maßnahmen der internen und externen Evaluation am Informationsheft der Evaluationsstelle (liegt in der Bibliothek auf).

Evaluation findet auf persönlicher und auf Schulebene statt. Persönliche Evaluation äußert sich etwa im Jahresabschlussbericht; die Evaluation auf Schulebene realisiert sich in den Plenarsitzungen, bei Rückblicken und in der kritischen Auseinandersetzung mit dem Dreijahresplan.

Für außerschulische Angebote, Lehrfahrten usw. wird verpflichtend eine Klassen-Evaluation von den begleitenden Lehrpersonen verlangt. Diese kann auch in Form eines Kurzberichts mit Foto erfolgen, welche dann evtl. auch auf die Webseite der Schule gestellt werden.

A.4.1.6 Lehrpersonen für Inklusion

  1. Die Lehrperson für Inklusion ist der gesamten Klasse zugewiesen und betreut alle Schüler/innen mit Lernschwierigkeiten, insbesondere aber jene Schüler/innen mit besonderen Bedürfnissen:
    1. Sie betreut die Schüler/innen im Unterricht (Hilfe beim Schreiben, beim Lösen von Aufgaben, Betreuung bei Gruppenarbeiten usw.)
    2. Sie unterstützt die Schüler/innen bei Schularbeiten, Tests und Prüfungen, indem sie Impulse gibt, Aufgabenstellungen erläutert und auf grobe Fehler bei den Lösungen hinweist.
    3. Sie bereitet die Schüler/innen vor Schularbeiten, Tests, Prüfungen bei Bedarf gezielt vor.
    4. Sie berät, organisiert und unterstützt die Schüler/innen bei der Erledigung von Hausaufgaben, Vorbereitung von Referaten oder anderen schulischen Tätigkeiten auch außerhalb des Regelunterrichts
    5. Sie führt regelmäßig, aber wenigstens einmal im Monat mit den Schülern/innen mit besonderen Bedürfnissen ein Orientierungsgespräch (Kontrolle der Heftführung, Stärken- Schwächenanalyse, Hilfe bei der Lernorganisation, Methodentraining usw.)
  2. Die Lehrperson für Inklusion unterstützt den/die Fachlehrer/in im Unterricht. Um eine aktive Teilnahme für Schüler und Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen zu gewährleisten, sieht die Lehrperson für Inklusion einen wöchentlichen Austausch mit den Fachlehrpersonen vor.
  3. Sie informiert sich zu Schulbeginn über alle Schüler/innen mit besonderen Bildungsbedürfnissen und teilt wichtige Informationen zu den einzelnen Schülern/innen dem Klassenrat mit.
  4. Sie arbeitet mit den Fachlehrpersonen die notwendigen Stütz- und Kompensationsmaßnahmen aus und pflegt den Kontakt mit den Erziehungsberechtigten und Fachdiensten.
  5. Die Lehrpersonen für Inklusion treffen sich regelmäßig mit der Koordinatorin zu Absprachen und Planungen, gemeinsamer Fortbildung und Evaluation der Tätigkeit.
  6. Die Erstellung von pädagogisch-didaktisch relevanten Dokumenten koordiniert die ILP (Antrag um Abklärung, individueller Bildungsplan, Funktionelles Entwicklungsprofil, ...)
  7. Die Lehrperson für Inklusion erstellt zusammen mit den Fachlehrern/innen den individuellen Bildungsplan, führt bei den Inklusionssitzungen den Vorsitz und sorgt für die Abfassung des Protokolls.
  8. Sie schlägt differenzierte Formen der Leistungsüberprüfung und Kriterien für die Bewertung vor.
  9. Die ILP ist Experte für den Ankauf von spezifischen Lehr- und Lernmitteln
  10. Die ILP Hält sich über aktuelle Entwicklungen und Neuerungen auf dem Laufenden
  11. Sie sorgt kontinuierlich für ihre Fort- bzw. Weiterbildung.

A.4.1.7 Lernberatung

Die Schule bietet Hilfestellungen bei:

  • Studien- und Berufsorientierung
  • Abschlussprüfung, Schwerpunktthema, Facharbeit
  • Auslandsaufenthalten
  • Kontakten zu Beratungsdiensten und Bildungsanbietern
  • Schulstress, Konfliktsituationen, Fragen rund ums Lernen
  • Lernschwierigkeiten (Koordinierung der Initiative "Schüler/innen helfen Schüler/innen")
  • Die Arbeitsgruppe Lernberatung organisiert zusätzlich Fortbildungsangebote für interessierte Schülergruppen. Die Gespräche sind streng vertraulich.
  • Rechtzeitige Anmeldung über das Sekretariat erforderlich!
  • Es sind nicht mehr als zwei Anmeldungen pro Beratungsstunde möglich. Schüler/innen erhalten eine Anwesenheitsbestätigung und ist für die betreffende Zeit vom Unterricht entschuldigt. Eine Liste der Lernberater/innen findet sich im Teil C des Dreijahresplanes.

A.4.1.8 Moderator/in

Ein/e Moderator/in ermöglicht allen Teilnehmern an der Diskussion ihr Wissen, ihre Ideen und Erfahrungen einzubringen. Die Lehrperson ...

  • steuert den Arbeitsfortschritt
  • hält die Gruppe auf Zielkurs
  • regelt das Gruppenklima
  • führt den Konsens und Kompromiss herbei
  • macht Fortschritte in der Auseinandersetzung klar
  • organisiert den Prozess medientechnisch
  • bleibt neutral, das heißt unparteiisch
  • begleitet Problemlösungs-, Lern- oder Planungsprozesse

Acht Grundregeln der Moderation

  • sich kurz fassen
  • bildlich darstellen
  • Themen sammeln
  • die Meinung aller erfassen
  • alle beteiligen
  • auf heitere Stimmung achten
  • Lern-Fortschritte sichtbar machen
  • zeigen, was in der Gruppe vor sich geht

Moderationsphasen

  • Einstieg: Arbeitsatmosphäre schaffen - Orientierung geben
  • Orientierung: Wissen, an welchen Themen oder Aspekten gearbeitet wird
  • Themenordnung: Prioritäten setzen
  • Bearbeitung: Thema / Themen gemäß - Zielsetzung bearbeiten
  • Verbindlichkeit: Wer tut bis wann was? - Erfolgskriterien
  • Abschluss: Prozess reflektieren und einen positiven Abschluss finden

A.4.1.9 Nicht-unterrichtendes Personal

Buchhaltung

Die Person koordiniert die Arbeitsbereiche und bildet die Mitarbeiter/innen aus. Sie verteilt die Aufgaben an das nicht unterrichtende Personal, koordiniert und überwacht die Arbeit. Sie ist Ansprechpartnerin für das nicht-unterrichtende Personal. Sie betreut den Buchhaltungs-, Rechnungs- und Ökonomatdienst.

Sekretariats-Assistent/in

Die Person erledigt die anfallenden Schreibarbeiten, führt Register, Karteien, Protokollbücher und Faszikel. Sie ordnet und führt die Ablage. Sie gibt im Parteienverkehr Auskunft und macht Telefondienst. Sie nimmt Gesuche entgegen und überprüft sie nach vorgegebenen Kriterien. Sie übernimmt die Bearbeitung eigenständiger Arbeitsbereiche.

Diplombibliothekar/in

Zuständig für die Beschaffung, Bereitstellung und Erschließung aktueller Medien und Informationen sowie für eine qualifizierte Benutzerberatung und Informationsvermittlung. Sie organisiert den Ausleihdienst und die internen Arbeitsabläufe und konzipiert Angebote und Veranstaltungen. Sie unterstützt das Lehrerkollegium bei der Lese- und Medienerziehung.

Bibliotheksassistent/in

Die Person hat kein definiertes Berufsbild. Kümmert sich um den Ausleihdienst, um die Systematisierung, Katalogisierung, Inventarisierung, das Einbinden und die Buchpflege, räumt Bücher und Medien zurück und unterstützt die Bibliothekarin.

Schullaborant/in

Die Person hält alle Materialien, Geräte, usw. gebrauchsbereit und bereitet sie für den Einsatz im Unterricht vor. Er führt das interne Materiallagerbuch und die Verbrauchskartei, er bedient die audiovisuellen und neuen Mediengeräte im Unterricht und bei Prüfungen. Er wartet die Lehrmittel, technischen Geräte und Maschinen und führt kleinere Reparaturen durch.

DV-Techniker/in

  • unterstützt den didaktischen Computerbetreuer (DSB)
  • überprüft die Datensicherheit im EDV-Netz des RG und der TFO, sowie für den Schulsprengel Algund, Partschins und Naturns.
  • aktualisiert wöchentliche das Virenregister
  • berät bei Ankauf und Installation von Hard und Software
  • überprüft die Hardware in regelmäßigen Abständen, Installation und Nachprüfung neuer Software
  • installiert neue Software in Paketen

Hauswart/in

Die Person versieht Aufsichtsdienst außerhalb des Unterrichts wie im Berufsbild vorgesehen. Er ist Sicherheits- und Brandschutzbeauftragter. Er versieht den Wartungsdienst, der die Schule betrifft. Er versieht Reinigungsdienst wie im Berufsbild vorgesehen inkl. Nottreppe. Er führt Sekretariatshilfsdienste aus und bemüht sich mit um eine kollegiale Zusammenarbeit.

Schulwart/in (Hallenwart/in)

Die Person ordnet, überprüft und reinigt regelmäßig die ihm zugewiesenen Räume und Flächen und die entsprechenden Einrichtungsgegenstände. Er gibt an die Lehrkräfte die angeforderten Turngeräte aus, ordnet und wartet die Turngeräte und führt daran kleinere Reparaturen durch. Er beaufsichtigt, falls erforderlich, Schüler/innen außerhalb des Unterrichts und achtet im Besonderen darauf, ob Schäden am Gebäude, an der Einrichtung und an den Geräten angerichtet werden. Er meldet allfällige Schäden der Direktion. Er führt Sekretariatshilfsdienste aus und bemüht sich mit um eine kollegiale Zusammenarbeit.

Schulwart/in

Die Person versieht Aufsichtsdienst außerhalb des Unterrichts, leistet Portier- und Telefondienst und gibt Auskünfte. Sie überprüft, reinigt und ordnet die ihr zugewiesenen Räume und Flächen der Schule und Einrichtungsgegenstände und hilft bei den großen Reinigungsarbeiten im Schulgebäude. Sie leistet Sekretariatshilfsdienst und überbringt Lehrkräften und Schüler/innen Mitteilungen des Sekretariats, macht Botengänge, fertigt Fotokopien, Folien usw. an, übernimmt Hilfsdienste im Sekretariat. Sie bemüht sich mit um eine kollegiale Zusammenarbeit.

A.4.1.10 Schlichtungskommission

Die Schlichtungskommission setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • aus vier Lehrpersonen (zwei RG und zwei TFO),
  • zwei Schüler/innen (einer RG und einer TFO),
  • zwei Elternvertreter (einer RG und einer TFO),
  • dem Direktor, der auch den Vorsitz hat.

Die Lehrer/innen werden aus dem Kollegium gewählt, die Eltern aus dem Elternrat, und die Schüler aus dem Schülerrat.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

Die Schlichtungskommission tritt bei Rekursen gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen zusammen und hat folgende Aufgaben:

  • Vermittlung bzw. Schlichtung bei Verstößen gegen die bestehende Schulordnung
  • Verhängung bzw. Bestätigung oder Annullierung von Disziplinarmaßnahmen

A.4.1.11 Tutor/in

Für Lehrpersonen im Berufsbildungsjahr

Ein/e Tutor/in handelt nach den gesetzlichen Vorgaben, welche bei der ersten Fortbildung im Berufsbildungsjahr ausgehändigt werden. Ein/e Tutor/in betreut Lehrer/innen im Berufsbildungsjahr bei der Erstellung des Jahresprogramms und bei Vorbereitungs- und Nachbereitungstätigkeiten. Zudem werden gegenseitige Unterrichtsbesuche und Unterrichtsbesprechungen bzw. -auswertungen geplant. Ein/e Tutor/in ist Anlaufstelle bei Problemen, sorgt für einen produktiven Gedankenaustausch und erstellt einen Bericht über die Art und Häufigkeit der Begleitung der alltäglichen Unterrichtspraxis.

Für neue Lehrpersonen

Ein/e Tutor/in ist Ansprechpartner/in für alle neuen Lehrkräfte an der Schule, gibt schulspezifische Bestimmungen weiter (Nutzungsregeln, Gepflogenheiten) und stellt das nicht-unterrichtende Personal und Kollegium mit ihren besonderen Fähigkeiten vor.

Für Schüler/innen

Als Tutor/in für Schüler/innen fungieren die Lernberater/innen, sie leisten Hilfestellung bei organisatorischen Fragen; sind Bindeglied zwischen Lehrerkollegium, Schülern und Direktion und halten Kontakt mit dem Schülerrat.

 

A.4.2 Geschäfts- und Benutzerordnungen

A.4.2.1 Schulordnung

Präambel

Grundlage der internen Schulordnung sind im Allgemeinen die gesetzlichen Bestimmungen, die das bürgerliche Zusammenleben regeln und im Besonderen die Schüler- und Schüler/innencharta, im folgenden „Charta“ genannt, Beschluss der LR Nr. 2523 vom 21. Juli 2003, der Einheitstext DPR Nr. 297 vom 16. April 1994 betreffend die Regelung des Schulwesens, das Landesgesetz Nr. 20 vom 18. Oktober 1995 betreffend die Mitbestimmungsgremien, das Landesgesetz Nr. 12 vom 29. Juni 2000 zur Autonomie der Schulen und die Ministerialverordnung Nr. 90 vom 21. Juni 2001 i.g.V.

Die interne Schulordnung gliedert sich in drei Teile:

 Teil I: Hausordnung

Art. 1: Aufenthalt im Schulbereich
Der Aufenthalt im Schulgebäude ist während der Mittagspause nicht erlaubt. Für die Wintermonate wird eine eigene Regelung erstellt. Die Schule kann ab 7:30 Uhr betreten werden.

Art. 2: Verspätung im Unterrichtsbeginn
Wenn die jeweils zuständige Lehrperson sich mehr als 10 Minuten verspätet, ist dies von den Schülern umgehend im Sekretariat zu melden. Die Schüler/innen bleiben in der Klasse und verhalten sich ruhig.

Art. 3: Pausenregelung
Die Schüler/innen sollten bei der Pause ihren Klassenraum verlassen und in den Schulhof gehen. Sie verhalten sich ruhig. Es ist nicht gestattet, den Schulbereich zu verlassen. Der Aufenthalt auf den Feuertreppen ist nicht erlaubt. Die Schüler/innen dürfen Angelegenheiten im Sekretariat und in der Bibliothek erledigen.

Art. 4: Präsenz im Schulgebäude
Die Schüler/innen dürfen den Klassenraum während des Unterrichts nur mit Genehmigung der Lehrperson verlassen. Während der Unterrichtszeit ist es Schülern nicht gestattet, die Schule ohne schriftliche Erlaubnis des Direktors oder Mitarbeitern des Direktors zu verlassen. Um Unruhe zu vermeiden, bleiben Schüler/innen nach Beendigung von Tests oder Schularbeiten in der Klasse. Bei Unwohlsein eines Schülers/einer Schülerin werden die Eltern oder Erziehungsberechtigten telefonisch verständigt, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. In der Regel müssen die minderjährigen Schüler/innen von den Eltern bzw. von diesen beauftragten volljährigen Personen abgeholt werden.

Art. 5: Leihbücher und Medien
Leihbücher sowie Bücher und/oder Medien der Bibliothek sind sorgfältig zu behandeln und im Falle von Verlust oder Beschädigung zu ersetzen. Die verschiedenen Geräte der Schule (Notebooks, digitale Medien ...) können ausgeliehen werden. Die Leihnehmer haften jedoch dafür bei Schäden bzw. Abhandenkommen. Für die Ausgabe und Kontrolle der Geräte bei der Rückgabe ist der Schullaborant bzw. die Bibliothek zuständig.

Art. 6: Absenzen und Rechtfertigung von Absenzen
Jeder Schüler/jede Schülerin verpflichtet sich bei der Einschreibung in die Schule zu einem regelmäßigen Schulbesuch. Absenzen müssen deshalb begründet sein und die Begründungen sollen der Wahrheit entsprechen und stichhaltig sein, andernfalls kann sie der Klassenvorstand ablehnen. Absenzen werden grundsätzlich über das digitale Register gerechtfertigt. Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten seitens der Schule bzw. Lehrpersonen werden auch über das digitale Register weitergeleitet.

Art. 7: Fernbleiben vom Unterricht

  • Schüler/innen rechtfertigen ihr Fernbleiben vom Unterricht unmittelbar nach Ende der Fehlzeit, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen. Bei Abwesenheiten, die im Voraus bekannt sind, ist ein Ansuchen beim Klassenvorstand, dem Direktor oder einem/einer seiner Mitarbeiter/innen zu stellen.
  • Falls die Rechtfertigung der Abwesenheit nicht über das digitale Register erfolgt, ist die Rechtfertigung für die Abwesenheit dem Klassenvorstand vorzulegen, sobald der/die Schüler/in wieder am Unterricht teilnimmt. Der Klassenvorstand nimmt die Rechtfertigung an oder verweigert die Annahme, was auf die Verhaltensnote Auswirkungen haben kann. Bei Tests und Schularbeiten kann eine offizielle Dokumentation (ärztliches Zeugnis, Bescheinigungen, ...) verlangt werden. Die Überprüfung erfolgt durch den Klassenvorstand.
  • Mit Erreichen der Volljährigkeit sind die Schüler/innen für die Begründungen ihrer Abwesenheiten selbst verantwortlich. Ebenso tragen sie selbst für alle ihre Handlungen die volle zivil- und strafrechtliche Verantwortung. Da aber das Sorgerecht der Erziehungsberechtigten mit der Volljährigkeit ihrer Kinder nicht erlischt, pflegt die Schule auch weiterhin  Kontakt mit ihnen.
  • Verspätungen sind eine Unhöflichkeit, stören die Lerngemeinschaft und haben bei Wiederholung Auswirkung auf die Bewertung des Verhaltens und das Schulguthaben. Verspätungen zu Unterrichtsbeginn als auch nach der Pause müssen schriftlich begründet werden. Als begründete Verspätungen gelten nur solche durch höhere Gewalt.

Art. 8: Rauchverbot
Im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände gilt laut Gesetz und Beschluss des Schulrates vom 27.4.2006 striktes Rauchverbot. Übertretungen werden gesetzlich geahndet.

Art. 9: Smartphones, Tablets und andere digitale Medien
Benutzung von elektronischen Endgeräten

  • Die Lehrperson kann den Gebrauch von elektronischen Geräten wie Notebook und Smartphone für didaktische Zwecke erlauben – ansonsten sind diese ausgeschaltet.
  • Die Notebooks werden ausschließlich für schulische Zwecke verwendet. Spiele, Kommunikation in sozialen Netzwerken, das Abspielen von Audio- und Videodateien, die nichts mit dem Unterricht zu tun haben, sind nicht erlaubt.
  • Elektrische und elektronische Geräte müssen zu Hause aufgeladen werden. 
  • Die digitale Tafel und die Audioanlage sind nur in der Unterrichtszeit und in Anwesenheit einer Lehrperson zu benutzen.
  • Sollte ein/e Schüler/in diese Regeln nicht beachten, können Disziplinarvermerke in das Register eintragen werden.
  • Die Privatsphäre ist geschützt. Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Einverständnis der Betroffenen erlaubt. Unerlaubte Aufnahmen von Lehrpersonen, Mitschüler/innen und Mitarbeiter/innen können sowohl disziplinar- als auch straf- und zivilrechtliche Folgen haben. Für die unerlaubte Veröffentlichung und Verbreitung von nicht genehmigten Aufnahmen über die sozialen Medien sieht das Gesetz strenge Strafen vor. 

Art. 10: Richtlinien für die Durchführung von Maturabällen

Maturabälle sind keine schulischen Veranstaltungen, sondern rein private Unternehmungen der Schüler/innen bzw. der Abschlussklassen. Die Schule darf allerdings in der Einladung bzw. auf  Plakaten erwähnt werden. Die Schüler/innen haben für die Organisation eines Maturaballes demnach keinen Anspruch auf Befreiung vom Unterricht. Zudem dürfen Telefon, Fax und Mail der Schule für die Organisation von Maturabällen nicht verwendet werden.
Die Schule geht im Falle der Organisation von Maturabällen keinerlei rechtlich bindende und finanzielle Verpflichtungen ein. Sie ist auch nicht für allfällige Schäden anlässlich der Veranstaltungen verantwortlich. Den Schülern wird von der Direktion nahe gelegt, im Falle der Durchführung eines Maturaballes eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Art.11:Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen
Sofern eine öffentliche Kundgebung vom Landesbeirat der Schüler anberaumt wird und der Elternrat hierfür die Zustimmung erteilt, wird den Schülern und den Schüler/innen die Teilnahme an der Kundgebung nach Anhören des Schülerrates von Fall zu Fall gestattet. Voraussetzung ist weiters, dass die Schüler/innen die nötige Zeit haben, die Inhalte zu besprechen (in der Regel drei Tage) und die Einverständniserklärung der Eltern im Sekretariat aufliegt. Gravierende Sicherheitsrisiken sollten rechtzeitig festgestellt und allen Beteiligten mitgeteilt werden. Die Kundgebungen sind nicht schulische Veranstaltungen. (Bezug zur Schülercharta Art. 3/15)

Art. 12: Ordnung in den Klassen

  • Der Klassenraum muss regelmäßig - auch in der kalten Jahreszeit - gelüftet werden (wenigstens 5 Minuten nach jeder Unterrichtsstunde).
  • Klassenräume, Fachräume und Spezialräume sind nach jeweiligem Unterrichtsende sofort zu verlassen, wobei alle persönlichen Gegenstände mitzunehmen sind. In den Spezialräumen sind die jeweiligen Verhaltensregeln und Benutzerordnungen zu befolgen. In den Werkstätten sind auch passende Arbeitskleidung (einteiliger Arbeitsanzug/“Toni“) und feste Schuhbekleidung (keine Turnschuhe, Sandalen usw.) vorgeschrieben.
  • Die Klassengemeinschaft ist für den ordentlichen Zustand des Klassenraumes und den Erhalt der Einrichtungsgegenstände in der Klasse verantwortlich. Sie müssen bei Beschädigung ersetzt werden.
  • Wasserkocher, Kaffeemaschinen, Elektroherde und andere Haushaltsgeräte dürfen in den Klassenräumen nicht benutzt werden. 
  • Für die Entsorgung von Abfällen stehen Abfallkörbe zur Verfügung; die getrennte Müllsammlung ist zu beachten. Die Schüler/-innen achten darauf, dass die Räume sauber und geordnet hinterlassen werden.
  • Am Ende des Unterrichts und jedes Mal, wenn die Klasse in einen Spezialraum geht, sind Licht und Projektor abzuschalten sowie die Tür des Klassenraumes zu schließen (um Diebstählen vorzubeugen).
  • Am Ende des Unterrichts sind die Stühle auf die Bänke zu stellen.
     

Art. 13: Verwahrung und Verlust von Wertsachen
Wertsachen und/oder größere Geldbeträge sollen nicht in die Schule mitgebracht werden. Die Schulverwaltung übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Art. 14: Zutritt zum Schulgebäude und Schulparkplatz
Personen, die der Schulgemeinschaft nicht angehören, haben nur zu den Verwaltungsräumen Zutritt. Motorräder dürfen nur auf der Westseite des Schulhofes geparkt werden. Die Zufahrtswege für die Feuerwehr sind freizuhalten.

Art. 15: Brandschutzbestimmungen
Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, sich über die Brandschutzbestimmungen und Räumungsordnung zu informieren, diese zu beachten und die Anweisungen der Notfalleinsatzgruppe zu befolgen.

Art. 16: Verhalten im Schulgebäude

  • Von Schülern wird erwartet, dass sie den Unterricht regelmäßig besuchen und korrektes Verhalten zeigen durch gegenseitige Rücksichtnahme, Pünktlichkeit, Hilfsbereitschaft sowie gewissenhaften Umgang mit dem Schuleigentum. Sachschäden müssen gemeldet und von den Verursachern wieder gut gemacht werden.
  • Das Anschlagen von Plakaten oder Mitteilungen an der Anschlagtafel der Schule ist nur mit Genehmigung des Direktors erlaubt.
  • Essen während des Unterrichts ist nicht erlaubt.
  • Für die Nutzung des Internets an allen Arbeitsstationen in der Schule gilt die Benutzerordnung der EDV-Räume.
  • Die Schüler/innen dürfen sich nicht auf die Fensterbänke setzen.
  • Der Aufzug darf von Schülern nur in Ausnahmefällen benützt werden.

Art. 17: Mitarbeit der Schüler/innen am Schulgeschehen
Den Schülerinnen und Schülern wird Mitsprache bei methodisch-didaktischen und organisatorischen Aspekten eingeräumt. Zu diesem Zwecke werden sie  schrittweise in die Übernahme von Verantwortung eingeführt und dabei begleitet.

  • Die Schüler haben das Recht, im Laufe eines Schuljahres insgesamt sechzehn Unterrichtsstunden für Klassenversammlungen zu verwenden, um dabei Probleme des klasseneigenen Schulbetriebes zu besprechen und evtl. den Lehrkräften und der Schulleitung Vorschläge zu unterbreiten. Bei der Auswahl der entsprechenden Unterrichtsstunden ist auf eine ausgewogene Verteilung auf alle Fächer zu achten.
  • Es können auch Schülervollversammlungen abgehalten werden.
  • Beide Arten von Versammlungen sind rechtzeitig bei der Schulleitung zu beantragen (in der Regel eine Woche vorher).
  • Schülerstreiks sind im Rahmen der italienischen Gesetzgebung nicht vorgesehen.
  • Die Schüler können als Einzelpersonen, innerhalb des Klassenverbandes oder nach Rücksprache mit dem Direktor auf Schulebene die Schülermeinung zu schulinternen Angelegenheiten einholen.
  • Jeder Schüler, besonders in der Funktion als Klassen- oder Schülervertreter/in, kann seine Meinung frei äußern, ohne dafür Nachteile befürchten zu müssen.
  • Die Schüler können sich auch außerhalb des Unterrichts in der Schule versammeln, um Fragen zu Schule und Unterricht zu besprechen. Zeitpunkt, Raum und Tagesordnung sind mit dem Direktor zu vereinbaren.

Art. 18:  Unterrichtsstundeneinteilung und Termine

1. Std 07:50-08:40
2. Std 08:40-09:30
3. Std 09:30-10:20
Pause  
4. Std 10:35-11:25
5. Std 11:25-12:15
6. Std 12:15-13:05
Mittagspause  
7. Std 13:30-14:20
8. Std 14:20-15:10
9. Std 15:10-16:00
10. Std 16:00-16:50

Ab 7:30 Uhr kann die Schule betreten werden. Eine Aufsicht in jedem Stockwerk ist vorgesehen. Ab 7:45 Uhr ist die Lehrperson der ersten Stunde für die Aufsicht im Klassenraum zuständig.

An Elternsprechtagen wird der Unterricht auf die ersten zwei Stunden begrenzt. Die Dauer ist von 10:00-12:30 Uhr und von 14:00-17:30 Uhr. Die Lehrpersonen mit Teilzeitauftrag stehen im Verhältnis zu ihrem Teilzeitauftrag - auf jeden Fall vormittags und nachmittags - zur Verfügung.

  • Termine zur Behebung der Lernrückstände
    •  Die Überprüfung der Behebung von Lernrückständen im 1. Semester findet in der Regel innerhalb April statt. Die Überprüfung der Lernrückstände, die zum Aufschub des Beschlusses zur Versetzung geführt haben, findet innerhalb August statt.
  • Termine für Prüfungen und Arbeitsaufträge (Projektarbeiten, Hausaufgaben, usw.)
    • Termine dürfen nur mit rechtzeitiger, triftiger Begründung überschritten werden. Wird auch der Ausweichtermin unbegründet überschritten, wirkt sich dies auf die Leistungsbewertung aus. Facharbeiten und Schwerpunktthemen, die nicht termingerecht eintreffen, werden nicht weiter betreut.
    • Die Prüfungstermine werden den Schülern und Schülerinnen rechtzeitig mitgeteilt oder mit der Fach- bzw. Klassenlehrperson vereinbart. In der Regel wird ein Ausweichtermin vorgesehen. Termine für schriftliche Prüfungen und ähnliche Leistungserhebungen werden frühzeitig festgelegt und vermerkt (mindestens eine Woche vorher). Eine Häufung von Prüfungsterminen soll vermieden werden.
    • Die vereinbarten Termine werden im elektronischen Register vermerkt. Wichtige Termine werden im Klassenkalender, Fachraumkalender oder als Tafelnotiz festgehalten. Allgemeine Termine werden auf den Newsboards bzw. auf der Webseite der Schule veröffentlicht und in Teil C des Dreijahresplans aufgenommen.
  • Termine bei unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten (Lehrausgänge, -ausflüge, -fahrten, Projektfahrten (Olympiaden, Wettbewerbe, Schulsport) und für die Abgabe von Bescheinigungen, Zeugnisse, ärztliche Atteste, Mitteilungen, Einzahlungen, Bestätigungen)
    • Wenn die Bestätigungen für die Teilnahme an unterrichtsbegleitenden Maßnahmen nicht mindestens eine Woche vorher im Sekretariat abgegeben werden, wird das Vorhaben vom Direktor abgesagt. Bei unvorhergesehenen Verspätungen sind die Begleitpersonen umgehend zu verständigen. Nicht wahrgenommene Termine im Rahmen des Schulsports im Falle eines nicht triftigen Grundes führen zum Ausschluss von weiteren Veranstaltungen im Laufe des Schuljahres. Schüler/innen, die das ärztliche Zeugnis nicht rechtzeitig vorlegen bzw. verlängern, können nicht mehr an Meisterschaften im Rahmen des Schulsports teilnehmen.

Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen werden je nach Situation der Infektionslage und den Vorgaben der Sicherheitsprotokolle durchgeführt.

Teil II: Anwendung der Dienstleistungsgrundsätze

Die Dienstleistungsgrundsätze der Schule „Realgymnasium und technologische Fachoberschule Meran“ sehen vor, dass die Transparenz für die Schule „Realgymnasium und technologische Fachoberschule Meran“ ein zentrales strategisches Ziel darstellt. Zusätzlich zu den veröffentlichungspflichtigen Daten laut gesetzesvertretendem Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33, veröffentlicht die Schule „Realgymnasium und technologische Fachoberschule Meran“ fortlaufend Daten und Informationen, um den Bürgerinnen und Bürgern ein umfangreiches Informationsspektrum über die eigene Tätigkeit zu bieten und um eine allumfassende Transparenz zu fördern.

Art. 19: Öffnungszeiten des Sekretariats

Schulbüro 1: für TFO-Schüler/innen und -Eltern

Montag  07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:30-17:00 Uhr
Dienstag 07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:00-17:00 Uhr
Mittwoch 07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:30-17:00 Uhr
Donnerstag 07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:00-17:30 Uhr
Freitag 07:30-08:30 Uhr 10:20-12:00 Uhr  

Schulbüro 2: für RG-Schüler/innen und -Eltern

Montag  07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:30-17:00 Uhr
Dienstag 07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:00-17:00 Uhr
Mittwoch 07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:30-17:00 Uhr
Donnerstag 07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:00-17:30 Uhr
Freitag 07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:30-17:00 Uhr

Schulbüro 3: für Lehrpersonen & Buchhaltung

Montag  07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:30-17:00 Uhr
Dienstag 07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:30-17:00 Uhr
Mittwoch 07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:30-17:00 Uhr
Donnerstag 07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:30-17:30 Uhr
Freitag 07:30-08:30 Uhr 10:20-13:00 Uhr 14:30-17:00 Uhr

Das Sekretariat darf nur in den vorgesehenen Öffnungszeiten aufgesucht werden. Anfragen möglichst online richten an: os-rg-tfo.meran@schule.suedtirol.it

Art. 19b: Öffnungszeiten der Schulbar

Die Schulbar ist derzeit geschlossen.

Art. 20: Ordentlicher Urlaub und Resturlaub des nicht-unterrichtenden Personals
In der unterrichtsfreien Zeit kann, falls es die Umstände und anstehende Arbeiten erlauben, an bestimmten Tagen die Schule geschlossen bleiben. An den Tagen, wo die Schule geschlossen bleibt, nehmen die Mitarbeiter/innen Urlaub. Die Verteilung der übrigen Urlaubstage wird nach Absprache mit den einzelnen Mitarbeitern vereinbart. Bei begründeter Anfrage kann in Ausnahmefällen, sofern nicht dienstliche Erfordernisse es anders verlangen, der festgelegte Urlaubszeitpunkt verschoben werden.

Art. 21: Kopierdienst für Lehrpersonen und Druckerregelung
Der Kopierdienst wird auf die Bedürfnisse der Lehrpersonen abgestimmt, berücksichtigt aber auch die Bedürfnisse und zeitlichen Ressourcen der Mitarbeiter/innen der Schulverwaltung. Fotokopien werden ausschließlich von den dafür beauftragten Mitarbeiter/innen erstellt und verteilt. Im Sekretariat werden nur ausnahmsweise Kopien gemacht. Für Schüler/innen gibt es keinen Kopierdienst. Schüler/innen, welche Kopien brauchen, wenden sich an den Klassenvorstand bzw. an die Lehrpersonen, welche den Kopierauftrag weiterleiten.

Art. 22: Vormerkungen von Spezialräumen und des Mehrzwecksaals
Für die Vormerkungen der einzelnen Spezialräume erfolgt über das elektronische Register.
Die Vormerkung des Mehrzwecksaals erfolgt über das Sekretariat mit dem auch alle Vorgehensweisen abgeklärt werden. Der Hauswart ist zu informieren.

Art. 23: Anschläge an der Amtstafel

  • Stellenplan der Lehrpersonen

  • Notfalleinsatzkomitee

  • Stundenplan für Lehrer und Schüler

  • Öffnungszeiten der Sekretariate für den Parteienverkehr

  • Organigramm der Mitarbeiter/innen in den Gremien

  • individueller Sprechstundenplan der Lehrpersonen

  • Plan für die Beaufsichtigung der Schüler/innen in den Pausen

  • Aufgaben und Verhalten im Falle eines Brandes

  • weitere vom Gesetz vorgesehene Anschläge und Veröffentlichungen

Teil III: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Art 24: Definition der Disziplinarverstöße
Folgende vorsätzliche oder fahrlässige Verhaltensweisen gelten als Disziplinarverstöße im Sinne der Charta:

  • mangelnde Achtung fremden Gutes im Schulgebäude und im Schulhof;
  • Nichtbeachtung organisatorischer Vorschriften, der Benutzerordnungen in den Spezialräumen und Sicherheitsbestimmungen;
  • Nichteinhaltung der Weisungen der Begleitpersonen bei außerschulischen Veranstaltungen;
  • Nichteinhaltung der in der Schüler- und Schüler/innencharta genannten schulischen Pflichten;
  • Nichtteilnahme an vereinbarten Veranstaltungen aus nichtigen Gründen; störendes Verhalten bei Klassenversammlungen;
  • Missachtung der eigenen Persönlichkeit oder jener anderer Mitglieder der Schulgemeinschaft;
  • Nichtbeachtung der Weisungen der Lehrpersonen sowie des gesamten Schulpersonals sowie unkorrektes und rücksichtsloses Benehmen;
  • unentschuldigte Absenzen und ungerechtfertigte Verspätungen;
  • unerlaubte Bild- und Tonaufnahmen von Mitgliedern der Schulgemeinschaft sowie deren Veröffentlichung und Verbreitung.

Art 25: Disziplinarmaßnahmen
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 5-8 der Charta werden folgende Disziplinarmaßnahmen vorgesehen, die von der jeweils zuständigen Person bzw. Organ veranlasst bzw. getroffen werden.

  • mündlicher Verweis;
  • Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten durch die zuständige Lehrperson;
  • Eintragung ins Klassenregister unter Angabe des Verstoßes und des Sachverhaltes. Nach zwei Eintragungen ins Klassenregister werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und die Schulleitung verständigt. Der Klassenvorstand informiert das Sekretariat und füllt den dafür vorgesehenen Vordruck aus. Eintragungen der ganzen Klasse erfolgen bei Verstößen, die alle Schüler/innen der Klasse zu verantworten haben.
  • Wiedergutmachung im Sinne des Art. 5 Abs. 8 der Charta;
  • Ausschluss aus der Schulgemeinschaft im Sinne des Art. 5 Abs. 9 der Charta
    • Bei schwerwiegenden Verletzungen der Haus- bzw. Benutzerordnung wie mutwillige Beschädigung, fahrlässiger Umgang mit Schulmaterialien und schuleigenen Einrichtungsgegenständen wie auch bei schwerer Körperverletzung kann der Klassenrat auch einen Ausschluss verhängen. Der Ausschluss kann in eine schulinterne oder -externe soziale Wiedergutmachungsmaßnahme umgewandelt werden.
    • Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung der Hausordnung, aus Mutwilligkeit und Fahrlässigkeit entstehen, haftet der Verursacher (unter 18 Jahren die Erziehungsberechtigten).
    • Sollte ein/e Schüler/in über das gesamte Schuljahr die Hausordnung häufig verletzen bzw. den Unterricht stören, kann der Direktor in Absprache mit dem Klassenrat und den Erziehungsberechtigten für das nachfolgende Schuljahr eine Versetzung des Schülers/der Schülerin in eine Parallelklasse beschließen.
  • Bei Verstoß gegen das Rauchverbot werden vom Direktor die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen getroffen.
  • Fahrlässige Verspätungen werden im Klassenbuch vermerkt und wirken sich auf die Verhaltensnote aus.

Art 26: Durchführung der Disziplinarmaßnahmen

  • Die Maßnahmen gemäß Art. 2 Buchstabe a), b) und c) werden von der zuständigen Fachlehrperson und/oder der Schulleitung veranlasst bzw. getroffen.
  • Im Falle der Wiedergutmachung werden die Maßnahmen von der zuständigen Lehrperson, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Klassenvorstand oder der Schulleitung veranlasst bzw. getroffen.
  • Bei schwerwiegenden bzw. wiederholten Disziplinarverstößen ergreift die Schulleitung, nach Anhörung des Klassenrates, geeignete Disziplinarmaßnahmen.
  • Im Sinne des Art. 5 Abs. 9 der Charta wird im Falle des Ausschlusses aus der Schulgemeinschaft die Maßnahme vom Klassenrat verhängt, der auch die Dauer desselben bestimmt.
  • Im Übrigen kommen die Absätze 10 bis 13 des obengenannten Artikels zur Anwendung.

Art. 27: Rekursverfahren

  • Der Rekurs gegen Disziplinarmaßnahmen laut Art. 6 Abs. 1 der Charta ist von dem Schüler oder bei minderjährigen Schülern von einem Erziehungsberechtigten innerhalb von zehn Tagen nach Verhängung der Sanktion bei der Schlichtungskommission mittels der Schuldirektion einzureichen. Die Schlichtungskommission setzt einen Termin binnen zehn Tagen nach Einbringung des Rekurses für den Schlichtungsversuch fest.
  • Bei Misslingen des Schlichtungsversuches entscheidet die Kommission binnen fünf Tagen.
  • Die Schlichtungskommission entscheidet auf Anfrage über die Auslegung und Verletzung der Charta an der Schule.

Art. 28: Fristen
Bei allen in diesen Anwendungsbestimmungen angeführten Fristen verstehen sich die angegebenen Tage als Kalendertage. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, so endet die Frist am Montag. Fällt das Ende in eine unterrichtsfreie Zeit (Sommerferien ausgenommen), so gelten noch die ersten beiden Schultage als zur Frist gehörig.

Art. 29: Schlichtungskommission
Die Schlichtungskommission besteht aus:

  • der Schulführungskraft;
  • einem Elternvertreter des RG und der TFO;
  • die Vorsitzenden des Schülerrates des RG und der TFO;
  • zwei Lehrervertretern.

Für jedes Mitglied wird je ein Ersatzmitglied der genannten Kategorie bestellt. Die Amtsdauer der Schlichtungskommission beträgt ein Jahr.

Stand: 26. September 2023

A.4.2.2 Bibliotheksordnung

Bibliotheksordnung

  1. Die Bibliothek ist in erster Linie für die Technologische Fachoberschule und für das Realgymnasium zugänglich, in zweiter Linie aber auch für alle weiteren Oberschüler und Lehrer der Meraner Oberschulen sowie für Eltern und Interessierte. Die Bibliotheksordnung gilt ausnahmslos für alle Benutzer. 
  2. Öffnungszeiten: Die Öffnungszeiten sind während der Unterrichtszeit und teilweise auch in der Mittagspause gewährleistet. Sie werden an der Bibliothekstür und auf der Website der Schule veröffentlicht.
  3. Dauer der Ausleihe:
    • CDs, CD-ROMs/DVDs : 1 Woche
    • Zeitschriften (außer der aktuellen Nummer): 2 Wochen
    • Bücher: 4 Wochen
    Die Ausleihdauer aller Medien, kann - falls keine Vormerkung vorliegt - verlängert werden. Für Lehrkräfte ist eine längere oder Jahresausleihe möglich, wenn es nicht wichtige Lehrbücher betrifft, die in der Bibliothek greifbar bleiben müssen wie Lexika, Wörterbücher u.a.
    • Sommerausleihe ist für das Lehrpersonal sowie für die Schüler möglich.
    • Beschädigte oder verloren gegangene Bücher und Medien müssen vom Ausleiher nachgekauft werden!
  4. Klassensätze: Klassensätze werden ausschließlich an Lehrpersonen verliehen. Die Ausleihfrist beträgt zwei Monate und kann verlängert werden. Die Lehrkräfte haben die Aufgabe, die Bücher entsprechend der von der Bibliothekarin ausgehändigten Entlehnliste zu verteilen; sie sind dafür verantwortlich, dass die Klassensätze vollständig zurückgebracht werden.
  5. Versäumnisgebühr: Für verspätet zurückgebrachte Bücher und Medien wird eine Versäumnisgebühr eingehoben. Ab dem 5. Tag beläuft sich diese auf 30 Cent, jeden zweiten Tag erhöht sie sich um weitere 30 Cent. Diese Regel gilt auch für Lehrpersonen. Die Gebühren werden von der Bibliothekarin bzw. von der mit der Aufsicht betrauten Person eingehoben und durch eine Quittung bestätigt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Versäumnisgebühr ist nicht an die Zustellung des Mahnschreibens, das i.d.R. nach Fälligkeit ausgestellt wird, gekoppelt. Im Krankheitsfall wird – nach Vorweisen der entschuldigten Absenz – die Versäumnisgebühr erlassen bzw. entsprechend reduziert.
  6. Computer- und Internetnutzung: Die ans didaktische Netz angeschlossenen Computer stehen den Schülern und Lehrpersonen zur Verfügung. Ein Computer ist für die Recherche (OPAC) reserviert.
    • Chatten und Spielen, sowie die Nutzung kostenpflichtiger Dienste sind nicht erlaubt, ebenso die Änderung der Konfiguration des Arbeitsplatzes. Für mutwillige Beschädigungen der Hard und Software haftet der/die Benutzer/in. Näheres ist in der Netzwerkordnung verankert.
    • Jedem Schüler wird zu Beginn des Schuljahres ein Druckkontingent zugewiesen, das je nach Klassenstufe variiert. Durch das Programm „Papercut“ wird die Zahl der Ausdrucke gesteuert bzw. der entsprechende Betrag vom Guthaben abgezogen.
  7. Essen und Trinken sind in der Bibliothek nicht erlaubt.

A.4.2.3 Schulrat

Art. 1 - Wahl des/der Vorsitzenden

Innerhalb von vierzig Tagen nach Bekanntgabe der Gewählten beruft die Schulführungskraft den Schulrat, der sich aus vierzehn Mitgliedern zusammensetzt, zur konstituierenden Sitzung ein. Der/die Vorsitzende des Schulrates wird aus den Elternvertretern/Elternvertreterinnen mit geheimer Stimmabgabe gewählt oder auf Wunsch aller Anwesenden per Akklamation bestimmt. Es gilt der Elternvertreter als gewählt, der am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt der Ältere als gewählt. Der Schulrat wählt nach den gleichen Modalitäten auch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

Art. 2 - Einberufung des Schulrates

Die Einberufung des Schulrates muss wenigstens acht Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. In der Einladung müssen Ort, Tag, Zeit und die Themen der Tagesordnung angegeben sein. Die Einberufung erfolgt mit einem an die einzelnen Mitglieder gerichteten Brief und durch Aushang an der Anschlagtafel der Direktion. Der/die Vorsitzende beruft den Schulrat ein, wenn er/sie es für notwendig hält, wenn der Direktor/die Direktorin oder drei Ratsmitglieder es verlangen. Das Sekretariat der Schuldirektion steht dem/der Vorsitzenden für diese Aufgaben zur Verfügung.

Art. 3 - Beschlussfähigkeit

Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Ratsmitglieder notwendig, das heißt, es müssen mindestens acht Mitglieder anwesend sein. Die Mitglieder werden ersucht, ihre vorhersehbare Abwesenheit dem Direktor/der Direktorin vor der Sitzung zu melden.

Art. 4 - Gültigkeit der Beschlüsse

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Mitglieder, die erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden nicht zu den Abstimmenden gezählt. Über die Anträge wird offen abgestimmt.
Die Beschlüsse, die Personen betreffen, werden in geheimer Abstimmung gefasst. Geheim abgestimmt wird auch jedes Mal, wenn es von wenigstens einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Die leeren und nichtigen Stimmzettel werden zur Anzahl der Abstimmenden gezählt.
Der/die Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es. Der Antrag gilt als nicht genehmigt, wenn gleich viele Stimmen dafür und dagegen abgegeben werden. Minderjährige Schüler/innen im Schulrat haben kein Stimmrecht in Bezug auf den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie die Verwendung der Geldmittel.

Art. 5 - Tagesordnung

Dem Schulrat darf kein Beschlussantrag vorgelegt werden, wenn dieser nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurde und die entsprechenden Akten den Mitgliedern nicht zugänglich waren. Bei begründeter Dringlichkeit kann der/die Vorsitzende oder die Schulführungskraft oder wenigstens ein Drittel der Ratsmitglieder (= fünf) bei Beginn der Sitzung dem Schulrat Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung aufscheinen, zur Beschlussfassung unterbreiten, sofern wenigstens vier Fünftel aller Ratsmitglieder (= zwölf) anwesend sind und alle Anwesenden der Änderung zustimmen. Wenn die Behandlung der Angelegenheit von der Einhaltung von Fristen abhängt, reicht die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.

Art. 6 - Niederschriften

Die Niederschriften der Beschlüsse und der Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden und vom Sekretär des Schulrates unterzeichnet. Die Sitzungsniederschriften bedürfen keiner weiteren Genehmigung. Jedes Mitglied kann in die Sitzungsniederschriften Einsicht nehmen, eine Abschrift anfertigen und eventuelle formelle Berichtigungen oder Präzisierungen der Erklärungen, die es im Laufe der Sitzung abgegeben hat, verlangen. Diese werden vom Sekretär/von der Sekretärin mit Genehmigung des/der Vorsitzenden im Protokoll vermerkt. Die Protokolle werden in einer eigenen Mappe gesammelt, wobei jede Seite eine fortlaufende Nummer erhält. Die Protokolle werden von einem Mitglied des Schulrates (evtl. mit Rotation), die vom/von der Vorsitzenden mit der Führung des Protokolls beauftragt wird, verfasst.

Art. 7 - Öffentlichkeit der Akten

Die Protokolle werden an alle Mitglieder verschickt und in beiden Schulen an der Anschlagtafel ausgehängt. An der Anschlagtafel der Schuldirektion wird die volle Abschrift der Beschlüsse ausgehängt. Die Bekanntgabe an der Anschlagtafel erfolgt spätestens acht Tage nach der Sitzung. Der Beschluss muss mindestens acht Tage im Aushang bleiben. Die Akten des Schulrates werden im Sekretariat aufbewahrt und sind mit Ausnahme jener, die Einzelpersonen betreffen, allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich.

Art. 8 - Öffentlichkeit der Sitzungen

Aufgrund des Fassungsvermögens des Versammlungsraumes können außer den Ratsmitgliedern noch insgesamt 12 Mitglieder der Schulgemeinschaft den Sitzungen beiwohnen.

Art. 9 - Spesenvergütung an die Ratsmitglieder

Die Teilnahme an den Sitzungen wird nicht vergütet. Den Mitgliedern, die nicht am Sitzungsort wohnen bzw. Dienst leisten, werden die Fahrtspesen im Ausmaß und zu den Bedingungen rückvergütet, wie sie für die Landesbediensteten gelten. Beschluss des Schulrates vom 30. November 2005, Nr. 9

A.4.2.4 Elternrat

1. Aufgaben des Elternrates

  • die Zusammenarbeit Schule-Familie zu verstärken;
  • Initiativen zur Elternarbeit und Elternfortbildung - auch gemeinsam mit den Lehrkräften - zu planen und durchzuführen, sowie den Kostenvoranschlag dem Schulrat zur Genehmigung und Finanzierung vorzulegen;
  • Wünsche der Eltern zu erheben und die entsprechenden Anträge an die zuständigen Personen und Gremien weiter zu leiten;
  • Vorschläge zum Dreijahresplan unserer Schule zu erarbeiten;
  • über örtliche Schulprobleme zu beraten und Lösungsvorschläge einzubringen;
  • zu den Tagesordnungspunkten der Schulratssitzungen Stellung zu nehmen;
  • eine/n Vertreter/in in das Landeskomitee der Elternvertreter zu wählen;
  • die Elternvertreter in den Schulrat zu wählen, falls der Schulrat sich für das indirekte Wahlsystem entschieden hat;
  • an der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen der Elternvertreter in den Mitbestimmungsgremien mit zu arbeiten.

2. Sitz- und Stimmrecht

  • Sitz und Stimme im Elternrat haben die gewählten Elternvertreter der Klassenräte und die gewählten Elternvertreter des Schulrates. Eine Vertretung ist nicht möglich.
  • Zu den Sitzungen können der Direktor, Lehrer- und Schülervertreter, sowie externe Berater eingeladen werden. Sie nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
  • Der Direktor hat als gesetzlicher Vertreter der Schule das Recht an den Sitzungen teilzunehmen.

3. Wahl und Aufgaben des/der Vorsitzenden

Der Elternrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n, dessen Stellvertreter und eventuell weitere Mitarbeiter/innen. Dabei soll auf Kontinuität geachtet werden.
Der/Die Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen vorzubereiten, die Tagesordnung zu erstellen, zur Sitzung einzuladen und sie zu leiten. Er/Sie koordiniert auch die Tätigkeit der allfälligen Untergruppen.

4. Einberufung der Sitzungen

Die erste Einberufung erfolgt gemeinsam durch den Schulratspräsidenten und den Schuldirektor. Der gewählte Vorsitzende beruft die weiteren Sitzungen ein. Ort und Zeit werden nach Rücksprache mit dem Direktor festgelegt. Der Elternrat tritt außerdem zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einladungen werden mindestens acht Tage vor der Sitzung über die Schüler den Elternvertretern zugeschickt und an der Anschlagtafel der Schule veröffentlicht. Das Sekretariat der Schule steht der / dem Vorsitzenden für diese Arbeit zur Seite.

5. Tagesordnung

Die Einladung kann die Tagesordnung enthalten. Zu Beginn der Sitzung können noch weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.

6. Abstimmung

Die Abstimmung über Anträge erfolgt in der Regel mit Handzeichen. Geheim ist abzustimmen wenn es sich um Personen handelt.
Beschlussfähig ist der Elternrat, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Sitzungsniederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche kurz die Diskussions- und Abstimmungsergebnisse festhält. Sie wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Die Protokolle werden in der Schuldirektion aufbewahrt und können dort nach den geltenden Bestimmungen eingesehen werden.

8. Gliederung des Elternrates

Der Elternrat kann nach Bedarf in Untergruppen arbeiten. Soweit notwendig und sinnvoll, wählt jede Gruppe einen Vorsitzenden.

A.4.2.5 Plenum

  1. Einberufung des Gremiums
    1. Die Einberufung erfolgt durch den Direktor mindestens eine Woche vorher.
  2. Vorsitz
    1. Den Vorsitz führt der Direktor oder dessen Stellvertreter oder ein designiertes Mitglied, oder im Zweifelsfall das älteste Mitglied.
    2. Der Vorsitzende bestimmt für Diskussionen, nach einem Rotationsprinzip, eine/n Moderator/in. Der/die Moderator/in verhält sich neutral. (siehe Berufsbild)
  3. Häufigkeit und Dauer der Sitzungen
    1. Folgende Sitzungen werden durchgeführt: Antrittskonferenz, Eröffnungskonferenz, Tätigkeitssitzung, erste Bücherkonferenz, zweite Bücherkonferenz, Evaluation- bzw. Jahresrückblick. Weitere Sitzungen werden nach Bedarf durch den Direktor oder auf Antrag einer 1/3 Mehrheit des Kollegiums einberufen.
    2.  Sitzungen sollten inklusive Pause nicht länger als drei Stunden dauern.
  4. Anwesenheit der Mitglieder
    1. Die Anwesenheit ist verpflichtend. Abwesenheiten sind zu rechtfertigen.
    2. Abmeldungen erfolgen beim Vorsitzenden; Name und Uhrzeit werden protokolliert.
    3. Mitglieder einer gewählten Arbeitsgruppe werden bei mehr als drei unentschuldigten Abwesenheiten in Folge von der Gruppe ausgeschlossen.
  5. Tagesordnung
    1. Die Tagesordnung wird an der Anschlagtafel ausgehängt.
    2. Alle Tagesordnungspunkte tragen den Vermerk:
      D = Diskussion (mit Moderation),
      B = Beschluss,
      M = Mitteilung
    3. Abänderungen der Tagesordnung auf Anfrage nur am Beginn der Sitzung und bei Zustimmung von 2/3 des Kollegiums (Stimmenthaltung nicht möglich).
    4. Unter „Allfälliges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.
  6. Beschlussfähigkeit
    1. Das Kollegium ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von 50% +1 der Mitglieder
    2. Die Beschlüsse sind bei einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gültig.
  7. Abstimmung
    1. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen, oder auf Wunsch einer 1/3 Mehrheit auch geheim.
    2. Personenwahlen in ein Gremium sind geheim und die Betroffenen verlassen den Sitzungsraum. Es dürfen in der Regel zwei Vorzugsstimmen abgegeben werden; bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl abzuhalten.
    3. Beschlüsse sollten nicht ohne vorhergehende Diskussion gefasst werden.
    4. Anträge müssen klar formuliert werden, vorzugsweise schriftlich.
    5. Die Abstimmung über einen Gegenantrag muss vor der Abstimmung des Antrags erfolgen.      
    6. Bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann, muss über den vorhergehenden abgestimmt werden.
    7. Wichtige didaktische Neuerungen oder Beschlüsse für den Dreijahresplan betreffen das ganze Lehrerkollegium, eine Stimmenthaltung wird mit dem didaktischen Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung ausgeschlossen.
  8. Wortmeldung
    1. Wortmeldungen sind nur zu Punkten der Tagesordnung möglich.
    2. Die Reihenfolge der Wortmeldungen muss eingehalten werden.
    3. Redezeit bei Debatten ca. 3 Minuten. Vertagung
  9. Der Vorsitzende kann nach Bedarf gewisse Punkte vertagen.
  10. Protokoll
    1. Anwesend
    2. Abwesend mit Grundangabe
    3. Ort
    4. Datum
    5. Dauer
    6. Tagesordnung
    7. Inhalte
    8. Abstimmungsergebnisse
    9. Verantwortliche für die Umsetzung von Vorhaben
    10. Das Protokoll muss für alle Mitglieder einsichtig sein und spätestens nach einer Woche aufliegen, auf jeden Fall bei der nächsten Sitzung, falls diese in knapperen Abständen erfolgt. Das Protokoll rotiert alphabetisch.
  11. Einladung von Experten und anderen Personen (Beobachter / Berater)
    1. Muss als Punkt in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  12. Durchführungen und Bekanntmachung der Beschlüsse
    1. Die vom Plenum gefassten Beschlüsse sind verbindlich und die Schulleitung ist für die Umsetzung verantwortlich. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Veröffentlichung des Protokolls im Lehrerzimmer.

A.4.2.6 Digitale Klassen

Benutzerordnung für die digitale Klasse

  1. Die Schüler/innen der digitalen Klassen bringen ihr eigenes Gerät mit (Prinzip BYOD - bring your own device).
  2. Das mitgebrachte Gerät entspricht den technischen Anforderungen, die bei Projektbeginn erläutert wurden und am Anfang eines jeden Schuljahres aktualisiert werden.
  3. Das mitgebrachte Gerät muss jeden Tag vor Schulbeginn aufgeladen werden.
  4. Das Gerät muss vom Schüler mit der vereinbarten Software ausgestattet sein. Er ist auch für die Aktualisierung des Betriebssystems und der benutzten Software verantwortlich. Er ist für die sichere Speicherung von persönlichen Daten und Dokumenten verantwortlich. Dazu können Speichermedien (internes/externes Speichermedium) oder Cloud Systeme genutzt werden. Die Schule ist für den Verlust von Daten oder Dokumenten des Schülers nicht verantwortlich.
  5. Der Eigentümer des Gerätes ist für das Gerät verantwortlich und bewahrt es an einem sicheren Ort auf. Dafür stehen u. a. die Spinde zur Verfügung. Die Schule ist nicht verantwortlich im Falle von Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch des Gerätes.
  6. Die Lehrperson entscheidet über die Nutzung des Gerätes im Unterricht. Die Anweisung diesbezüglich werden von den Schülern befolgt. Zur Kontrolle darf eine Lehrperson die Schüler/innen auffordern, ihre offenen und verborgenen Fenster sowie laufende Programme zu zeigen.
  7. Die Internetanbindung erfolgt über das schuleigene WLAN-Netz. Sollte eine Anbindung über andere technische Netze (z.B. G3, G4 oder Ähnliches) erfolgen, obliegt die Verantwortung alleine dem Nutzer bzw. dessen Erziehungsberechtigten.
  8. Die Schüler/innen dürfen die Geräte im Unterricht nur zu didaktischen Zwecken benutzen. Im Zweifelsfall muss der Schüler die Lehrperson um Erlaubnis fragen.
  9. Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Strafrechts und des Urheberrechts sind jederzeit zu beachten. Es ist nicht gestattet, gewaltverherrlichende, rassistische und politisch extreme sowie diskriminierende und/oder menschenverachtende Inhalte aufzurufen oder zu versenden.
  10. Die Schule speichert und kontrolliert den Datenverkehr (u. a. auch die Internetnutzung) der Nutzer.
  11. Die Schule macht von ihren Einsichtsrechten in Fällen des Verdachts von Missbrauch durch verdachtsunabhängige Stichproben Gebrauch.
  12. Das Ausprobieren, das Ausforschen und die Benutzung fremder Zugriffsberechtigungen und sonstiger Authentifizierungsmittel sind wie der Zugriff auf fremde, persönliche Verzeichnisse und Dateien des Eigentümers unzulässig.
  13. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Betroffenen (bzw. der Erziehungsberechtigten im Falle Minderjähriger) und der jeweiligen Lehrperson dürfen keine Aufnahmen (Foto, Video, Ton) in der Schule gemacht werden. Dasselbe gilt für das Hochladen solcher Bild- und Tondateien in das Internet (besonders, aber nicht nur, in soziale Netze wie Facebook, YouTube, Instagram, WhatsApp u.a.m.).
  14. Die Schule ist nicht für den Inhalt der über ihren Zugang abrufbaren Angebote Dritter im Internet verantwortlich.
  15. Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet genutzt werden.
  16. Bei der Weiterverarbeitung von Daten aus dem Internet sind Urheber- oder Nutzungsrechte zu beachten. So dürfen zum Beispiel digitalisierte Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Erlaubnis der Urheber auf eigenen Internetseiten verwendet werden. Grundsätzlich ist der Urheber zu nennen.
  17. Bei der Ausführung von Arbeitsaufträgen (Hausaufgaben, Schularbeiten, Recherchen usw.) verpflichten sich Schüler und Schülerinnen zu einer korrekten Vorgangsweise, insbesondere in Bezug auf korrektes wissenschaftliches Arbeiten und Unterlassung von Plagiaten (Vollplagiat, Teilplagiat, Übersetzungsplagiat u. Ä.).
  18. Weiters sind die allgemeinen Bestimmungen der Hausordnung und des Gesetzes zu beachten.
  19. Verstoße gegen diese Benutzerordnung werden laut Dreijahresplan mit den entsprechenden Disziplinarmaßnahmen geahndet. Bei Missbrauch kann einem Nutzer der Zugang zum Schulnetz verwehrt werden.
  20. Die Zulassung zur digitalen Klasse und zum schulischen WLAN-Netz erfolgt nach Einsichtnahme in diese Benutzerordnung und nach Annahme aller Bedingungen durch den Nutzer bzw. dessen Erziehungsberechtigten.

A.4.2.7 WLAN der Schule

Regelung für die Nutzung des WLANs und Minimierung des Strahlenrisikos

Hinweise

  1. Das Log In erfolgt mit dem Benutzernamen für das Schulnetzwerk. Der Benutzername und das Passwort dürfen nicht weiter gegeben werden
  2. Die Systemverwalter haben für die Schüler/innen, die nicht in einer digitalen Klasse sind, eine White-List erstellt (Wikipedia, Webseiten der Schule ...)

Verhalten und Umgang

  1. Jeder Nutzer ist für alle Aktivitäten während seiner Arbeitssitzungen voll verantwortlich und trägt bei Verstößen gegen geltendes Recht (Datenschutzgesetz, Jugendschutzgesetz etc.) die rechtlichen Konsequenzen. Diese können strafrechtlicher Natur sein bzw. die Erstattung des entstandenen Schadens nach sich ziehen.
  2. Downloads, Uploads oder elektronische Publikationen sind während des Unterrichts nur mit Genehmigung der Lehrperson erlaubt.
  3. Die Datenverbindung darf grundsätzlich nur für schulische Zwecke verwendet werden und es wird ein verantwortungsvoller Umgang damit erwartet.
  4. Falls Schüler/innen die WLAN-Verbindung nicht brauchen, soll diese Funktion des Netbooks deaktiviert werden. Damit verringert sich der Energiekonsum und die Strahlengefahr.
  5. Für alle nicht erwähnten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen im Dreijahresplan sowie die Regelungen laut Schul- und Staatsgesetzgebung.

A.4.2.8 AG Schulentwicklung

Die Arbeitsgruppe besteht aus einer Kerngruppe mit Direktor und Mitarbeiter/innen, Koordinator/innen, Fachgruppenleiter/innen und kann nach Bedarf durch interne oder externe Experten erweitert werden. Interessierte Kolleginnen und Kollegen können an den Arbeitssitzungen teilnehmen. Die Gruppe wird das Kollegium über Sitzungen, Tagesordnungen und Ergebnisse informieren, zunächst im Aushang, in Zukunft elektronisch.

Während der Direktionsrat sich mit der Planung von Plenarsitzungen und kurzfristigen Regelungen befasst, ist es Aufgabe der AG, Themen der Schulentwicklung zu vertiefen. Ansonsten gilt die seit 2001 beschlossene Geschäftsordnung.

  1. Die Arbeitsgruppe konstituiert sich am Beginn des Schuljahres und wird durch das Plenum bestätigt.
    1. Die Anwesenheit der Mitglieder ist verpflichtend.
    2. Die Gruppe sollte sich kontinuierlich alle fünf bis sechs Wochen treffen.
  2. Die Mitglieder wählen bei ihrer ersten Sitzung eine Leiterin/einen Leiter und erstellen einen Tätigkeitsplan.
    1. Die Geschäftsordnung wird überprüft und notfalls adaptiert.
    2. Die Moderation sowie die Schriftführung sollte im Rotationsprinzip alle Mitglieder der Gruppe einbeziehen.
    3. Die Tagesordnung für die nachfolgende Sitzung sollte bereits am Ende jeder Sitzung als Entwurf feststehen.
    4. Protokolle sollten spätestens in einer Woche vorliegen.
    5. Der/Die Leiter/in hält Kontakt zu den Koordinatoren und beruft die Sitzungen nach Absprache mit den Mitgliedern ein.
  3. Bei Bedarf sind Experten hinzuziehen
  4. Beschlüsse der Arbeitsgruppe werden dem Plenum zur Prüfung vorgelegt und dienen als Grundlagen für weitere Diskussionen und Kollegiumsbeschlüsse.
 

A.4.2.9 Physik-, Chemie- und Biologieräume

Voraussetzung für die Vermeidung von Unfällen ist eine gewissenhafte Vorbereitung auf die geplante Übung, und zwar sowohl von Schülerseite als auch von Lehrerseite.

  1. Die Chemie-, Biologie- und Physikräume dürfen nur unter Aufsicht des Fachlehrers oder mit einer Sondergenehmigung des Direktors bzw. der Fachlehrperson betreten werden.
  2. Geräte, Chemikalien, Wasser- und Energieanlagen (Gas und Strom) werden ohne Erlaubnis und Anordnung der Fachlehrperson nicht berührt.
  3. Ordnung auf dem Experimentiertisch halten; Geräte und Behälter nicht zu nahe an der Tischkante (25 cm) und nicht zu nahe am Gasbrenner abstellen. Die Arme nicht auf dem Experimentiertisch auflegen! Mappen unter die Bank geben!
  4. Stets um ruhiges und besonnenes Arbeiten bemüht sein! Im Arbeitsbereich weder Mappen noch Schultaschen und Kleidungsstücke deponieren; die Mappe auch nicht als Hindernis auf dem Boden abstellen! Bei praktischen Arbeiten dürfen nur die benötigten Hilfsmittel und Geräte auf dem Tisch liegen (ein Blatt und ein Schreibstift pro Gruppe).
  5. Im Labor isst und trinkt man nicht!
  6. Einen in Betrieb befindlichen Gasbrenner immer im Auge behalten! Haare sind hochzubinden! Auf Anweisung Schutzbrille, Handschuhe, Labormantel tragen!
  7. Wir starten mit dem Versuch erst, wenn wir genau wissen, was zu tun ist und wie der Versuch ablaufen wird. Deshalb warten wir auf die Anweisungen des Fachlehrers!
  8. Vor Beginn des Versuches überprüfen wir Geräte und Hilfsmittel auf ihre einwandfreie Beschaffenheit und Sauberkeit! Beschädigungen sofort melden!
  9. Das Gesicht nie über ein Gefäß bringen, in dem eine Reaktion abläuft, und das Reagenzglas immer so halten, dass die Öffnung nicht  auf Personen zielt!
  10. Größte Vorsicht beim Umgang mit Säuren und Laugen! Falls möglich, Schutzbrille tragen! Konzentrierte Säuren und Laugen sind besonders gefährlich; auf Kleidung oder die Haut gelangte Spritzer von Säuren oder Laugen mit viel Wasser entfernen!
  11. Beim Experimentieren gehen wir sparsam mit den Chemikalien um. Chemikalien grundsätzlich nie mit den Fingern anfassen. Bei der Entnahme von Chemikalien halten wir die Flaschenöffnung vom Gesicht fern und legen den Stopfen umgekehrt auf den Tisch. Nach der Entnahme verschließen wir die Flasche sofort wieder. Einmal entnommene Chemikalien werden nur in die Vorratsflasche zurückgegeben, falls dies die Fachlehrperson erlaubt! Chemikalien und Geräte werden nicht nach Hause mitgenommen!
  12. Verschüttete Chemikalien lassen wir vom Fachlehrer oder vom technischen Assistenten sachgerecht entsorgen.
  13. Geruchs- bzw. Geschmacksproben nur dann ausführen, wenn sie ausdrücklich vorgeschrieben werden. Bei Geruchsproben nicht aus dem Reaktionsgefäß ausströmende konzentrierte Gase einatmen, sondern das mit Luft verdünnte Gas mit der Hand der Nase zufächeln.
  14. Nur mit Pipettierhilfe pipettieren!
  15. Am Schluss der Übung werden Wasser, Gas, Strom usw. abgeschaltet und nochmals überprüft, der Versuch wird abgebaut, der Tisch sauber hinterlassen. Beschädigungen sind sofort zu melden! Hände waschen!
  16. Beim Arbeiten mit Strom ist besondere Sorgfalt notwendig. Alle Vorsichtsmaßregeln müssen dabei beachtet werden.
  17. Heiße Gegenstände und brennbare Stoffe sind mit den hierfür bereitgestellten Geräten zu bearbeiten.

Hinweise zur Ersten Hilfe bei Unfällen

Unfälle werden sofort der Fachlehrperson gemeldet! Bei einem Unfall entscheidet zunächst die Lehrperson, ob ärztliche Hilfe erforderlich ist. Bis diese erfolgt, wird man sich auf die notwendigsten Sofortmaßnahmen beschränken.

  1. Kleine Wunden werden weder berührt noch ausgewaschen, sondern nur mit einem trockenen keimfreien Verband abgedeckt.
  2. Größere Wunden werden ebenfalls mit trockenem keimfreiem Verbandsmaterial abgedeckt. Blutungen können durch Hochlagern der verletzten Stelle eingedämmt werden. Bei einer sehr starken Blutung sollte ein in erster Hilfe Kundiger entsprechende Maßnahmen ergreifen, bis der Arzt eintrifft.
  3. Bei Verbrennungen bleiben Brandblasen unberührt und geschlossen; sie stellen den besten keimfreien Verband dar. Liegt eine offene Wunde vor, so wird sie vorsichtig locker mit trockenem keimfreiem Verbandsmaterial abgedeckt. Keine Salben, Puder usw. in die Wunde 
  4. Für die Fälle 1., 2. und 3. gilt allgemein: Nichts aus der Wunde heraus und nichts in die Wunde hinein, bis sie vom Arzt versorgt wird! Bei Verätzungen durch Chemikalien wird eventuell durchtränkte Kleidung sofort entfernt. Haut bzw. Augen reichlich und mehrere Minuten lang mit Wasser spülen (Augenwaschflasche!), dann mit trockenem keimfreiem Verband abdecken. Bei innerer Verätzung (Verschlucken ätzender Stoffe) Milch trinken lassen; sofortigen Transport in das Krankenhaus veranlassen!
  5. Bei Vergiftungen durch Chemikalien ist sofortige ärztliche Hilfe unerlässlich.

Telefonnummer 112
    Sanitärer Notruf oder Feuerwehr

A.4.2.10 Zeichensäle und Kunstwerkstatt

  1. Der Unterricht im Fach Kunst hat Priorität.
  2. Die Raumordnung wird in der Fachgruppe gemeinsam bestimmt und muss von allen Benutzern eingehalten werden.
  3. Falls Überschneidungen zwischen Fachlehrpersonen stattfinden, wird ein Rotationsprinzip ausgemacht (Vorzug Praxis), eventuell können beide Räumlichkeiten parallel genutzt werden.
  4. Nach der Verwendung der Räumlichkeit, muss die ursprüngliche Ordnung wieder hergestellt werden. Ebenso ist darauf zu achten, dass die Tische durch Unterlagen geschützt, nicht beschädigt und am Ende der Unterrichtsstunde gereinigt werden. Die Farbreste, besonders von Acrylfarben, sind aus den Waschbecken zu entfernen, da sie sonst für Verstopfungen sorgen und eine Reinigung sehr schwierig machen. Die Waschbecken sollten frei von Materialien bleiben, zur Ablage von Bildern dient der Stapeltrockner.
  5. Papierabfälle sind vom Restmüll zu trennen. Es stehen eigene Tonnen zur Verfügung.
  6. Der Zutritt für Schüler/innen ist nur in Begleitung einer Lehrperson, oder in Ausnahmefällen des technischen Assistenten, gestattet.
  7. Die zur Verfügung stehenden Arbeitsgeräte, müssen sachgerecht behandelt und Elektrogeräte jeglicher Art und die Klassenbeleuchtung beim Verlassen des Raumes bzw. am Ende des Tages ausgeschaltet werden.
  8.  Die Computer im Zeichensaal unterliegen der selben Benutzerordnung wie die im Computerraum; Veränderungen an Soft- bzw. Hardware dürfen nur von der Fachlehrperson bzw. technischen Systembetreuer getätigt werden.

A.4.2.11 EDV-Räume

  1. Vormerkungen für die Benutzung der EDV-Räume erfolgt über das elektronische Register.
  2. Schüler/innen dürfen sich nur in Anwesenheit einer Lehrperson im EDV-Raum aufhalten.
  3. Die Nutzer verpflichten sich, die Geräte sachdienlich zu behandeln und mit den Daten im Schulnetzwerk verantwortungsvoll umzugehen. Defekte und Störungen an den PCs müssen unverzüglich der anwesenden Lehrperson gemeldet werden. Essen und Trinken ist im EDV-Raum untersagt.
  4. Jene Lehrperson, die den EDV-Raum reserviert, hat das Recht, zusätzliche Schüler oder Schülergruppen in der Stunde zuzulassen oder sie abzuweisen.
  5. Die Nutzung des Schulnetzwerkes erfolgt über einen persönlichen Benutzerzugang. Um Missbrauch zu vermeiden, müssen alle Benutzer/innen ein persönliches Kennwort verwenden und dieses geheim halten. Jeder ist für den Missbrauch seines Accounts selbst verantwortlich.
  6. Schüler/innen haben ein „Druckguthaben“, das zu Beginn des Schuljahres festgesetzt und entsprechend aufgeladen wird. Schwarz-weiß Drucke kosten 4 Cent; Farbdrucke 12 Cent.
  7. Beim Verlassen des Raumes achtet die Lehrperson darauf, dass sich die Schüler ordnungsgemäß abmelden, Bildschirme ausschalten und die Stühle ordentlich hinstellen.
  8. Die EDV-Räume müssen verschlossen werden.
  9. Der Internetzugang ist für Schüler/innen freigeschaltet. Die Lehrperson ist für die Nutzung durch die Schüler/innen verantwortlich. In den Windows-Räumen kann die Lehrperson den Internetzugang sperren.
  10. Trotzdem verpflichtet sich jeder Nutzer, alle Handlungen zu unterlassen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder Sittlichkeit gefährdet oder gegen Gesetze verstößt. Insbesondere sind das Datenschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz, das Telekommunikationsgesetz, sowie Persönlichkeits- und Urheberrechte zu beachten. Der Besuch von Seiten mit verfassungsfeindlichen, rassistischen, faschistischen und pornographischen Inhalten, sowie von Seiten mit Aufforderungen zu Straftaten ist verboten.
  11. Es ist untersagt, über den Internetzugang der Schule Informationen zu verbreiten, die das Ansehen der Schule oder ihrer Mitglieder in irgendeiner Form schädigen.
  12. Die Schule behält sich vor, didaktisch nicht sinnvolle Seiten zu sperren.
  13. Veränderungen der Installation und Konfiguration der PCs und des Netzwerkes ist untersagt, ebenso die Manipulation an der Hardwareausstattung.
  14. Nutzer, die gegen die Benutzerordnung verstoßen, können durch Klassenratsbeschluss von der Nutzung der EDV-Räume ausgeschlossen werden.

Im Falle einer Verletzung von geltendem Recht, können zivil- oder strafrechtliche Schritte eingeleitet werden.

A.4.2.12 Großraumturnhalle

A.4.2.13 Baulabor

  1. Das Baulabor darf nur unter Aufsicht der Fachlehrperson oder mit einer Sondergenehmigung des Direktors bzw. der Fachlehrperson betreten werden.
  2. Essen und Trinken ist grundsätzlich nicht erlaubt.
  3. Alle Schüler/innen haben sich im Baulabor diszipliniert zu verhalten.
  4. Anordnungen der Lehrpersonen sind unbedingt einzuhalten und zu befolgen. Geräte, Maschinen, Chemikalien und Baustoffe werden ohne Erlaubnis oder Anordnung des Fachlehrers nicht berührt.
  5. Auf Anweisung sind Schutzbrille und/oder Handschuhe zu tragen.
  6. Schutzvorrichtungen und Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten und dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden. Die Schutzklappen an den Maschinen und Geräten müssen bei Verwendung immer geschlossen werden.
  7. Beschädigungen oder technische Mängel an Geräten und Maschinen sind sofort der zuständigen Lehrperson zu melden.
  8. Die Maschinen und Geräte sind ordnungsgemäß und laut Anweisung der Lehrperson zu bedienen. Leichtsinniges und unverantwortliches Arbeiten können Verletzungen hervorrufen und sind deshalb untersagt.
  9. Es dürfen keine Lasten gehoben werden, welche 25 kg pro Schüler überschreiten.
  10. Entstandene Abfallprodukte (Späne, Kunststoff, Metalle, ausgehärtete Bindemittel usw.) sind zu trennen und werden von der zuständigen Lehrperson ordnungsgemäß entsorgt.
  11. Bei Ausbruch eines Notstandes (Brand oder sonstiger Unfall) haben sich die Schüler ruhig zu verhalten und die Anweisungen der Lehrpersonen zu befolgen.
  12. Jeder Schüler, der durch sicherheitswidriges Verhalten sich selbst oder seine Mitschüler gefährdet, Körper oder Sachschäden verursacht, hat mit disziplinären Maßnahmen zu rechnen.

A.4.2.14 Unfallverhütungsvorschriften in der Werkstatt

  1. Alle Schüler/innen haben sich in der Werkstätte diszipliniert zu verhalten.
  2. Anordnungen der Lehrpersonen sind unbedingt einzuhalten und zu befolgen.
  3. Kein Schüler darf durch Gedankenlosigkeit, Unachtsamkeit, Leichtsinn oder Blödelei sich und seine Mitschüler in Gefahr bringen.
  4. Das Tragen von Arbeitskleidung (Arbeitsanzug/Schürze, festes Schuhwerk) ist Pflicht.
  5. Sicherheitskennzeichnung, Schutzvorrichtungen und Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten und dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden.
  6. Schäden und technische Mängel an Maschinen, Werkzeugen und anderen Arbeitsgeräten müssen der zuständigen Lehrperson gemeldet werden.
  7. Elektrische Betriebsmittel mit beschädigten Anschlussleitungen dürfen nicht benutzt werden.
  8. Das Arbeiten auf Maschinen, das Benutzen von Werk/Messzeugen und anderen Arbeitsgeräten ist erst nach Absprache mit der zuständigen Fachlehrperson erlaubt.
  9. Scharfe und spitze Gegenstände dürfen niemals in der Kleidung getragen werden.
  10. Schüler dürfen keine Lasten über 25 kg tragen.
  11. Schmuckstücke, Uhren und Ringe sind vor Beginn der Arbeiten abzulegen.
  12. Kabel sind so auszulegen dass keine Stolper- und Verwicklungsgefahr entsteht.
  13. Bei Bedarf sind Sicherheitsbrillen, Gehörschutz, Schutzhandschuhe zu tragen.
  14. Bei Arbeiten in der Schweißabteilung muss der Schutzvorhang unbedingt geschlossen werden und die Entlüftungsanlage (Abzug) eingeschalten werden.
  15. An jeder Maschine dürfen maximal zwei Schüler/innen arbeiten, weitere Schüler/innen haben einen Sicherheitsabstand von mind. einen Meter einzuhalten
  16. In der Werkstätte dürfen sich maximal 13 Schüler und zwei Lehrpersonen aufhalten.
  17. Das Rauchen in der Werkstätte ist strengstens verboten.
  18. Entstandene Abfallprodukte (Späne, Schlacke, Kunststoff, Holzabfälle usw.) sind unbedingt ordnungsgemäß in dafür vorgesehene Eimer zu entsorgen.
  19. Am Arbeitsplatz hat stets Ordnung zu herrschen. Notwendige Werkzeuge und Messzeuge sind getrennt zu ordnen. Nach Beendigung der jeweiligen Arbeit sind diese sofort zu säubern und in die dafür vorgesehenen Schubladen zu ordnen.
  20. Der Arbeitsplatz, alle benutzten Maschinen und Arbeitsgeräte sind 10 min. vor Unterrichtsende gründlich zu reinigen, alle Maschinen sind vom Netz zu ziehen (jeweils zwei Schüler sind für die Ordnung und das saubere Hinterlassen der Werkstätte verantwortlich). Benutze Arbeitsanzüge/schürzen sind ordnungsgemäß in die Schränke zu legen.
  21. Bei Ausbruch eines Notstandes (Brand oder sonstiger Unfall) haben sich die Schüler ruhig zu verhalten und die Anweisungen der Lehrpersonen zu befolgen.

A.4.2.15 AG SCHILF

  1. Die Arbeitsgruppe konstituiert sich bei einer der ersten Sitzungen im September und wird durch das Plenum ratifiziert, d.h. die Mitglieder werden vom Plenum mit Vorbereitung und Organisation der schulinternen Fortbildung betraut.
    1. Die Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern beider Schultypen RG/TFO, vereinbart anschließend einen Termin für ein erstes Arbeitstreffen.
  2. Beim ersten Arbeitstreffen sollte der/die Vorsitzende der Arbeitsgruppe gewählt werden und der Tätigkeits- und Zeitplan für Schilf an der Schule erstellt werden.
    1. Die Geschäftsordnung wird überprüft und falls notwendig adaptiert. Diese umfasst klare Vorgangsweisen und Zielsetzungen der Arbeitsgruppe.
    2. Die AG ermittelt Bedarf und Bedürfnisse. Die im Plenum angesprochenen Fortbildungswünsche werden in den Tätigkeitsplan aufgenommen, Referentenvorschläge und Möglichkeiten ausgearbeitet und überlegt auf welcher Ebene die Fortbildung sinnvoll veranstaltet werden kann und wer als Träger der Veranstaltungen in Frage kommt. (Schulintern, Schulverbund, oder als Vorschlag ans PI, Schulamt, ASM weitergeleitet wird)
    3. Termin zum Einreichen der Fortbildungsvorschläge festlegen und dem Plenum bekannt geben. Sie müssen folgende Angaben beinhalten: Kursleiter/in, Referent/-in, Zeit und Ort
      1. Fortbildungsplan erarbeiten.
      2. Trägerschaft klären.
      3. Aufgabenverteilung innerhalb der AG - Informationen zu Referenten, Kursleitung, andere Kontakte.
      4. Bekanntgabe des Fortbildungsplans an der Anschlagtafel oder im Plenum
      5. Mindestens 12 Teilnehmer/innen müssen sich verbindlich für eine Veranstaltung anmelden, damit diese statt finden kann.
      6. Schulinterne Fortbildungsmitglieder haben auf Bezirksebene im Schulverbund Priorität müssen sich aber ebenso an fixierte Termine und Vereinbarungen halten.
    4. Kontaktaufnahme mit der Verwaltungssekretärin und Schulleitung um Budget für Schilf zu klären.
      1. Beschlüsse werden gefasst und im Protokoll der Sitzung mit den anderen Punkten festgehalten. Bei dieser Frage spielen die anfallenden Kosten und das zur Verfügung stehende Budget der Schule eine große Rolle. Das Budget wird auf Grund der Bedürfnisse der Schule errechnet, muss also rechtzeitig geplant sein. Die Spesenabrechnung muss in den Haushaltsvoranschlag des kommenden Finanzjahres (Kalenderjahr) einfließen.
      2. Die Planung für den darauf folgenden Herbst muss spätestens im Frühjahr des laufenden Schuljahres gemacht werden, vorzugsweise bei der 2. Bücherkonferenz im Plenum durch Abänderungsantrag für Schilf beschlossen werden. (letzte Bilanzänderung im Juni)
      3. Referentenvorschläge und Fortbildungsvorhaben, die sich über längere Zeit aus dehnen (mehrjährige Veranstaltungsreihen, wie z.B. Computerwerkstatt oder Schwerpunkte des Dreijahresprogramms) müssen ebenfalls spätestens im Frühjahr geplant und beschlossen werden, damit im darauf folgenden Schuljahr eine Arbeitserleichterung in der Anfangszeit und genügen Zeit zur Kontaktaufnahme mit auswärtigen Referenten ermöglicht wird und die Finanzierung gesichert ist. (Klausurtagung oder Pädagogischer Tag, etc.)
      4. Spesenverrechnung:
        a) interne Referenten werden vom Überstundenkontingent abgezogen
        b) externe Referenten betreffen einen eigenen Posten  im Haushalt
    5. Die Vorgangsweise in Bezug auf Einschreibung, Einschreibungstermine und Neuvorschläge muss klar festgelegt werden und dem Plenum bekannt gemacht werden.
      1. Bei der Einschreibung sollen Kursleitung, Zeit, Ort und Referent/in, gemeinsam mit dem Träger fest stehen.
      2. Die ausgeschriebene Anmeldeaufforderung (Bezirk!) zum vorgesehen Termin ist strikt einzuhalten. Danach werden schulinterne Anmeldungen nur mehr bei Verfügbarkeit, aber keine Neuvorschläge mehr angenommen. Die vom Plenum vereinbarten Vorgangsweisen sind verbindlich.
      3. Neuvorschläge werden bei Verspätung in die nächstjährige Planung aufgenommen.
      4. Die Kursleitung vereinbart die Honorare mit Referenten und trifft notwendige Absprachen; zusammen mit dem Direktor und dem Sekretariat übernehmen sie die Organisation. .
      5. Der/die Vorsitzende der AG wird bei weiteren Sitzungen über den Entwicklungsstand informiert. Bei abgeschlossener Aus- bzw. Einschreibung erfolgt eine Kurzinformation im Plenum und nach erfolgter Durchführung eine Evaluation der Vorhaben.
    6. Schulentwicklungsvorhaben und die didaktische Weiterentwicklung haben Priorität im Fortbildungsplan oder können dem Schulverbund geöffnet werden.

A.4.2.16 Räumungsordnung

  1. Fluchtwege: Von allen Räumen gelangt man über den Haupteingang oder die Notausgänge ins Freie. Für eine optimale Verteilung der Personen ist auf dem Räumungsplan der Fluchtweg durch Pfeile gekennzeichnet.
  2. Sammelplatz: Als Sammelplatz dient die Grünfläche nord-westlich des Schulgebäudes, vor den Fenstern der Büros.
  3. Festlegung der Zuständigkeiten:
    • Räumungsanordnung: Die Anordnung zum Räumen erfolgt durch den Direktor oder seinen Stellvertreter. Bei Abwesenheit des Direktors oder seines Stellvertreters kann die Räumung im Notfall von jedermann angeordnet werden.
    • Aufgaben der Lehrpersonen: Die Lehrpersonen sind für die jeweilige Klasse verantwortlich und haben die Räumung zu koordinieren.
  4. Alarm: Im Falle von Räumung erfolgt ein Alarmzeichen!
  5. Ablauf der Räumung: Im Brandfall darf der Aufzug nicht benützt werden!
    Mehrere vom Direktor beauftragte Personen kontrollieren alle Räume auf vollständige Räumung.
    Wenn Fluchtwege unpassierbar (starke Verrauchung, Feuer, zerstörter Fluchtweg usw.):
    • im Klassenraum bleiben
    • Türschlitze mit nassen Tüchern abdichten
    • sich am Fenster bemerkbar machen
    • nie aus dem Fenster springen!

    Der abgedichtete Raum bietet lange Schutz und die Feuerwehr holt euch raus!

    Aufgaben der Lehrpersonen 

    • koordinieren und überwachen die Räumung, stellen die Vollzähligkeit der Schüler/innen fest und geben Anweisungen zur Räumung;
    • verlassen mit ihrer Klasse das Schulgebäude, nehmen das Klassenbuch, die Evakuierungsliste und wenn möglich den Fluchtplan mit, schließen die Räume und begeben sich zum Sammelplatz;
    • sie stellen die Vollzähligkeit der Schüler/innen anhand der Listen im Klassenbuch fest;
    • erstatten der Einsatzleitung Meldung.

    Aufgaben der Schüler/innen

    • unterbrechen jede Tätigkeit; 
    • befolgen die Anweisungen der Lehrkräfte;
    • verlassen zügig das Gebäude;
    • stellen sich klassenweise am Sammelplatz auf;
    • befolgen weitere Anweisungen.

  6. Information und Probealarm: Über die vorliegende Räumungsordnung und das Verhalten im Brandfall werden am Beginn des Schuljahres das gesamte Schulpersonal und die Schüler/innen informiert. 

A.4.3 Richtlinien

A.4.3.1 Schulinterne Fortbildung ("SCHILF")

Schulinterne Fortbildung

Die schulinterne Fortbildung SCHILF der Schuldirektion RG-TFO Meran orientiert sich im Wesentlichen am neuen Fortbildungskonzept der am Bereich für Innovation und Beratung angesiedelten Arbeitsgruppe. Dieses Konzept fand mit Beginn des Schuljahres 2013/14 landesweit Umsetzung. (Nachzulesen auf der Homepage www.fortbildung-bga.it)
Die schulinterne Fortbildung versteht sich als Fortbildung einer bestimmten Lerngemeinschaft von Lehrpersonen. Wie groß die Lerngemeinschaft ist (gesamtes Kollegium, vollständiger Klassenrat, eine bestimmte Fachgruppe usw.), wird bei der Planung festgelegt.

Inhaltliche Schwerpunkte und Veranstaltungsformen der schulinternen Fortbildung sind:

  1. Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung auf Schulebene sind:
  • allgemeine pädagogische und didaktische Themen, die für alle Lehrpersonen von Bedeutung sind (Bildung allgemein)
  • Weiterentwicklung der eigenen Schule (Organisations- und Unterrichtsentwicklung)
  • Angebote zu den Schwerpunkten der Schule
  • Fachdidaktische Angebote für große Fachgruppen
  • Angebote für Klassenräte

2. Wirksame Formen der Fortbildung auf Schulebene sind insbesonders:

  • Pädagogische Tage oder Pädagogische Konferenzen
  • Halbtagsveranstaltungen (auch Folgenachmittage)
  • Workshop / didaktische Werkstätten
  • Informationsveranstaltungen
  • Begleitung vor Ort

Mit Beginn des Schuljahres 2013/14 nimmt neben der schulinternen Fortbildung der im vergangenen Jahr gegründete Fortbildungsverbund Burggrafenamt, dem auch unsere Schuldirektion angehört, seine Tätigkeit auf.
Der Verbund bietet ein breites Programm von z.T. auch schulübergreifenden Fortbildungsveranstaltungen zu verschiedenen Schwerpunkten an. Aus den Vorschlägen der beteiligten Schulen und Kindergärten wurde ein ungefähr fünfzig Veranstaltungen umfassendes Angebot erstellt.
Die Bezirksfortbildung greift neben den eigenen Schwerpunktsetzungen Themen auf, die von den Schulen als vordergründig genannt werden und die auf Schulebene aus organisatorischen oder inhaltlichen Gründen (zu geringe Teilnehmerzahl, Austausch schaffen) nicht bewältigt werden können.

(Anmeldungen unter www.fortbildung-bga.it)

A.4.3.2 Wahlordnung der Mitbestimmungsgremien

Gemäß Landesgesetz vom 18.10.1995, Nr. 20, betreffend die Mitbestimmungsgremien und gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 12.08.1996, Nr. 24, betreffend die Durchführungsverordnung zur Abwicklung der Wahlen für die Mitbestimmungsgremien auf Schulebene, legt der Schulrat die Modalitäten für die Wahlen der Eltern- und Schülervertreter in den Klassenräten, der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter in den Schulrat sowie in das Dienstbewertungskomitee der Lehrer fest.

Art. 1: Wahlkommission

An der Schule wird vom Direktor eine Wahlkommission errichtet wobei sie aus einem Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler zusammengesetzt wird.

Art. 2: Wahlen in den Klassenrat

1.    Elternvertreter/innen:  Der Direktor beraumt spätestens innerhalb der ersten Dekade des Monats Oktober für alle Klassen eine Klassenratssitzung ein, zu der alle Eltern geladen werden. Den Vorsitz führt der vom Direktor dafür beauftragte Lehrer (Klassenlehrer). Im Rahmen dieser Sitzung wählen die anwesenden Eltern die zwei Vertreter in den Klassenrat. Die Wahl ist geheim. Es darf eine Vorzugsstimme gegeben werden. Anschließend wird sofort ausgezählt, wobei das Protokoll mit den Ergebnissen vom Vorsitzenden (Klassenlehrer), zwei Eltern (Stimmzähler) und den gewählten Vertretern zum Zeichen der Annahme der Wahl und der ordnungsgemäßen Durchführung unterschrieben wird. Die Stimmzettel, die Liste der Eltern, die gewählt haben und das Protokoll werden anschließend dem Vorsitzenden der Wahlkommission zur Überprüfung des Wahlvorganges übergeben. Die Eltern der 2. bis 5. Klassen wählen die Vertreter (Eltern) in den Klassenrat im Rahmen einer Briefwahl, die im Zeitraum Ende September bis 10. Oktober durchgeführt wird.
2.    Schülervertreter/innen: Die Wahl erfolgt in allen Klassen am dafür vom Direktor festgesetzten Tag, während der Unterrichtszeit, unter Beaufsichtigung durch den jeweils anwesenden Lehrpersonen. Die Wahl ist geheim. Es darf eine Vorzugsstimme gegeben werden. Anschließend wird sofort ausgezählt, wobei das Protokoll mit den Ergebnissen vom Lehrer, von zwei Schülern (Stimmzähler) und den in den Klassenrat Gewählten zum Zeichen der Annahme der Wahl und der ordnungsgemäßen Durchführung unterschrieben wird. Die Stimmzettel, die Liste der Schüler, die gewählt haben und das Protokoll werden anschließend dem Vorsitzenden der Wahlkommission zur Überprüfung des Wahlvorganges übergeben.

Art. 3: Wahlen in den Schulrat

Die Wahl ist indirekt und erfolgt, getrennt nach Wählerkategorien, im Rahmen je einer Sitzung des Eltern- bzw. des Schülerrats, für Lehrpersonen im Rahmen eines dafür anberaumten Termins, durch Einwerfen der Stimmzettel in die Wahlurne. Der Direktor beruft die Wahlversammlungen des Eltern- und Schülerrates sowie des Lehrerkollegiums ein.

  • Für die Wahl der Elternvertreter/innen: Wählbar sind alle Eltern des Elternrates, sofern sie sich bereit erklärt haben, gegebenenfalls die Wahl anzunehmen, und all jene Eltern, die ihre Bereitschaft schriftlich erklärt haben.
  • Für die Wahl der Schülervertreter/innen: Wählbar sind alle Schüler des Schülerrates, sofern sie sich bereit erklärt haben, gegebenenfalls die Wahl anzunehmen, und all jene Schüler, die ihre Bereitschaft schriftlich erklärt haben.
  • Für die Wahl der Lehrervertreter/innen: Wählbar sind alle Lehrer des Lehrerkollegiums, sofern sie sich bereit erklärt haben, gegebenenfalls die Wahl anzunehmen und einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag von mindestens 180 Tagen besitzen.

Eine Woche vor der Wahl werden für die jeweiligen Kategorien Kandidatenlisten erstellt, d.h. getrennte Listen für die Lehrer deutscher Muttersprache und jene der zweiten Sprache. Nach Erstellung der Kandidatenlisten kann der Wahlvorgang durchgeführt werden. Jede Kategorie kann zwei Vorzugsstimmen geben. Die Wahl ist geheim. Die Auszählung erfolgt noch während der Sitzung, die gewählten werden sofort bekannt gegeben. Der Wahlvorgang und die genauen Ergebnisse müssen im Wahlprotokoll festgehalten werden. Die Stimmzettel, die Wählerliste und das Protokoll werden anschließend dem Vorsitzenden der Wahlkommission zur Überprüfung des Wahlvorganges übergeben. Die Wahlen müssen laut Landesgesetz vom 18.10.1995, Nr. 20, innerhalb 31. Oktober d. J. abgeschlossen sein. Dem künftigen Schulrat werden zwei Schülervertreter/innen der Technische Fachoberschule, ein Schülervertreter des Realgymnasiums, zwei Elternvertreter/innen des Realgymnasiums, ein Elternvertreter der Technische Fachoberschule sowie je drei Lehrpersonen (eine Lehrperson der zweiten Sprache) angehören. In der vergangenen Legislaturperiode war das Verhältnis umgekehrt: zwei Schülervertreter RG, ein Schülervertreter TFO; zwei Elternvertreter TFO, ein Elternvertreter RG.  Die Abwechslung (Verhältnis Realgymnasium / Technische Fachoberschule) der Vertreter im Schulrat muss auch bei den zukünftigen Wahlen der Mitbestimmungsgremien beachtet werden.

Art. 4: Protokoll

Nach Abschluss aller Wahlen in die verschiedenen Gremien verfasst die Wahlkommission ein abschließendes Protokoll.

Art. 5: Terminkalender

Die einzelnen Termine für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden jedes Jahr vom Direktor festgelegt.

Art. 6: Wahl der Lehrervertreter/innen in das Dienstbewertungskomitee

  1. Für das Realgymnasium und die Technische Fachoberschule wird ein einheitliches Dienstbewertungskomitee vorgesehen.
  2. Wählbar sind Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag, wobei Realgymnasium und die Technische Fachoberschule vertreten sein müssen.
  3. Es können zwei Vorzugsstimmen gegeben werden; die Wahl ist geheim, die zwei Stimmzähler werden vom Lehrerkollegium bestimmt. Die Wahl wird anlässlich einer gemeinsamen Sitzung durchgeführt. Die Lehrer erstellen die Kandidatenliste in dieser Sitzung.

Die Wahlordnung gilt bis auf Widerruf.

A.4.3.3 Klassenbildung und Zuteilung der Lehrpersonen

Kriterien für die Klassenbildung

  • Die Klassengröße soll nach Möglichkeit auf 25 Schüler/innen begrenzt sein.

  • In den ersten Klassen sollen die Schüler/innen nach Leistung bei der Abschlussprüfung der Mittelschule gleichmäßig verteilt werden

  • Es wird versucht, die Zusammenstellung der Schüler/innen nach Geschlecht so paritätisch wie möglich vorzunehmen.

  • Sollte die Klassenzusammensetzung in den Folgeklassen wegen Zusammenlegung geändert werden müssen, ist darauf zu achten, dass die Schüler/innen der aufgelösten Klassen gruppenweise auf die anderen verteilt werden. Der Klassenrat soll in diesem Zusammenhang der Direktion Kriterien vorschlagen, um eine möglichst objektive Zuteilung der restlichen Schüler/innen vorzunehmen.

  • Die Verlegung einzelner Schüler/innen in andere Klassen auf Wunsch des Klassenrates, auf Wunsch der Eltern oder auf eigenen Wunsch liegt im Ermessen des Direktors.

  • Schüler/innen, welche die Klasse wiederholen, sollen gleichmäßig verteilt werden, nach Möglichkeit in verschiedenen Klassenzügen.

  • Übertritte aus unterschiedlichen Schultypen müssen nach den zeitlichen Richtlinien im Schulbezirk Meran erfolgen, und zwar nur aufgrund eines begründeten Ansuchens.

  • Eine Konzentration von Schüler/innen mit Migrationshintergrund innerhalb einer bestimmten Klasse ist zu vermeiden.

Kriterien für die Zuteilung der Lehrpersonen

  • Die didaktische Kontinuität ist oberstes Prinzip.

  • Bei der Erstellung des amtlichen Stellenplans sollen möglichst vollständige Lehrstühle an der eigenen Direktion gebildet werden.

  • Über die Zuteilung der Klassen an die Lehrkräfte entscheidet der Direktor nach Anhörung der Fachgruppenleiter.

  • Die Klassenräte der 5. Klassen sollten nach Möglichkeit so gebildet werden, dass bei der Erstellung der Kommissionen für die staatliche Abschlussprüfung keine Überschneidungen möglich

A.4.3.4 Planung für die Abschlussklassen (in Bearbeitung)

Klassenbericht

 

Simulationen der schriftlichen Abschlussarbeiten

 

Fächerübergreifende Themen der 5. Klassen

  1. Termine der Koordinierungssitzungen
  2. Bezug zur curricularen Planung
  3. Verbindliche Vereinbarungen für alle Abschlussklassen

 

Gesellschaftliche Bildung

 

A.4.3.5 Kriterien zur Durchführung von Lehrausgängen, Lehrausflügen, Projekten und Lehrfahrten

Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen hängen vom Jahresprogramm der Fachlehrer ab. Vorschläge können von Schülern, Fachlehrpersonen sowie vom Klassenrat gemacht werden.
Jede unterrichtsbegleitende Tätigkeit wird im Unterricht vor- und nachbereitet. Im Rahmen ihrer Schullaufbahn wird den Schülerinnen und Schülern ein vielfältiges Angebot in Bezug auf Inhalte, zeitliches Ausmaß und Ziele gemacht, wobei von der ersten bis zur letzten Klasse eine Steigerung anzustreben ist. Der zunehmenden Fähigkeit zu Selbstständigkeit und Verantwortung ist Rechnung zu tragen.
Lehrausgänge und Lehrausflüge werden sieben Tage vor dem geplanten Termin auf einem eigenen Formular beantragt. Die Anzahl der Lehrausgänge hängt von den damit verbundenen Lern- und Erziehungszielen ab und unterliegt in erster Linie der Entscheidung der Fachlehrerperson.
Die Veranstaltungen werden rechtzeitig in den Moodle-Kalender eingetragen und vor der Durchführung am Anschlagbrett angekündigt. Voraussetzung für die Genehmigung von Lehrausgängen ist das Einverständnis der Fachlehrpersonen, denen die Stunden ausfallen. (siehe Antragsformular).
Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen sollten nicht immer am gleichen Wochentag stattfinden.
In den Abschlussklassen sollten im letzten Unterrichtsmonat nur mehr solche Veranstaltungen stattfinden, die der Prüfungsvorbereitung dienen.
Mehrtägige Veranstaltungen werden im Jahresprogramm der Fachlehrpersonen angegeben und für den erweiterten Klassenrat aufgelistet. Bevor der Schulrat einen Beschluss fasst muss eine Beschlussfassung des Klassenrates vorliegen. Der Jahresplan kann im Laufe des Schuljahres erweitert und ergänzt werden, sofern dies Verfügbarkeit der finanziellen Mittel und die Organisation zulassen.
Der Klassenrat genehmigt durch Beschluss alle unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen bis November eines jeden Jahres. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Ziel, Name der Begleitpersonen, Kosten, Ersatzbegleitpersonen, das voraussichtliche Programm und Durchführungszeitraum .
Die geplante und vom Klassenrat genehmigte Lehrfahrt darf später nur dann abgeändert werden (Ersatzreise), wenn sie durch höhere Gewalt, d.h. durch von außen beeinflusste Gründe nicht mehr durchgeführt werden kann.
Jede Lehrkraft sollte in der Regel nur für eine mehrtägige Lehrfahrt (ausgenommen Ersatz) zur Verfügung stehen.
Für jede unterrichtsbegleitende Tätigkeit ist ein Kurzbericht mit Fotodokumentation an die Schuladresse zu schicken.

Richtlinien für die Planung

Lehrausgänge: Soweit vorhersehbar sollen die Lehrausgänge bereits in das Jahresprogramm der Fachlehrperson und in den Tätigkeitsplan der Schule aufgenommen werden. Im Ansuchen an den Direktor müssen die Art und das Programm der Veranstaltung, die didaktische Zielsetzung, die inhaltliche Vor- und Nachbereitung, die Begleitpersonen, die benützten Verkehrsmittel, genaue Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Kosten angeführt sein. Lehrausgänge dürfen die Unterrichtszeit in der Regel um nicht mehr als eine Stunde überschreiten. Die Bestimmungsorte liegen in der näheren Umgebung.

Lehrausflüge, Projekttage und Lehrfahrten sind von der Fachlehrperson beziehungsweise bei Fächer übergreifenden Initiativen von den beteiligten Lehrpersonen möglichst zu Jahresbeginn zu planen, damit sie vom Klassenrat und vom Lehrerkollegium genehmigt und in den Tätigkeitsplan aufgenommen werden können und damit ihre Finanzierung gesichert werden kann. Die Verantwortung für das didaktische Konzept und die Koordination übernimmt die zuständige Fachlehrperson. An der Organisation beteiligen sich auch andere Lehrpersonen, Schüler/innen und Eltern.

Die Veranstaltungen sind Teil des Jahresprogramms; die Planung erfolgt außer in begründeten Fällen vor Abgabe des Jahresprogramms. Herbstveranstaltungen sollten bereits im vorhergehenden Schuljahr geplant und mit den Eltern besprochen werden.

Lehrausflüge dauern in der Regel nicht mehr als zwölf Stunden. Mehrtägige Veranstaltungen finden im europäischen Raum statt.

Rolle der Eltern

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden über die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. Verweigern die Eltern die Zustimmung zur Teilnahme, teilen sie diese Entscheidung der Schule mit.
Veranstaltungen, die größere Kosten verursachen, sind schon im Vorfeld der Entscheidungen mit den Eltern zu besprechen. Dadurch gewinnen die Eltern Einblick in das Ziel und die verantwortungsvolle Planung des Unternehmens und können bei der Finanzierung mitentscheiden. Die zuständigen Fachlehrer/innen und Elternvertreter/innen sowie die Klassengemeinschaft sollen bei kostenintensiven Projekten die Einwände Einzelner berücksichtigen und eine entsprechende Entscheidung treffen.

Teilnahme

Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen sind integrierender Bestandteil des Dreijahresplans. Die Teilnahme ist für alle Schüler/innen verpflichtend. Eine Befreiung wird vom Direktor nur in begründeten Fällen nach Absprache mit den Eltern erteilt. Nicht teilnehmende Schüler/innen werden einer anderen Klasse zugeteilt. Die zuständige Fachlehrerperson, oder der zuständige Fachlehrer nimmt in Absprache mit dem Direktor die Zuteilung vor und informiert den betreffenden Klassenrat.

Begleitpersonen

Lehrausgänge werden von der Fachlehrperson begleitet.
Lehrausflüge und andere unterrichtsbegleitende Veranstaltungen finden unter der Aufsicht von zwei Begleitpersonen statt. Sind zwei Klassen gemeinsam unterwegs, genügen u.U. auch drei Lehrer/innen, bei drei Klassen vier Lehrpersonen.
Projekte und Lehrfahrten werden von den betreffenden Fachlehrpersonen begleitet. In Sonderfällen kann die Begleitung von der Fachlehrperson eines anderen Klassenzuges übernommen werden, sofern sie mit den didaktischen und organisatorischen Anforderungen vertraut ist.
Für alle Lehrfahrten muss eine Ersatzlehrkraft zur Verfügung stehen, die bei plötzlicher Absage einer Begleitperson problemlos einspringen kann. Diese Lehrkraft wird von vorne herein bei der Planung des Projekts mit einbezogen.

Finanzierung

Die Kosten für die Schüler/innen gehen zu Lasten der Familien. Für Bedürftige und Notfälle gibt es einen Sonderfond der Schule.
Die Unkostenbeiträge werden von der Klassensprecherin / vom Klassensprecher im Schulsekretariat eingezahlt. Bei kostenaufwändigeren Veranstaltungen werden sie von den Eltern über ihre Bank auf das Schulkonto überwiesen. Jahreshöchstbetrag 300 € im Biennium, 700 € im Triennum.
Zur Deckung der Reisekosten können die Klassen nach Absprache im Schülerrat und im Einvernehmen mit dem Direktionsrat schulinterne Aktionen veranstalten (Brotverkauf, Weihnachtsmarkt u.A.).

Anzahl der Schultage für unterrichtsbegleitende Veranstaltungen

Die Anzahl und Dauer der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen werden jedes Jahr aufgrund der geltenden Kriterien und Verfügbarkeit des Außendienstkontingentes jedes Jahr neu festgelegt. Als Auswahlkriterium gelten neben den Kosten primär die Zielsetzung und somit der Wert einer Veranstaltung.

Sicherheit

Um die Sicherheit zu gewährleisten, werden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Reiseunternehmen durchgeführt. Fahrräder können verwendet werden, wobei die Eltern die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit des Fahrrads (Bremsen, Licht) und die angemessene Ausrüstung (Helm) übernehmen.
Klettern, Schwimmen und Bootfahren sind nur dann gestattet, wenn diese Tätigkeiten neben den Begleitpersonen von einer angemessenen Zahl spezifisch ausgebildeter Fachleute überwacht werden.
Die physische Zumutbarkeit für alle Beteiligten ist zu berücksichtigen.
Um die Aufnahmefähigkeit während der Veranstaltungen zu gewährleisten und Ruhestörungen zu vermeiden, ist bei mehrtägigen Lehrfahrten ausreichend Nachtruhe vorzusehen.
Die Informationen an die Eltern/Erziehungsberechtigten muss so umfassend wie möglich sein.

Abfahrt und Ankunft

Der Start kann an einem anderen Ort als der Schule festgelegt werden. Die Genehmigung zum Ein- oder Aussteigen auf der Fahrt oder um Entlassung am Zielort erteilen die Begleitpersonen, wenn der Wohnort des Schülers an der Fahrtstrecke liegt und die schriftliche Genehmigung der Eltern vorliegt. Wenn möglich, sollten vornehmlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.

Verhalten

Der erweiterte Freiraum bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen bedeutet für die einzelne Schüler/innen auch größere Eigenverantwortung sich selbst und der Gemeinschaft gegenüber. Die Klassen und ihre Begleiter/innen vereinbaren im Vorfeld klare Verhaltensregeln und besprechen die Konsequenzen für den Fall, dass Abmachungen nicht eingehalten werden. (Formular verwenden)

A.4.3.6 Projekte

  • Projekte begreifen wir als wichtige integrale Bestandteile des Unterrichts.

  • Projekte können fachspezifisch oder fächerübergreifend angelegt sein. Bei fächerübergreifenden Projekten übernimmt eine Lehrperson die Projektleitung. Der/die Projektleiter/in erstellt innerhalb der vorgesehenen Fristen den Projektplan.

  • Bei der Planung und Entscheidungsfindung werden Schüler/innen mit einbezogen.

  • Projekte werden grundsätzlich möglichst kostengünstig geplant. Veranstaltungen, die größere Kosten verursachen, sind frühzeitig mit den Eltern abzusprechen.

  • Die von den Klassenräten beschlossenen Projekte werden in den jährlichen Tätigkeitsplan der Schule aufgenommen.

  • Projekte müssen beantragt (eigenes Formular) und vor der Durchführung von der Direktion genehmigt werden.

  • Die Teilnahme an Projekten ist für alle Schüler/innen verpflichtend.

Kriterien für Projekttage

Die Projekttage stellen eine Alternative zum curricularen Unterricht dar. Sie werden genutzt, um Projekte und Aktionen durchzuführen, die aus zeitlichen und organisatorischen Gründen im Schulalltag nicht möglich sind. Die Inhalte sollen unterrichtsbegleitend und unterrichtsergänzend sein. Die Projekttage werden mit dem Einsteintag abgeschlossen.

  • Der Zeitraum und die Organisation der Projekttage werden vom Lehrerkollegium Anfang September bestimmt.

  • Eine AG koordiniert die Projekttage.

  • Jede Lehrperson schlägt - auch im Team - ein Projekt vor, das den gesamten Zeitraum der Projekttage abdeckt.

  • Alle Schüler/innen wählen nach einem vom Lehrerkollegium festgelegten Anmeldemodus ein Projekt.

  • Die Schüleraktivität steht im Mittelpunkt

  • Jedes Projekt wird am Einsteintag vorgestellt.

  • Das Außendienstbudget wird nicht tangiert.

  • Die Lehrpersonen, deren Projekte nicht gewählt werden, arbeiten an einem anderen Projekt mit ∙oder stehen während der Projekttage als Supplenz zur Verfügung.

A.4.3.7 Außendienstregelung

A.4.3.8 Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote

Kriterien für die Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote

Es wird vorausgesetzt dass:

  1. die Freistellung in der Oberstufe nur einen Teil der Jahresstunden eines oder mehre Fächer betreffen darf, wobei der fächerübergreifende Bereich davon ausgeschlossen ist;
  2. die für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten freigestellten Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind, sich die fehlenden Kenntnisse und Kompetenzen in den von der Freistellung betroffenen Fächern eigenverantwortlich anzueignen und sich genauso wie alle anderen Schülerinnen und Schüler den Leistungsüberprüfungen zu stellen haben, und die Bewertung aller Fächer ausschließlich in der Zuständigkeit der Schule bleibt;
  3. bei negativer Bewertung am Ende des ersten Halbjahres in einem von der Freistellung betroffenen Fach die Freistellung widerrufen werden kann.

Kriterien der Schule

  1. Die Schule gewährt für akkreditierte außerschulische Bildungsträger eine Freistellung, die folgendermaßen geregelt ist: Die Schule entschuldigt Absenzen, die sich aufgrund von Überschneidungen mit Bildungsangeboten akkreditierter außerschulische Bildungsträger, wie Konservatorium, Musikschulen oder Sportvereine ergeben.
  2. Auf Ansuchen der Eltern bzw. volljähriger Schüler/innen kann eine solche Freistellung auch für weitere Bildungstätigkeiten gewährt werden, die nicht im Gesetz genannt oder von der Kommission am Bildungsressort akkreditiert wurden. Dem Ansuchen ist eine genaue Beschreibung der Bildungstätigkeiten, deren Dauer, Inhalte und Ziele beizulegen. In diesen Bereich fallen spezielle Ausbildungen und Spezialisierungskurse.
  3. Das formlose Ansuchen oder Ansuchen mit dem Formular auf den Schulwebseiten ist innerhalb der hier angeführten Termine oder jedenfalls rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Bildungstätigkeiten an die Schule zu richten:
    1. Termin: 1. September des jeweiligen Schuljahres
    2. Termin: 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres
  4. Bedingungen für die Freistellung:
    Die Abwesenheit vom Unterricht wird gewährt und entschuldigt, falls und solange der Schüler im Fach, in dem er Unterrichtszeit verliert, positive Leistungen erzielt. In diesem Fall werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten rechtzeitig informiert. Ein regelmäßiger Besuch der Tätigkeiten ist gleichermaßen Voraussetzung.
  5. Bestätigung über das Ausmaß der effektiven Teilnahme an den außerschulischen Bildungstätigkeiten. Die Bestätigung über das Ausmaß der effektiven Teilnahme an den außerschulischen Bildungstätigkeiten muss innerhalb 20. Januar für den ersten Bewertungsabschnitt und innerhalb 5. Juni für den zweiten Bewertungsabschnitt an die Schule geschickt werden, damit die Absenzen wie oben beschrieben angerechnet werden können. Das entsprechende Formular kann dafür benutzt werden.
  6. Sofern die betroffenen Schüler/innen der Schule Bestätigungen über den erfolgten Besuch der Bildungstätigkeiten übermitteln, werden die diesbezüglichen Absenzen entschuldigt. Diese Absenzen zählen nicht zum Gesamtkontingent der Absenzen am Ende des Schuljahres.

Genehmigung der Gewährung der Abwesenheit vom Unterricht und weitere Bedingungen: Der Antrag um Gewährung der Abwesenheit vom Unterricht wird von den Erziehungsverantwortlichen bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern an die Schulführungskraft gestellt, von dieser überprüft und aufgrund der festgelegten Kriterien nach Absprache mit dem Klassenvorstand genehmigt oder nicht genehmigt. Die betroffenen Schüler/innen sind zum regelmäßigen Besuch der außerschulischen Bildungstätigkeiten verpflichtet. Bei einer Missachtung dieser Bestimmung kann die Schule die Gewährung der Abwesenheit vom Unterricht jederzeit widerrufen.
Schüler/innen, welche für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten vom Unterricht gerechtfertigt abwesend sind und deren Unterrichtstag deswegen vorzeitig endet, verlassen die Schule nach den gleichen Regeln und Bedingungen wie beim üblichen Unterrichtsende. Die Schulen haben in diesen Fällen keine zusätzlichen Aufsichtspflichten, der öffentlichen Hand dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Aufsichtspflicht und der Versicherungsschutz auf dem Weg zu, von und in der Zeit während der anerkannten Bildungstätigkeiten liegen ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen Träger dieser Tätigkeiten, der Erziehungsverantwortlichen bzw. der volljährigen Schüler/innen.

Die Kommission für die Akkreditierung von Bildungsangeboten hat folgende Mitglieder:

  1. Präsident/in des Schulrats
  2. Schulführungskraft
  3. Fachgruppenleiter/in Bewegung und Sport
  4. Fachgruppenleiter/in technische Fächer Bauwesen/Elektronik (je nach Spezialgebiet der externen Bildungsangebote)
  5. Schulsekretär/in

Es gelten folgende Qualitätskriterien für die Akkreditierung von Bildungsträgern:

  • Die Tätigkeiten des Bildungsträgers entsprechen

    • den Rahmenrichtlinien des Landes

    • dem allgemeinen Bildungsauftrag der Schule

  • die mit der Bildungstätigkeit betrauten Personen verfügen über anerkannte berufliche und fachliche Qualifikationen

  • der Bildungsträger garantiert für ein anspruchsvolles Niveau der angebotenen Tätigkeiten

Die Kommission prüft die Anträge der Bildungsträger und gewährt die Akkreditierung nach den Richtlinien der Landesregierung und den entsprechenden Qualitätskriterien der Schule. Wesentlich für die Qualitätskriterien der Schule ist, dass der Bildungsträger die Tätigkeit an den Rahmenrichtlinien des Landes ausrichtet und diese sich auf den allgemeinen Bildungsauftrag der Schule beziehen und die mit der Bildungstätigkeit betrauten Personen über anerkannte berufliche und fachliche Qualifikationen verfügen.

A.4.3.9 Eingliederung von Schüler/innen im Zweitsprachjahr

Vereinbarungen bezüglich Zweitsprachjahr

Zur Regelung der Mobilität von Schülern zwischen den unterzeichnenden Schulen deutscher Unterrichtssprache und dem Gymnasium „Gandhi“ in Meran.

Vorausgesetzt dass:

  • die Kenntnis der auf Landesebene vorhandenen Kulturen und Sprachen ein primäres Ziel und ein wesentliches Element in der Bildung der Jugendlichen darstellt;
  • die unterzeichnenden Schulen die Beziehungen zwischen Südtiroler Schulen mit unterschiedlicher Unterrichtssprache mittels Schüleraustausch unterschiedlicher Dauer fördern wollen;

und in Anbetracht der Gesetzesbestimmungen, die die Möglichkeiten der Mobilität zusätzlich fördern (Beschluss der Landesregierung Nr. 4250 vom 17.11.2008 „Zeitweiliger Besuch der Oberschüler/innen in einer anderssprachigen Oberschule – Zweitsprachjahr“) wird Folgendes vereinbart:

Art. 1: Verpflichtungen beider Seiten

Die unterzeichnenden Schulen fördern die Schülermobilität, indem sie für eine bestimmte Zeit Schüler/innen der anderen Sprachgruppe aufnehmen. Die Schulen fördern die erfolgreiche Eingliederung der Schüler/innen in die neue Schulrealität und bieten Unterstützung bei eventuellen Lern- und Inklusionsschwierigkeiten. Alle Beteiligten der jeweiligen Schulgemeinschaft (Schüler/innen, Eltern, Lehrpersonen, nicht unterrichtendes Personal) tragen zu einer Kultur der Aufnahme und der multikulturellen Bildung bei.

Art. 2: Art des Austausches

Die unterzeichnenden Schulen betrachten das 4. Schuljahr als das geeignetste. Der Besuch der Schule der anderen Sprachgruppe kann sich auf ein ganzes Schuljahr oder auf ein Semester erstrecken. Im Rahmen dieses Projektes sichern die Schulen den Schülern Aufnahme, Betreuung, Unterstützung und Tutorat zu.

Art. 3: Interne Abläufe zur Beteiligung am Projekt

Der Schüler teilt der eigenen Schule innerhalb 15. Mai die Absicht mit, ein Semester des 4. Schuljahres oder ein ganzes Schuljahr an der entsprechenden Schule der anderen Sprachgruppe zu besuchen. Die Ursprungsschule teilt der gewählten Schule umgehend die Namen der interessierten Schüler/Schüler/innen mit und übermittelt innerhalb 20. Juni die jeweiligen Daten der Schüler/innen und die Zeugnisnoten. Am Ende des Zweitsprachjahres übermittelt die aufnehmende Schule das Zeugnis an die Herkunftsschule. Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch der gewählten Schule ist eine positive Schlussbewertung in allen Fachbereichen am Ende der 3. Klasse. Der Schüler nimmt an allen curricularen und außercurricularen Tätigkeiten der gewählten Schule teil.

Art. 4: Unterstützung und Regelung der Aufholmaßnahmen

Der Klassenrat der Herkunftsschule vergleicht zu Beginn des Schuljahres die Stundentafeln der Schulen und legt eventuelle Kriterien fest, um nach Abschluss des Zweitsprachjahres den Wiedereinstieg zu erleichtern. Der Klassenrat der aufnehmenden Schule verabschiedet zu Jahresbeginn einen Beschluss, welcher die Kriterien und die Initiativen zur Erleichterung der Aufnahme des Schülers und seine Begleitung während des gesamten Schuljahres festlegt (z.B. Musikinstrument,…).
Die periodische und abschließende Bewertungen, sowie Überprüfungen im Bezug auf getroffene Maßnahmen zum Aufholen eventuell im Laufe des Schuljahres festgestellter Bildungsrückstände erfolgen in der aufnehmenden Schule. Sollte ein Schüler das Zweitsprachjahr nach einem Semester abbrechen, muss er eventuelle Aufholprüfungen in der aufnehmenden Schule absolvieren. Im Regelfall wird das Schulguthaben von der aufnehmenden Schule zugewiesen und kann von der Herkunftsschule nicht abgeändert werden. Falls noch weitere Fächer bewertet werden, kann die Herkunftsschule das Schulguthaben nur nach oben abändern. Am Anfang des nach dem Zweitsprachjahr folgenden Schuljahres bespricht der Klassenrat eventuelle Maßnahmen, um die Wiedereingliederung der Schüler/innen zu erleichtern und unterbreitet diese dem Schüler.

Art. 5: Tutorat

Die unterzeichnenden Schulen ernennen je einen Tutor für jede am Projekt beteiligte Klasse. Die Tutoren organisieren in Zusammenarbeit mit dem Klassenrat Unterstützungsangebote zur erfolgreichen Eingliederung in die neue Schule, sowie Aufholmaßnahmen bei eventuell aufkommenden Lernschwierigkeiten. Die Schulen erkennen die Tutorentätigkeit als Arbeit mit Schülern an. Die Vergütung erfolgt in Absprache mit den EGV.

Art. 6: Schnuppertage

Beide beteiligten Schulen ermöglichen interessierten Schüler/innen vor dem Zweitsprachjahr den Besuch von Schnuppertagen.

Art. 7: Schulbücher

Die aufnehmende Schule versucht im Rahmen ihrer Möglichkeiten, Schulbücher zur Verfügung zu stellen.

Art. 8: Kontingentierung

Die Anzahl der Zweitsprachschüler/innen sollte nicht mehr als 30 % der Gesamtschülerzahl der Klasse überschreiten. Bei Notwendigkeit wird als Auswahlverfahren der Notendurchschnitt herangezogen. Schüler/innen der Vertragspartner dieses Abkommens haben auf jeden Fall den Vorzug.

Art. 9: Gültigkeitsdauer der Vereinbarung

Diese Vereinbarung erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr und gilt bis zum Rücktritt einer der unterzeichnenden Schulen.

A.4.3.10 Elternabende

Elternabende können auf Klassenebene  für mehrere Klassen gemeinsam und für die ganze Schule stattfinden und dienen:

  • der Einbindung der Eltern in die Schulgemeinschaft

  • dem gegenseitigen Kennenlernen

  • der Vorstellung und Besprechung von schulbegleitenden Veranstaltungen und deren Finanzierung

  • der Präsentation von Projekten oder didaktischen Vorhaben

  • der Beratung bei Konflikten.

Die Einladung an die Eltern erfolgt schriftlich durch die Klassenlehrperson auf Antrag:

  • der Fachlehrer/innen

  • der Elternvertreter/innen

  • der Schüler/innen oder

  • der Tutoren für Eltern bzw. Schüler.

Die Direktion wird über das Sekretariat von der Veranstaltung eines Elternabends schriftlich in Kenntnis gesetzt. Ebenso ist der Hauswart rechtzeitig zu informieren, um ein ordnungsgemäßes Öffnen bzw. Schließen des Schulgebäudes zu ermöglichen.

Für die 1. Klassen findet verbindlich zu Schulbeginn ein Elternabend mit folgendem Programm statt:

  • Begrüßung durch die Schulführungskraft

  • Vorstellung der Klassenlehrperson und der Fachlehrpersonen

  • Kennenlernen der Eltern untereinander und Wahl der Elternvertreter/innen

  • Vorstellung des Leitbildes, des Dreijahresplans und besonderer didaktischer Maßnahmen

  • Besichtigung des Schulgebäudes

Die Gestaltung und Moderation obliegt den Klassenlehrpersonen der 1. Klassen. Alle Fachlehrpersonen und die Schulführungskraft sollten zu Beginn der Sitzung anwesend sein.

A.4.3.11 Finanzielle Unterstützung für Schüler/innen

Der Schulrat hat (laut Beschluss vom 30. November 2006) einen Sonderfond für bedürftige Schüler/innen in der Höhe von € 4.000 eingerichtet.

Dieser steht allen bedürftigen Schülern zur Verfügung und sieht vor:

eine finanzielle Beihilfe bei schulbegleitenden Tätigkeiten (max. € 150 für Biennium-Schüler/innen und max. € 350 für Triennium-Schüler/innen
den Erlass der schulinternen Schülerbeiträge

Die Arbeitsgruppe des Schulrates zur Gewährung der Beihilfe besteht aus:

  • der Vertretung der Buchhaltung

  • einer Schülervertretung

  • einer Elternvertretung

  • Vizedirektor/in

  • Direktor

Kriterien für die Zuweisung

  • Einkommensuntergrenze

  • soziale Härtefälle (Vollwaise, Todesfälle, schwere Erkrankung und Invalidität, Pflegefälle, Arbeitslosigkeit und Arbeitsausfälle, schwierige Familiensituation ...)

  • Die Gesuche um Beihilfe müssen innerhalb 30. November oder 30. März eines jeden Jahres schriftlich an die Schulleitung gerichtet werden.

  • Die einzelnen Gremien (Schülerrat, Elternrat und Lehrerkollegium) werden über die Maßnahme informiert.

A.4.3.12 Praktika

Am Realgymnasium und der Technologische Fachoberschule Meran werden im Bereich der Praktika folgende Tätigkeiten in einem Mindestausmaß von 120 Stunden am Realgymnasium und 180 Stunden an der Technologischen Fachoberschule durchgeführt:
 

RG

3. Klasse:
50 Stunden Meeresbiologische Woche

(= 34 Stunden + 16 Vor- und Nachbereitung)
oder, in Alternative:
- 1 Praktikum
- Arbeit im sozialen Bereich
- Teilnahme an Olympiaden

120 Stunden

4. Klasse: 2 Wochen Praktikum

(68 Stunden + 2 Stunden Vor- und Nachbereitung

 

TFO BAUWESEN

3. Klasse BAUWESEN

Betriebspraktikum – Baustelle = 10 Tage x 7 Std. = 70 Std.
Rhetorikprojekt = 5 Std.
Betriebsbesichtigungen = 5 Std.

max. 180 Stunden

4. Klasse BAUWESEN

Betriebspraktikum – Planung = 10 Tage x 7 Std. = 70 Std.
Betriebsbesichtigungen = 5 Std.

 

5. Klasse BAUWESEN

Vermessungswoche = 20 Std.
Fachmesse = 5 Std.

 

TFO ELEKTRONIK

3. Klasse ELEKTRONIK

Betriebspraktikum FREIWILLIG = 10 Tage x 7 Std. = 70 Std.
Rhetorikprojekt = 5 Std.

180 Stunden

4. Klasse ELEKTRONIK

Betriebspraktikum = 2,5 Wo = 100 Std.
FÜLA 4. Klasse – 20 Std.
Elektronik Messe München – 15 Std.

 

5. Klasse ELEKTRONIK
Bewerbung – 2 Std.
Technisches Projekt 5. Kl. – 38 Std.

 

Tätigkeiten, Bewertung und Überprüfung

  • Betriebspraktika während des Unterrichts
  • Betriebspraktika in der unterrichtsfreien Zeit
  • Vor- und Nachbereitung der Praktika
  • Evaluation und Feedback mit dem Tutor bzw. in der Gruppe mit den Fachlehrpersonen
  • Form der Bewertung - Kriterien: der Tutor schlägt eine Bewertung der Dokumentation des Praktikums, d.h. des Praktikumsberichts vor, die von der Fachlehrperson übernommen wird. Die Bewertung betrifft die inhaltlichen Ausführungen und die formale Gestaltung. Im Falle einer Zusammenarbeit mit Lehrpersonen der zweiten Sprache oder Fremdsprache können entsprechende Bewertungselemente in diesen Fächern Grundlage für Bewertungen sein. Die Schüler/innen gestalten den Praktikumsbericht anhand einer Vorlage.
  • Überprüfung: Die Dokumentation in einem Portfolio - nach einer entsprechenden Anpassung des elektronischen Registers kann dieses Registerauszüge enthalten – erlaubt die Überprüfung der An- und Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers bei den Tätigkeiten im Bereich Schule-Arbeitswelt.
  • Sommerarbeit in einem fachrichtungsbezogenen Bereich: Es werden max. 50 Stunden als Tätigkeiten im Bereich Schule-Arbeitswelt anerkannt. Voraussetzung ist die Ernennung eines Tutors bzw. einer Tutorin der Schule.

Für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung müssen die Schüler/innen mindestens 75% der insgesamt festgelegten Tätigkeiten im zweiten Biennium und in der 5. Klasse durchführen. Dies beträgt 80 Stunden am Realgymnasium (75% von 120 Stunden) und 135 Stunden an der Technologischen Fachoberschule (75% von 180 Stunden).

Ressourcen

Für die Betreuung der Schüler/innen als Tutoren, Bewertung sowie Vor- und Nachbereitung werden die curricularen Stunden verwendet, die an den Tagen der Schüler/innen im Praktikum ausfallen. Dazu werden die Lehrpersonen im Verhältnis zu den Wochenstunden in der Klasse den Schülern zugeteilt. Lehrpersonen stehen der Schule in dieser Zeit zudem für Vertretungsstunden zur Verfügung. Für den Besuch der Schüler/innen in den Betrieben vor Ort suchen die Lehrpersonen um die Rückvergütung der Fahrtspesen an. Mit der Erbringung der oben erwähnten Tätigkeiten erfüllen die Lehrpersonen ihr Stundensoll für den entsprechenden Zeitraum in der jeweiligen Klasse.

Richtlinien für Betriebspraktika am Realgymnasium

Die Schüler/innen haben das Recht, pro Schuljahr ein Berufspraktikum zu absolvieren. Dabei werden sie von einem internen und externen Tutor betreut. Der während des Praktikums in der Klasse behandelte Lehrstoff muss selbstständig nachgeholt werden. In der 4. Klasse nehmen alle Schüler/innen zwei Praktikumswochen in Anspruch - siehe die Regelung des Bereichs Schule-Arbeitswelt. Schüler/innen im Zweitsprachjahr nehmen an den entsprechenden Tätigkeiten der Gastschule teil – dies ersetzt die für den Bereich Schule-Arbeitswelt vorgesehenen Tätigkeiten an der Schule Realgymnasium und technologische Fachoberschule Meran. Für die Schüler/innen im Auslandsjahr gilt das Auslandsjahr als Tätigkeit im Bereich Schule-Arbeitswelt.

Für die Praktika gelten am Realgymnasium folgende Regeln:

  • möglicher Zeitraum: wird im Schulkalender und im Kalender auf der Webseite veröffentlicht
  • Dauer: bis zu zwei Wochen in einem Schuljahr (mit Ferien auch verlängerbar).
  • Anmeldung: Antragsformulare sind auf der Schulwebseite abzuladen oder im Sekretariat erhältlich. Anträge sind im Sekretariat einzureichen. Die Termine werden auf unserer Webseite veröffentlicht.
  • Voraussetzungen: Die Schüler/innen müssen sich die Praktikumsstelle und den internen Tutor selbst suchen. Unterstützung bietet eventuell der Förderverein der Schulgemeinschaft. Der Klassenrat prüft die Ansuchen. Bei Bedenken erhalten die Eltern eine schriftliche Empfehlung.
  • Empfehlung - betrifft nicht die 4. Klasse: In der Regel wird der Klassenrat von einem Berufspraktikum während der Unterrichtszeit abraten, wenn Schüler/innen:
    • im gleichen Schuljahr an einem längeren Austauschprogramm im In- oder Ausland teilnehmen
    • bedenkliche Leistungsschwächen aufweisen
    • viele Absenzen angesammelt haben
    • ein für den Schultyp ungeeignetes Praktikum vorschlagen

Empfehlung (betrifft nicht die 4. Klasse)

  • In der Regel wird der Klassenrat von einem Berufspraktikum während der Unterrichtszeit abraten, wenn Schüler/innen:

  • im gleichen Schuljahr an einem längeren Austauschprogramm im In- oder Ausland teilnehmen

  • bedenkliche Leistungsschwächen aufweisen

  • viele Absenzen angesammelt haben

  • ein für den Schultyp ungeeignetes Praktikum vorschlagen

A.4.3.13 Medienetikette

Regeln für einen verantwortungsvollen Medienumgang

Ziel: Die folgenden Regelungen sollen allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft dienen, um einen sinnvollen und mündigen Umgang mit Medien zu finden. Die dadurch erworbene Medienkompetenz ist als Teil der Gesellschaftlichen Bildung zu sehen.

Den nachstehenden, verbindlichen Regeln wurden folgende Prinzipien zugrunde gelegt:

  • Respekt vor Mitmenschen
  • Höflichkeit im Umgang miteinander
  • Ausgewogenheit und Vielfalt
  • Nachhaltigkeit
  • Schutz der Persönlichkeitsrechte
  • Verhältnismäßigkeit

A. Allgemeine Regelungen

  1. Es ist nicht gestattet, gewaltverherrlichende, rassistische, extremistische sowie diskriminierende und/oder menschenverachtende Inhalte aufzurufen oder zu versenden.
  2. Schutz der Privatsphäre: Es ist strikt verboten, Personen ohne deren explizites Einverständnis zu fotografieren, akustisch aufzunehmen oder zu filmen. Ausgenommen davon sind Aufnahmen zu Dokumentationszwecken von Seiten der Schule.
  3. Die missbräuchliche Verwendung von schulischen Geräten und/oder Diensten, auch außerhalb des Unterrichts und der Unterrichtszeit, ist untersagt.
  4. Passwortdiebstahl jedweder Art (z.B. mit Keyloggern, durch Hacking oder durch Ausprobieren) ist ein strafrechtliches Vergehen, das von der Schule geahndet wird.
  5. Der Zugriff auf fremde, persönliche Verzeichnisse und Dateien ist unzulässig.

B. Verhalten im und für den Unterricht

  1. Die Verwendung von Handys, Smartphones, Phablets (Smartlets) und (Wireless-)Kopfhörern ist im Unterricht untersagt. Bei Leistungserhebungen sind Smartwatches abzugeben. Diese Regelungen gelten nicht, wenn die Lehrperson die Verwendung der genannten Geräte aus didaktischen oder gesundheitlichen Gründen für den Unterricht zulässt.
  2. Für den Unterricht benötigte Laptops und Tablets müssen aufgeladen in die Schule gebracht werden.
  3. Sofern die oben genannten Geräte nicht für den Unterricht gebraucht werden, müssen sie entweder verstaut sein (siehe Nr. 6) oder zugeklappt bzw. ausgeschaltet auf dem Tisch liegen.
  4. Auf den Geräten bzw. im darauf für den Unterricht genutzten Profil dürfen soziale Netzwerk-Apps (wie z.B. Snapchat) und Messenger-Dienste (wie z.B. WhatsApp) nicht installiert sein bzw. nicht in der Webversion genutzt werden.
  5. Während des Unterrichts dürfen nur dafür benötigte Programme und Apps geöffnet sein.
  6. Smartphones und Handys sind im Normalfall so zu deponieren, dass sie den Ablauf des Unterrichts nicht stören. Über die konkrete Form entscheidet das Plenum durch einen Beschluss.
  7. Es ist untersagt, Zweitgeräte mit in den Unterricht zu bringen, um Regelung Nr. 6 zu unterwandern. Dies gilt ebenso für das Mirroring des Smartphones auf dem eigenen Laptop bzw. Tablet.
  8. Für von Schülern und Schülerinnen übernommene Informationen gilt das Plagiatsverbot (Vollplagiat, Teilplagiat, Übersetzungsplagiat u. Ä.) und die Zitatpflicht. Grundsätzlich ist der Urheber zu nennen.
  9. Die Vortäuschung von Leistungen mit Hilfe von KI-Tools ist ausnahmslos verboten. Dies impliziert auch Versuche, mit entsprechenden Diensten (z.B. Humanizern oder Seiten wie Undetectable AI) solche Täuschungen zu verschleiern. Das Urteil der Lehrperson rechtfertigt bei starkem Verdacht der Täuschung eine Wiederholung der Arbeit oder eine andere Maßnahme.
  10.  Die digitale Tafel und die Audioanlage sind nur in der Unterrichtszeit und in Anwesenheit einer Lehrperson zu benutzen.

C. Verhalten im Internet (World Wide Web, Soziale Netzwerke)

  1. Jede Form von Cybermobbing stellt eine Straftat dar und ist damit ausnahmslos verboten. Jedes Zuwiderhandeln wird von der Schule geahndet.
  2. Inhalte, die auf der Schulwebsite oder offiziellen Kanälen in Sozialen Medien veröffentlicht werden …
  • … dürfen keine Bilder enthalten, die peinliche Situationen darstellen, oder die Schule als Institution diskreditieren.
  • … dürfen keine Bilder enthalten, die Schülerinnen oder Schüler mit alkoholischen Getränken jedweder Art abbilden.
  • … dürfen keine Personen ins Zentrum stellen, die nichts mit unseren Schulen zu tun haben.
  • … dürfen keine implizite oder explizite Werbung für Produkte enthalten, die nichts mit unseren Schulen zu tun haben.

​3 . Die Namen der Schulen und ihre Logos dürfen nicht auf inoffiziellen Schulkanälen verwendet werden.

4. Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet genutzt werden.

D. Verhalten bei Konferenzen in Präsenz

  1. Die Verwendung von Laptops und/oder Smartphones, die nichts mit den Inhalten und der Tagesordnung der Sitzung zu tun hat, ist untersagt.

E. Verhalten bei Online-Konferenzen (Sitzungen, Bewertungskonferenzen, Elternsprechtage)

  1. Die Teilnehmenden können sich in der Schule oder an einem anderen Ort aufhalten, müssen sich jedoch in einem geschlossenen Raum befinden, ungestört sein und über ein Gerät mit funktionierender Kamera und Mikrofon verfügen. Die Anwesenheit anderer Personen ist nicht erlaubt.
  2. Die Kamera bleibt in der Regel eingeschaltet, es sei denn, technische Schwierigkeiten erfordern eine Abschaltung. Bei Bewertungskonferenzen sollte die Kamera durchgehend aktiviert sein.
  3. Teilnehmende, die sich nicht zu Wort melden, haben das Mikrofon stummzuschalten und signalisieren Wortmeldungen durch ein (digitales) Handzeichen.
  4. Vor Beginn der Videokonferenz ist die Technik zu überprüfen. Dazu sollte genügend Zeit für eventuelle technische Probleme eingeplant werden.
  5. Für eine ordentliche Umgebung, einen seriösen Hintergrund sowie angemessene Beleuchtung sollte gesorgt werden.
  6. Der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

F. Kommunikation nach innen und außen

  1. Werden von der Schule Mitteilungen per E-Mail versendet, so sind etwaige Anhänge, die nur Informationen enthalten, als PDF-Dateien hinzuzufügen.
  2. In Mitteilungen zwischen Mitgliedern der Schulgemeinschaft sind die Regeln der Höflichkeit und kommunikativen Umgangsformen einzuhalten.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

  1. Bei Missachtung der hier aufgelisteten Regeln wird die Schule geeignete Maßnahmen treffen. Je nach Schwere des Vergehens erfolgen entsprechende Schritte (Ermahnung, Mitteilung an die Eltern, Disziplinarvermerk, Anrufen der Schlichtungskommission, Strafanzeige).
  2. Bei Missbrauch kann einem Nutzer der Zugang zum Schulnetz verwehrt werden.
  3. Für die Einhaltung der Regelungen sind die Schulführungskraft und die Lehrpersonen verantwortlich. Dazu macht die Schule in Fällen des Verdachts von Missbrauch durch Stichproben von ihren Einsichtsrechten Gebrauch.

 

Genehmigt durch das Plenum am 23. Oktober 2024