Die Bewertung ist ein Teil des Lernens und bringt zum Ausdruck, in welchem Ausmaß die einzelnen Schüler/innen die Lernziele und Leistungsanforderungen sowie die erforderlichen Kompetenzen erreicht bzw. erfüllt haben. Jede Note soll als Orientierungshilfe für den eigenen Lernfortschritt und zur Selbsteinschätzung dienen und den Lernerfolg steigern sowie die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung fördern. Die einzelne Bewertung ist ein pädagogisches Fachurteil der Lehrperson und entspricht dem Grundsatz der Gerechtigkeit und Gleichbehandlung. Vom Klassenrat koordinierte Differenzierung und Individualisierung werden bei der Bewertung berücksichtigt.
Die Bewertung ist das Ergebnis eines kontinuierlichen Beobachtungsprozesses, in welchem die Lehrpersonen die Lernfortschritte, Lernergebnisse und Leistungen feststellen. Der Südtiroler Landtag hat mit dem Landesgesetz vom 29. Juni 2023 bestimmt, dass ab dem 1. September 2023 die Bewertung der Schülerinnen und Schüler an den Mittel- und Oberschulen des Landes auf der Grundlage einer Notenskala von 4 bis 10 erfolgt. Aus pädagogischen Gründen wird die Note 4 nur vergeben, wenn die fachlichen Grundkenntnisse sowie die kognitiven und pragmativen Leistungen gänzlich fehlen. Jede Fachnote bedarf einer Bewertungsgrundlage. Bei Leistungserhebungen werden Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Unterricht erarbeitet und eingeübt worden sind, geprüft und bewertet; Art und Form der Prüfung müssen vorher bekannt sein. Eine Prüfung darf niemals Strafcharakter besitzen. In Fächern, in denen mündliche Noten vorgesehen sind, muss eine angemessene Anzahl von mündlichen Bewertungen vorliegen. Diese können durch schriftliche Kurztests ergänzt werden. Weitere spezifische Angaben zu Leistungskontrollen und Bewertungskriterien der einzelnen Fachgruppen bzw. Fachbereiche und Fächer sind in den Fachcurricula der Lehrpersonen angeführt.
Nicht erledigte Arbeiten innerhalb eines festgelegten Abgabetermins, nicht erledigte Lernarbeit in der Schule, während des Unterrichts oder zu Hause (so genannte Hausarbeiten) werden nicht erbrachten Leistungen gleichgestellt und folglich mit ‚ungenügend’ bewertet
Die Bewertung aller Fächer am Ende des ersten Bewertungsabschnitts erfolgt gleich wie am Jahresende nur mit einer einzigen Ziffernnote.
Die Bewertungskriterien sowie Verfahrensregeln sind Teil der Projektplanung der fächerübergreifenden Lernangebote und werden in deren Beschreibung angeführt. Die Bewertung erfolgt nur am Schulende durch eine einzige Ziffernnote und wird im Bewertungsdokument (Zeugnis) angeführt.
Die Bewertungskriterien sowie Verfahrensregeln sind Teil der Projektplanung des Walbereichs und werden in der entsprechenden Beschreibung angeführt. Die Beschreibung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sieht folgende Stufen vor:
erfolgreich teilgenommen / teilgenommen / nicht teilgenommen
Die Bewertung erfolgt nur am Schulende in beschreibender Form und wird im Zeugnis angeführt.
Note 9 und 10: Leistung entspricht den Anforderungen in ganz besonderem Maße. Sie spiegelt deutliche Eigenständigkeit und die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung des Wissens, auch bei neuen Problemstellungen wider. Vernetztes und fächerübergreifendes Denken sind reichlich gegeben.
Note 8: Die Leistung entspricht in vollem Umfang den Anforderungen. Eigenständiges und vernetztes bzw. fächerübergreifendes Denken sind klar erkennbar.
Note 7: Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen. Ansätze von Eigenständigkeit sind vorhanden.
Note 6: Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht im Großen und Ganzen aber noch den Anforderungen
Die Note 5 bedeutet „eindeutig ungenügend“. Sie bringt zum Ausdruck, dass dem Schüler wichtige Grundkenntnisse fehlen, dass ihm jedoch bei entsprechender Bemühung zugemutet werden kann, die bestehenden Mängel in absehbarer Zeit zu beheben
Die Note 4 bedeutet „schwerwiegend ungenügend“. Sie bringt zum Ausdruck, dass dem Schüler wesentliche Grundlagen des Faches fehlen, ohne die ein erfolgreiches Weiterlernen in Frage gestellt wird.
Jede Benotung, Bewertung und Beobachtung wird im digitalen Lehrerregister eingetragen. Schüler/innen sowie Eltern haben die Möglichkeit, jederzeit ihre eigenen Einträge einzusehen. Die Lehrpersonen erläutern zu Schulbeginn, nach welchen Kriterien und Gesichtspunkten sie die Leistungen und das Arbeitsverhalten bewerten. Im Dreijahresplan sowie in den Curricula sind die Bewertungskriterien angeführt. Es muss klar sein, ob bzw. wann eine Maßnahme der Lehrperson eine Bewertung darstellt, also den Rang einer Prüfung hat.
Beobachtungen zur Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler können im digitalen Register im Feld „Beobachtungen“ eingetragen werden. Grundlage dafür ist die Ordinanza Ministeriale (OM) vom 21. Mai 2001, Nr. 90.
Beobachtungselemente sind:
Der Schüler bzw. die Schülerin
Definition der Mitarbeitsnote
Zutreffende Kriterien werden
Mitteilungen an die Familien
Die Eltern/Erziehungsberechtigten werden über Ergebnisse und die angebotenen Aufholmaßnahmen informiert, falls Schüler negative Bewertungen in einem oder mehreren Fächern aufweisen.
Die Schüler/innen müssen die Aufholmaßnahmen in Anspruch nehmen, außer sie werden von den Erziehungsberechtigten von der Verpflichtung entbunden.
Für die Teilnahme an Aufholkursen im Sommer ist allerdings eine Anmeldung erforderlich.
Die Eltern/Erziehungsberechtigten werden regelmäßig über den Leistungsstand und die vorhandenen Lernlücken informiert: im Rahmen der Elternsprechtage, über das digitale Register sowie auf Wunsch durch Mitteilungen über das Sekretariat. (Anmeldebogen)
Anfang Mai werden die Eltern informiert, falls die Versetzung von Schülerinnen und Schülern gefährdet ist.
Die Endbewertung setzt sich aus den Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnissen laut Schulcurriculum zusammen. In die Bewertung kann auch eine Beobachtung der Mitarbeitsnote einfließen. Bei der Zuweisung der Noten im 2. Semester werden auch die Ergebnisse des 1. Semesters berücksichtigt, um dem Lernfortschritt und der Entwicklung möglichst gerecht zu werden. Die Semester- und Schlussbewertungen für die einzelnen Schüler/innen werden von der zuständigen Lehrperson auf der Grundlage der in ihrem persönlichen Register vermerkten Noten vorgeschlagen. Der Vorschlag, der auf einer angemessenen Anzahl von Einzelbewertungen beruht, wird vom Klassenrat überprüft und durch Beschluss zugewiesen. Jede negative Schlussbewertung wird von der zuständigen Lehrperson schriftlich begründet. Die Begründung wird dem Klassenrat auch in digitaler Form vorgelegt und ist Teil des Konferenzprotokolls.
Laut den gesetzlichen Bestimmungen, Beschluss der Landesregierung 1020 vom 4. Juli 2011, ist das Schuljahr gültig, falls die betreffende Person mindestens 75 % im Unterricht anwesend war. Falls sie weniger als 75 % im Unterricht anwesend war und die Abwesenheiten aufgrund schwerwiegender und dokumentierter gesundheitlicher Probleme bzw. aufgrund eines Unfalls oder wegen Teilnahme an nationalen und internationalen Sportveranstaltungen verursacht wurde, die erzielten Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen aber in allen Fächern aufgrund einer angemessenen Anzahl an fundierten Bewertungselementen bewertet werden können, kann der Klassenrat das Schuljahr für gültig erklären und bewerten. Im Falle eines Übertritts aus einer anderen Schule oder einer verspäteten Einschreibung in die Schule aufgrund von Migration zählen die Abwesenheiten ab Beginn des Unterrichtsbesuchs. Sofern die Herkunftsschule Angaben zu den Abwesenheiten mitteilt, werden diese berücksichtigt.
Bewertung von mindestens sechs Zehnteln
Nicht versetzungsrelevant sind die Bewertungen
Diese Bewertungen werden als Teil des gesamten Lernfortschrittes bei der Schlussbewertungskonferenz mit berücksichtigt und gelten ab der 3. Klasse als zusätzliche Elemente bei der Zuweisung des Schulguthabens.
Falls Schüler/innen bei der Schlussbewertung Lernrückstände aufweisen, die das erfolgreiche Absolvieren der nächsthöheren Klasse oder der staatlichen Abschlussprüfung nicht in Frage stellen, kann der Klassenrat eine positive Bewertung in allen Fächern zuweisen, dies vor allem innerhalb eines Bienniums.
Wenn Schüler/innen schwerwiegende Lücken und gravierende Mängel in einem oder mehreren Fächern aufweisen, findet in der Regel keine Versetzung in die nächste Klasse statt. Wenn bei der Schlussbewertung in einem oder mehreren Fächern ungenügende Leistungen aufscheinen, kann der Klassenrat den Beschluss über die Versetzung aufschieben, wenn er unter Berücksichtigung besonderer Umstände
- längere Krankheit, zufrieden stellender Notendurchschnitt in den übrigen Fächern, positive Einstellung zur Schule, Einsatzbereitschaft - der Auffassung ist, dass die betreffenden Schüler/innen aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihrer Arbeitshaltung imstande sein werden, in den von der Schule angebotenen Aufholmaßnahmen oder in selbst organisiertem Studium die Lernlücken in den betreffenden Fächern zu beheben. Der Klassenrat entscheidet bis 31. August, ob der Schüler/die Schülerin in die nächste Klasse versetzt oder nicht versetzt wird. Bei der Aufholprüfung werden neben dem erzielten Ergebnis auch der Grad der Vorbereitung, der Besuch und die Bewertungsergebnisse von Aufholkursen sowie der Lernfortschritt in die Bewertung einbezogen.
Eine Nicht-Versetzung im Zuge einer oder mehrerer negativ bewerteter Aufholprüfungen im August ist möglich, sofern der Schüler oder die Schülerin in einem Fach oder in mehreren Fächern mit Lernlücken keine Vorbereitung und somit keine Lernfortschritte aufweist.
Konnten aufgrund häufiger Absenzen oder aufgrund der Leistungsverweigerung keine angemessene Anzahl von Bewertungen erreicht werden, so findet im entsprechenden keine Klassifizierung statt. Dies bedeutet, dass die betroffene Person nachträglich Zusatzprüfungen ablegen oder das Schuljahr wiederholen muss. Lehrpersonen, die bei den Bewertungskonferenzen keine Klassifizierung geben können, begründen dies schriftlich.
Die Lerninhalte bzw. Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu überprüfen sind, sowie die Art der Überprüfung werden von den Fachlehrpersonen festgelegt. Die Eltern werden darüber und über die von der Schule beschlossenen Maßnahmen informiert.
Aufholmaßnahmen werden im Regelunterricht durch Differenzierung, individuelle Betreuung und Lernwerkstätten gesetzt. Falls die Bildungslücken nur auf mangelndem Einsatz beruhen, sind die Schüler/innen verpflichtet, diese unter Anleitung der Fachlehrperson eigenständig zu beheben. Daneben werden strukturierte Aufhol- und Stützmaßnahmen in der Regel im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im sprachlich-humanwissenschaftlichen Bereich angeboten. Die Dauer der jeweiligen Maßnahme wird vom Umfang der aufzuholenden Lernlücken bestimmt. In diesem Rahmen können auch erweiterte Lernformen, E-Learning und Arbeit in Labors in das Angebot aufgenommen oder im Netzwerk mit anderen Schulen und/oder mit externen Experten Angebote erstellt werden. Der Klassenrat bestimmt, wer diese Angebote nutzen muss. Von dieser Verpflichtung kann man nur durch eine schriftliche Verzichtserklärung der Eltern befreit werden. Die Aufhol- und Stützmaßnahmen finden in der Regel im Februar und März statt und können auch klassenübergreifend angeboten werden. Die Überprüfung der Lernlücken im ersten Bewertungsabschnitt findet spätestens innerhalb April statt.
Nach Schulende werden Aufhol- und Stützmaßnahmen in der Regel im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im sprachlich-humanwissenschaftlichen Bereich angeboten. Die Dauer der jeweiligen Maßnahme wird von der Schulleitung in Absprache mit den Fachgruppen festgelegt und kann auch Klassen übergreifend durchgeführt werden. In der Regel sind dafür 10 bis 15 Unterrichtseinheiten vorgesehen. Die Lerninhalte bzw. Kenntnisse und Fertigkeiten, die aufzuholen sind, sowie die Art der Aufholprüfung werden von den Fachlehrpersonen festgelegt. Die Eltern werden darüber und über die von der Schule beschlossenen Maßnahmen informiert. Für die Teilnahme an den „Sommeraufholkursen“ ist allerdings eine Anmeldung von Seiten der Eltern erforderlich. Am Ende der Aufholkurse können Leistungserhebungen erfolgen. Diese werden wie auch die Mitarbeit und der Lerneinsatz bei der Bewertungskonferenz berücksichtigt. Die Überprüfung der Lernlücken in Folge des aufgeschobenen Beschlusses zur Versetzung und die Abschlusskonferenzen finden innerhalb 31. August statt. Die Ergebnisse der Überprüfung werden den Eltern mitgeteilt.
Für die Organisation der Kurse sorgt die Schulleitung nach Rücksprache mit den Fachgruppen und im Rahmen der Ressourcen.
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des Individuellen Bildungsplans (IBP). Im Protokoll der Bewertungskonferenz wird darauf verwiesen bzw. angegeben, in welchen Fächern besondere Unterrichtsmaßnahmen oder Bewertungskriterien angewandt und welche Fördermaßnahmen durchgeführt wurden. Bei den Leistungserhebungen haben die Schüler/innen Anrecht auf geeignete Unterstützung und auf die notwendigen Hilfsmittel laut IBP. Im Zeugnis scheint kein Hinweis auf besondere Unterrichtsmaßnahmen oder differenzierte Bewertungskriterien auf.
Die Bewertung erfolgt laut Individuellen Bildungsplan (IBP), der vom Klassenrat angefertigt wurde. Bei denjenigen, die Kurse zum Erlernen der Unterrichtssprache besuchen, berücksichtigt der Klassenrat die von den Lehrpersonen dieser Kurse übermittelten Beobachtungen. Der Klassenrat hält sich bei der Bewertung und Versetzung von Personen mit Migrationshintergrund an die rechtlichen Grundlagen für Schüler/innen mit Migrationshintergrund.
Das Verhalten der Schüler/innen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Verfassung, der einschlägigen Gesetze, insbesondere der Schülercharta sowie der internen Schulordnung und wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bewertet, insbesondere des Gesetzes 169/2008 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Beschluss der Landesregierung Nr.156 vom 26.01.2009, DM N°5/2009 vom 16.01.2009). Für die 1.-4. Klassen finden die Kriterien laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1020 vom 04. Juli 2011 Anwendung. Berücksichtigt wird auch das Verhalten bei schulbegleitenden Veranstaltungen. Die Bewertung erfolgt im digitalen Register mit 1 bis 5 Sternchen, die den Noten 5 bis 10 entsprechen.
Die Verhaltensnoten sind in der Regel entsprechend den folgenden Beschreibungen zu geben:
Berücksichtigt wird auch eine eventuelle Besserung des Verhaltens. Bei Eintragungen und Disziplinarmaßnahmen wird großer Wert auf die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten gelegt. Unbegründete Terminüberschreitungen werden bei der Bewertung des Verhaltens und Zuweisung des Schulguthabens berücksichtigt.
Eine negative Verhaltensnote (5) hat automatisch eine Nicht-Versetzung zur Folge. Negative Verhaltensnoten werden nur bei äußerst groben und dokumentierten Regelverstößen, die auch einen längeren Ausschluss von der Schule bewirken, vergeben.
Die Lehrpersonen dokumentieren allfällige Beobachtungen bezüglich des Verhaltens der Schüler/innen im digitalen Register. Sie bewerten das Verhalten mindestens einmal im Semester, spätestens am Ende des Semesters vor den Notenkonferenzen:
***** (fünf Sterne) entsprechen der obigen Beschreibung für 10
**** (vier Sterne) entsprechen der obigen Beschreibung für 9
*** (drei Sterne) entsprechen den obigen Beschreibungen für 8 und 9
** (zwei Sterne) entsprechen der obigen Beschreibung für 7
* (ein Stern) entspricht den obigen Beschreibungen für 5 und 6
Der Klassenvorstand schlägt aufgrund des Durchschnitts der Einträge der Lehrpersonen und unter Berücksichtigung des Gesamtbildes eine Bewertung des Verhaltens bei der Bewertungskonferenz vor:
"Sternchenschnitt" | ≥ 4,25 | ≥ 3,5 | ≥ 2,75 | ≥ 2 | < 2 |
Notenvorschlag | 10 | 9 | 8 | 7 | 6 |
Die Bewertung des Verhaltens zählt zum Notendurchschnitt bei der Bestimmung des Schulguthabens und für andere vom Gesetz oder vom Dreijahresplan vorgesehene Zwecke.
Anhebung:
besonders vorbildliches Verhalten oder Einsatz mit positiver Wirkung oder Ausstrahlung für die Klassen- oder Schulgemeinschaft;
Beständigkeit im Schulbesuch (fast keine Abwesenheiten)
Einhaltung der Schulordnung (keine Eintragungen, keine unentschuldigten Abwesenheiten und Verspätungen);
Abstufung:
(schwerwiegende) Eintragung;
mehrere unentschuldigte Absenzen oder viele Verspätungen.
Stand: 23. Oktober 2024
Folgende Tätigkeiten werden als Bildungsguthaben ("crediti formativi") anerkannt; dabei müssen die Tätigkeiten im Zeitraum von Juni des vorhergehenden Jahres bis Mai des laufenden Jahres durchgeführt worden sein.
Art der Tätigkeit |
Anforderung |
Bestätigungen |
Kurse (Sprachen oder Anderes) an öffentlich anerkannten Institutionen |
Kursbestätigung |
|
sportliche Leistungen |
Platzierungen bei Landes-, Regional- oder Italienmeisterschaften |
Bestätigung oder Diplom |
Mitglied im Vorstand oder Inhaber/ in einer aktiven Rolle eines Vereins (Kassier/in, Gruppenleiter/in, Trainer/in, musikalische/r Leiter/in, … ) |
Bestätigung |
|
künstlerische Leistung, Sommerakademie, Musikkurse, Konservatorium oder Ähnliches |
Bestätigung oder Teilnahmeerklärung |
|
Berufserfahrung mit Bezug auf unseren Schultyp |
1 Monat |
Bestätigung des Arbeitgebers mit genauer Angabe der Tätigkeit |
Chemie-, Sprachen-, Mathematik-Olympiade oder vergleichbare Wettbewerbe |
Bestätigung |
|
Zweisprachigkeitsprüfung B oder A, CAE, FCE internationale Zertifikate Englisch, ECDL-Computer-Führerschein (gilt auch rückwirkend) |
Bestätigung |
|
regelmäßige Mitarbeit als freiwillige Helfer/innen bei Sozialdiensten |
Bestätigung |
Bestätigungen können bis Ende Mai des laufenden Schuljahres bei den Klassenvorständen eingereicht werden.
Notendurchschnitt | 3.Klasse | 4. Klasse | 5. Klasse |
M < 6 | - | - | 7 - 8 |
M=6 | 7 - 8 | 8 - 9 | 9 - 10 |
6 < M <= 7 | 8 - 9 | 9 - 10 | 10 - 11 |
7 < M <= 8 | 9 - 10 | 10 - 11 | 11 - 12 |
8 < M <= 9 | 11 | 12 | 13 - 14 |
9 < M <= 10 | 12 | 13 |
15 |
Für die Berechnung zählen:
Der Notendurchschnitt gibt die Bandbreite vor und darf keinesfalls über- oder unterschritten werden. Zum Notendurchschnitt werden für jeden anrechenbaren schulinternen Aspekt oder jedes anrechenbare Bildungsguthaben jeweils 0,1 Punkte dazu- oder abgezählt.
Ergibt die Summe von Notendurchschnitt und anrechenbaren Aspekten sowie Bildungsguthaben eine Nachkommastelle > 0,5, wird die obere Punktezahl der Bandbreite zugewiesen.
Mit Notendurchschnitt > 8 wird in der 3. und 4. Klassen die obere Punktezahl zugewiesen.
Mit Notendurchschnitt > 9 wird in der 5. Klasse die obere Punktezahl zugewiesen.
Den Schülerinnen und Schülern mit Aufholprüfung wird bei der Versetzung in die nächste Klasse in der Regel die niedrigere Punktezahl der Bandbreite zugewiesen.
Stand: 14. Oktober 2024
Die staatlichen Bestimmungen (Gesetz vom 20.08.2019, Nr. 92 "Introduzione del' insegnamento scolastico dell' educazione civica" und die entsprechenden Rahmenrichtlinien laut Ministerialdekret vom 22.06.2020, Nr. 35) sehen die Einführung des fächerübergreifenden Lernbereichs (FÜLB) Gesellschaftliche Bildung und auch dessen Bewertung beginnend mit dem Schuljahr 2020/21 vor.
Nach den neuen Rahmenrichtlinien laut Beschluss der Landesregierung Nr. 244 vom 07.04.2020 gilt, dass die bisherigen „Übergreifenden Kompetenzen“ und der Bereich „Schule Arbeitswelt“ folgendermaßen eingeteilt wird:
Die bisher geltenden Übergreifenden Kompetenzen sind gestrichen bzw. inhaltlich in den fächerübergreifenden Lernbereich integriert und damit nicht mehr Gegenstand der Bewertung. Der entsprechende Passus in den Bewertungskriterien der Schule wird daher widerrufen.
Umsetzung und Bewertung des FÜLB Gesellschaftliche Bildung erfolgen in gemeinsamer Verantwortung des Klassenrates. Für jeden Bereich werden Bildungstätigkeiten im Ausmaß von mindestens 34 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr durchgeführt.
Die Bewertung des FÜLB Gesellschaftliche Bildung erfolgt von der 1. bis 5. Klasse mit einer Ziffernote; sie wird im Bewertungsdokument angeführt, ist versetzungsrelevant, zählt zur Berechnung des Notendurchschnitts und somit zur Berechnung des Schulguthabens.
Im Curriculum für den FÜLB Gesellschaftliche Bildung ist für jede Klassenstufe festgelegt, wie die vorgesehenen Kompetenzen erreicht werden und welche Fächer dem Klassenrat den Bewertungsvorschlag unterbreiten.
Die Bewertungselemente für den FÜLB Gesellschaftliche Bildung können sowohl eigens erhoben als auch Bewertungselementen des Faches entnommen werden.
Die Dokumentation der Bildungs- und Unterrichtstätigkeiten, der behandelten Themen/Inhalte, des zeitlichen Ausmaßes sowie der Bewertung erfolgen im Register der zuständigen Lehrpersonen.
Die Erhebung von Bewertungselementen für den FÜLB Gesellschaftliche Bildung und die entsprechenden Kriterien werden den Schülerinnen und Schülern im Vorfeld transparent gemacht.
Bei der Vergabe der einzigen Note für den FÜLB Gesellschaftliche Bildung achten die zuständigen Lehrpersonen darauf, dass diese Noten zeitlich über das gesamte Schuljahr verteilt sind. Bei der Bewertungskonferenz am Jahresende wird, ausgehend von den vergebenen einzelnen Noten, die Bewertung für den FÜLB Gesellschaftliche Bildung vom Klassenrat vergeben.
Der Klassenrat kann den Notenvorschlag anpassen, indem er die gelebte Praxis an der Schule (GPS), unter besonderer Berücksichtigung folgender, im Curriculum
ausgewiesenen Kompetenzen, mit einbezieht:
Wird in die vom Klassenrat beschlossene Note die gelebte Praxis an der Schule besonders berücksichtigt, so müssen die Gründe dafür anhand der vorgegebenen Faktoren im Protokoll angegeben werden.
Bei einer insgesamt negativen Bewertung in Gesellschaftlicher Bildung am Ende des Schuljahres sind die Lücken in den negativ bewerteten (Teil-)Fächern durch Nachprüfungen Ende August aufzuholen.
Stand: 23. Oktober 2024