A.4.3 Richtlinien

A.4.3.1 Schulinterne Fortbildung ("SCHILF")

Schulinterne Fortbildung

Die schulinterne Fortbildung SCHILF der Schuldirektion RG-TFO Meran orientiert sich im Wesentlichen am neuen Fortbildungskonzept der am Bereich für Innovation und Beratung angesiedelten Arbeitsgruppe. Dieses Konzept fand mit Beginn des Schuljahres 2013/14 landesweit Umsetzung. (Nachzulesen auf der Homepage www.fortbildung-bga.it)
Die schulinterne Fortbildung versteht sich als Fortbildung einer bestimmten Lerngemeinschaft von Lehrpersonen. Wie groß die Lerngemeinschaft ist (gesamtes Kollegium, vollständiger Klassenrat, eine bestimmte Fachgruppe usw.), wird bei der Planung festgelegt.

Inhaltliche Schwerpunkte und Veranstaltungsformen der schulinternen Fortbildung sind:

  1. Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung auf Schulebene sind:
  • allgemeine pädagogische und didaktische Themen, die für alle Lehrpersonen von Bedeutung sind (Bildung allgemein)
  • Weiterentwicklung der eigenen Schule (Organisations- und Unterrichtsentwicklung)
  • Angebote zu den Schwerpunkten der Schule
  • Fachdidaktische Angebote für große Fachgruppen
  • Angebote für Klassenräte

2. Wirksame Formen der Fortbildung auf Schulebene sind insbesonders:

  • Pädagogische Tage oder Pädagogische Konferenzen
  • Halbtagsveranstaltungen (auch Folgenachmittage)
  • Workshop / didaktische Werkstätten
  • Informationsveranstaltungen
  • Begleitung vor Ort

Mit Beginn des Schuljahres 2013/14 nimmt neben der schulinternen Fortbildung der im vergangenen Jahr gegründete Fortbildungsverbund Burggrafenamt, dem auch unsere Schuldirektion angehört, seine Tätigkeit auf.
Der Verbund bietet ein breites Programm von z.T. auch schulübergreifenden Fortbildungsveranstaltungen zu verschiedenen Schwerpunkten an. Aus den Vorschlägen der beteiligten Schulen und Kindergärten wurde ein ungefähr fünfzig Veranstaltungen umfassendes Angebot erstellt.
Die Bezirksfortbildung greift neben den eigenen Schwerpunktsetzungen Themen auf, die von den Schulen als vordergründig genannt werden und die auf Schulebene aus organisatorischen oder inhaltlichen Gründen (zu geringe Teilnehmerzahl, Austausch schaffen) nicht bewältigt werden können.

(Anmeldungen unter www.fortbildung-bga.it)

A.4.3.2 Wahlordnung der Mitbestimmungsgremien

Gemäß Landesgesetz vom 18.10.1995, Nr. 20, betreffend die Mitbestimmungsgremien und gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 12.08.1996, Nr. 24, betreffend die Durchführungsverordnung zur Abwicklung der Wahlen für die Mitbestimmungsgremien auf Schulebene, legt der Schulrat die Modalitäten für die Wahlen der Eltern- und Schülervertreter in den Klassenräten, der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter in den Schulrat sowie in das Dienstbewertungskomitee der Lehrer fest.

Art. 1: Wahlkommission

An der Schule wird vom Direktor eine Wahlkommission errichtet wobei sie aus einem Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler zusammengesetzt wird.

Art. 2: Wahlen in den Klassenrat

1.    Elternvertreter/innen:  Der Direktor beraumt spätestens innerhalb der ersten Dekade des Monats Oktober für alle Klassen eine Klassenratssitzung ein, zu der alle Eltern geladen werden. Den Vorsitz führt der vom Direktor dafür beauftragte Lehrer (Klassenlehrer). Im Rahmen dieser Sitzung wählen die anwesenden Eltern die zwei Vertreter in den Klassenrat. Die Wahl ist geheim. Es darf eine Vorzugsstimme gegeben werden. Anschließend wird sofort ausgezählt, wobei das Protokoll mit den Ergebnissen vom Vorsitzenden (Klassenlehrer), zwei Eltern (Stimmzähler) und den gewählten Vertretern zum Zeichen der Annahme der Wahl und der ordnungsgemäßen Durchführung unterschrieben wird. Die Stimmzettel, die Liste der Eltern, die gewählt haben und das Protokoll werden anschließend dem Vorsitzenden der Wahlkommission zur Überprüfung des Wahlvorganges übergeben. Die Eltern der 2. bis 5. Klassen wählen die Vertreter (Eltern) in den Klassenrat im Rahmen einer Briefwahl, die im Zeitraum Ende September bis 10. Oktober durchgeführt wird.
2.    Schülervertreter/innen: Die Wahl erfolgt in allen Klassen am dafür vom Direktor festgesetzten Tag, während der Unterrichtszeit, unter Beaufsichtigung durch den jeweils anwesenden Lehrpersonen. Die Wahl ist geheim. Es darf eine Vorzugsstimme gegeben werden. Anschließend wird sofort ausgezählt, wobei das Protokoll mit den Ergebnissen vom Lehrer, von zwei Schülern (Stimmzähler) und den in den Klassenrat Gewählten zum Zeichen der Annahme der Wahl und der ordnungsgemäßen Durchführung unterschrieben wird. Die Stimmzettel, die Liste der Schüler, die gewählt haben und das Protokoll werden anschließend dem Vorsitzenden der Wahlkommission zur Überprüfung des Wahlvorganges übergeben.

Art. 3: Wahlen in den Schulrat

Die Wahl ist indirekt und erfolgt, getrennt nach Wählerkategorien, im Rahmen je einer Sitzung des Eltern- bzw. des Schülerrats, für Lehrpersonen im Rahmen eines dafür anberaumten Termins, durch Einwerfen der Stimmzettel in die Wahlurne. Der Direktor beruft die Wahlversammlungen des Eltern- und Schülerrates sowie des Lehrerkollegiums ein.

  • Für die Wahl der Elternvertreter/innen: Wählbar sind alle Eltern des Elternrates, sofern sie sich bereit erklärt haben, gegebenenfalls die Wahl anzunehmen, und all jene Eltern, die ihre Bereitschaft schriftlich erklärt haben.
  • Für die Wahl der Schülervertreter/innen: Wählbar sind alle Schüler des Schülerrates, sofern sie sich bereit erklärt haben, gegebenenfalls die Wahl anzunehmen, und all jene Schüler, die ihre Bereitschaft schriftlich erklärt haben.
  • Für die Wahl der Lehrervertreter/innen: Wählbar sind alle Lehrer des Lehrerkollegiums, sofern sie sich bereit erklärt haben, gegebenenfalls die Wahl anzunehmen und einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag von mindestens 180 Tagen besitzen.

Eine Woche vor der Wahl werden für die jeweiligen Kategorien Kandidatenlisten erstellt, d.h. getrennte Listen für die Lehrer deutscher Muttersprache und jene der zweiten Sprache. Nach Erstellung der Kandidatenlisten kann der Wahlvorgang durchgeführt werden. Jede Kategorie kann zwei Vorzugsstimmen geben. Die Wahl ist geheim. Die Auszählung erfolgt noch während der Sitzung, die gewählten werden sofort bekannt gegeben. Der Wahlvorgang und die genauen Ergebnisse müssen im Wahlprotokoll festgehalten werden. Die Stimmzettel, die Wählerliste und das Protokoll werden anschließend dem Vorsitzenden der Wahlkommission zur Überprüfung des Wahlvorganges übergeben. Die Wahlen müssen laut Landesgesetz vom 18.10.1995, Nr. 20, innerhalb 31. Oktober d. J. abgeschlossen sein. Dem künftigen Schulrat werden zwei Schülervertreter/innen der Technische Fachoberschule, ein Schülervertreter des Realgymnasiums, zwei Elternvertreter/innen des Realgymnasiums, ein Elternvertreter der Technische Fachoberschule sowie je drei Lehrpersonen (eine Lehrperson der zweiten Sprache) angehören. In der vergangenen Legislaturperiode war das Verhältnis umgekehrt: zwei Schülervertreter RG, ein Schülervertreter TFO; zwei Elternvertreter TFO, ein Elternvertreter RG.  Die Abwechslung (Verhältnis Realgymnasium / Technische Fachoberschule) der Vertreter im Schulrat muss auch bei den zukünftigen Wahlen der Mitbestimmungsgremien beachtet werden.

Art. 4: Protokoll

Nach Abschluss aller Wahlen in die verschiedenen Gremien verfasst die Wahlkommission ein abschließendes Protokoll.

Art. 5: Terminkalender

Die einzelnen Termine für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden jedes Jahr vom Direktor festgelegt.

Art. 6: Wahl der Lehrervertreter/innen in das Dienstbewertungskomitee

  1. Für das Realgymnasium und die Technische Fachoberschule wird ein einheitliches Dienstbewertungskomitee vorgesehen.
  2. Wählbar sind Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag, wobei Realgymnasium und die Technische Fachoberschule vertreten sein müssen.
  3. Es können zwei Vorzugsstimmen gegeben werden; die Wahl ist geheim, die zwei Stimmzähler werden vom Lehrerkollegium bestimmt. Die Wahl wird anlässlich einer gemeinsamen Sitzung durchgeführt. Die Lehrer erstellen die Kandidatenliste in dieser Sitzung.

Die Wahlordnung gilt bis auf Widerruf.

A.4.3.3 Klassenbildung und Zuteilung der Lehrpersonen

Kriterien für die Klassenbildung

  • Die Klassengröße soll nach Möglichkeit auf 25 Schüler/innen begrenzt sein.

  • In den ersten Klassen sollen die Schüler/innen nach Leistung bei der Abschlussprüfung der Mittelschule gleichmäßig verteilt werden

  • Es wird versucht, die Zusammenstellung der Schüler/innen nach Geschlecht so paritätisch wie möglich vorzunehmen.

  • Sollte die Klassenzusammensetzung in den Folgeklassen wegen Zusammenlegung geändert werden müssen, ist darauf zu achten, dass die Schüler/innen der aufgelösten Klassen gruppenweise auf die anderen verteilt werden. Der Klassenrat soll in diesem Zusammenhang der Direktion Kriterien vorschlagen, um eine möglichst objektive Zuteilung der restlichen Schüler/innen vorzunehmen.

  • Die Verlegung einzelner Schüler/innen in andere Klassen auf Wunsch des Klassenrates, auf Wunsch der Eltern oder auf eigenen Wunsch liegt im Ermessen des Direktors.

  • Schüler/innen, welche die Klasse wiederholen, sollen gleichmäßig verteilt werden, nach Möglichkeit in verschiedenen Klassenzügen.

  • Übertritte aus unterschiedlichen Schultypen müssen nach den zeitlichen Richtlinien im Schulbezirk Meran erfolgen, und zwar nur aufgrund eines begründeten Ansuchens.

  • Eine Konzentration von Schüler/innen mit Migrationshintergrund innerhalb einer bestimmten Klasse ist zu vermeiden.

Kriterien für die Zuteilung der Lehrpersonen

  • Die didaktische Kontinuität ist oberstes Prinzip.

  • Bei der Erstellung des amtlichen Stellenplans sollen möglichst vollständige Lehrstühle an der eigenen Direktion gebildet werden.

  • Über die Zuteilung der Klassen an die Lehrkräfte entscheidet der Direktor nach Anhörung der Fachgruppenleiter.

  • Die Klassenräte der 5. Klassen sollten nach Möglichkeit so gebildet werden, dass bei der Erstellung der Kommissionen für die staatliche Abschlussprüfung keine Überschneidungen möglich

A.4.3.4 Planung für die Abschlussklassen (in Bearbeitung)

Klassenbericht

 

Simulationen der schriftlichen Abschlussarbeiten

 

Fächerübergreifende Themen der 5. Klassen

  1. Termine der Koordinierungssitzungen
  2. Bezug zur curricularen Planung
  3. Verbindliche Vereinbarungen für alle Abschlussklassen

 

Gesellschaftliche Bildung

 

A.4.3.5 Kriterien zur Durchführung von Lehrausgängen, Lehrausflügen, Projekten und Lehrfahrten

Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen hängen vom Jahresprogramm der Fachlehrer ab. Vorschläge können von Schülern, Fachlehrpersonen sowie vom Klassenrat gemacht werden.
Jede unterrichtsbegleitende Tätigkeit wird im Unterricht vor- und nachbereitet. Im Rahmen ihrer Schullaufbahn wird den Schülerinnen und Schülern ein vielfältiges Angebot in Bezug auf Inhalte, zeitliches Ausmaß und Ziele gemacht, wobei von der ersten bis zur letzten Klasse eine Steigerung anzustreben ist. Der zunehmenden Fähigkeit zu Selbstständigkeit und Verantwortung ist Rechnung zu tragen.
Lehrausgänge und Lehrausflüge werden sieben Tage vor dem geplanten Termin auf einem eigenen Formular beantragt. Die Anzahl der Lehrausgänge hängt von den damit verbundenen Lern- und Erziehungszielen ab und unterliegt in erster Linie der Entscheidung der Fachlehrerperson.
Die Veranstaltungen werden rechtzeitig in den Moodle-Kalender eingetragen und vor der Durchführung am Anschlagbrett angekündigt. Voraussetzung für die Genehmigung von Lehrausgängen ist das Einverständnis der Fachlehrpersonen, denen die Stunden ausfallen. (siehe Antragsformular).
Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen sollten nicht immer am gleichen Wochentag stattfinden.
In den Abschlussklassen sollten im letzten Unterrichtsmonat nur mehr solche Veranstaltungen stattfinden, die der Prüfungsvorbereitung dienen.
Mehrtägige Veranstaltungen werden im Jahresprogramm der Fachlehrpersonen angegeben und für den erweiterten Klassenrat aufgelistet. Bevor der Schulrat einen Beschluss fasst muss eine Beschlussfassung des Klassenrates vorliegen. Der Jahresplan kann im Laufe des Schuljahres erweitert und ergänzt werden, sofern dies Verfügbarkeit der finanziellen Mittel und die Organisation zulassen.
Der Klassenrat genehmigt durch Beschluss alle unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen bis November eines jeden Jahres. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Ziel, Name der Begleitpersonen, Kosten, Ersatzbegleitpersonen, das voraussichtliche Programm und Durchführungszeitraum .
Die geplante und vom Klassenrat genehmigte Lehrfahrt darf später nur dann abgeändert werden (Ersatzreise), wenn sie durch höhere Gewalt, d.h. durch von außen beeinflusste Gründe nicht mehr durchgeführt werden kann.
Jede Lehrkraft sollte in der Regel nur für eine mehrtägige Lehrfahrt (ausgenommen Ersatz) zur Verfügung stehen.
Für jede unterrichtsbegleitende Tätigkeit ist ein Kurzbericht mit Fotodokumentation an die Schuladresse zu schicken.

Richtlinien für die Planung

Lehrausgänge: Soweit vorhersehbar sollen die Lehrausgänge bereits in das Jahresprogramm der Fachlehrperson und in den Tätigkeitsplan der Schule aufgenommen werden. Im Ansuchen an den Direktor müssen die Art und das Programm der Veranstaltung, die didaktische Zielsetzung, die inhaltliche Vor- und Nachbereitung, die Begleitpersonen, die benützten Verkehrsmittel, genaue Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Kosten angeführt sein. Lehrausgänge dürfen die Unterrichtszeit in der Regel um nicht mehr als eine Stunde überschreiten. Die Bestimmungsorte liegen in der näheren Umgebung.

Lehrausflüge, Projekttage und Lehrfahrten sind von der Fachlehrperson beziehungsweise bei Fächer übergreifenden Initiativen von den beteiligten Lehrpersonen möglichst zu Jahresbeginn zu planen, damit sie vom Klassenrat und vom Lehrerkollegium genehmigt und in den Tätigkeitsplan aufgenommen werden können und damit ihre Finanzierung gesichert werden kann. Die Verantwortung für das didaktische Konzept und die Koordination übernimmt die zuständige Fachlehrperson. An der Organisation beteiligen sich auch andere Lehrpersonen, Schüler/innen und Eltern.

Die Veranstaltungen sind Teil des Jahresprogramms; die Planung erfolgt außer in begründeten Fällen vor Abgabe des Jahresprogramms. Herbstveranstaltungen sollten bereits im vorhergehenden Schuljahr geplant und mit den Eltern besprochen werden.

Lehrausflüge dauern in der Regel nicht mehr als zwölf Stunden. Mehrtägige Veranstaltungen finden im europäischen Raum statt.

Rolle der Eltern

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden über die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. Verweigern die Eltern die Zustimmung zur Teilnahme, teilen sie diese Entscheidung der Schule mit.
Veranstaltungen, die größere Kosten verursachen, sind schon im Vorfeld der Entscheidungen mit den Eltern zu besprechen. Dadurch gewinnen die Eltern Einblick in das Ziel und die verantwortungsvolle Planung des Unternehmens und können bei der Finanzierung mitentscheiden. Die zuständigen Fachlehrer/innen und Elternvertreter/innen sowie die Klassengemeinschaft sollen bei kostenintensiven Projekten die Einwände Einzelner berücksichtigen und eine entsprechende Entscheidung treffen.

Teilnahme

Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen sind integrierender Bestandteil des Dreijahresplans. Die Teilnahme ist für alle Schüler/innen verpflichtend. Eine Befreiung wird vom Direktor nur in begründeten Fällen nach Absprache mit den Eltern erteilt. Nicht teilnehmende Schüler/innen werden einer anderen Klasse zugeteilt. Die zuständige Fachlehrerperson, oder der zuständige Fachlehrer nimmt in Absprache mit dem Direktor die Zuteilung vor und informiert den betreffenden Klassenrat.

Begleitpersonen

Lehrausgänge werden von der Fachlehrperson begleitet.
Lehrausflüge und andere unterrichtsbegleitende Veranstaltungen finden unter der Aufsicht von zwei Begleitpersonen statt. Sind zwei Klassen gemeinsam unterwegs, genügen u.U. auch drei Lehrer/innen, bei drei Klassen vier Lehrpersonen.
Projekte und Lehrfahrten werden von den betreffenden Fachlehrpersonen begleitet. In Sonderfällen kann die Begleitung von der Fachlehrperson eines anderen Klassenzuges übernommen werden, sofern sie mit den didaktischen und organisatorischen Anforderungen vertraut ist.
Für alle Lehrfahrten muss eine Ersatzlehrkraft zur Verfügung stehen, die bei plötzlicher Absage einer Begleitperson problemlos einspringen kann. Diese Lehrkraft wird von vorne herein bei der Planung des Projekts mit einbezogen.

Finanzierung

Die Kosten für die Schüler/innen gehen zu Lasten der Familien. Für Bedürftige und Notfälle gibt es einen Sonderfond der Schule.
Die Unkostenbeiträge werden von der Klassensprecherin / vom Klassensprecher im Schulsekretariat eingezahlt. Bei kostenaufwändigeren Veranstaltungen werden sie von den Eltern über ihre Bank auf das Schulkonto überwiesen. Jahreshöchstbetrag 300 € im Biennium, 700 € im Triennum.
Zur Deckung der Reisekosten können die Klassen nach Absprache im Schülerrat und im Einvernehmen mit dem Direktionsrat schulinterne Aktionen veranstalten (Brotverkauf, Weihnachtsmarkt u.A.).

Anzahl der Schultage für unterrichtsbegleitende Veranstaltungen

Die Anzahl und Dauer der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen werden jedes Jahr aufgrund der geltenden Kriterien und Verfügbarkeit des Außendienstkontingentes jedes Jahr neu festgelegt. Als Auswahlkriterium gelten neben den Kosten primär die Zielsetzung und somit der Wert einer Veranstaltung.

Sicherheit

Um die Sicherheit zu gewährleisten, werden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Reiseunternehmen durchgeführt. Fahrräder können verwendet werden, wobei die Eltern die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit des Fahrrads (Bremsen, Licht) und die angemessene Ausrüstung (Helm) übernehmen.
Klettern, Schwimmen und Bootfahren sind nur dann gestattet, wenn diese Tätigkeiten neben den Begleitpersonen von einer angemessenen Zahl spezifisch ausgebildeter Fachleute überwacht werden.
Die physische Zumutbarkeit für alle Beteiligten ist zu berücksichtigen.
Um die Aufnahmefähigkeit während der Veranstaltungen zu gewährleisten und Ruhestörungen zu vermeiden, ist bei mehrtägigen Lehrfahrten ausreichend Nachtruhe vorzusehen.
Die Informationen an die Eltern/Erziehungsberechtigten muss so umfassend wie möglich sein.

Abfahrt und Ankunft

Der Start kann an einem anderen Ort als der Schule festgelegt werden. Die Genehmigung zum Ein- oder Aussteigen auf der Fahrt oder um Entlassung am Zielort erteilen die Begleitpersonen, wenn der Wohnort des Schülers an der Fahrtstrecke liegt und die schriftliche Genehmigung der Eltern vorliegt. Wenn möglich, sollten vornehmlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.

Verhalten

Der erweiterte Freiraum bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen bedeutet für die einzelne Schüler/innen auch größere Eigenverantwortung sich selbst und der Gemeinschaft gegenüber. Die Klassen und ihre Begleiter/innen vereinbaren im Vorfeld klare Verhaltensregeln und besprechen die Konsequenzen für den Fall, dass Abmachungen nicht eingehalten werden. (Formular verwenden)

A.4.3.6 Projekte

  • Projekte begreifen wir als wichtige integrale Bestandteile des Unterrichts.

  • Projekte können fachspezifisch oder fächerübergreifend angelegt sein. Bei fächerübergreifenden Projekten übernimmt eine Lehrperson die Projektleitung. Der/die Projektleiter/in erstellt innerhalb der vorgesehenen Fristen den Projektplan.

  • Bei der Planung und Entscheidungsfindung werden Schüler/innen mit einbezogen.

  • Projekte werden grundsätzlich möglichst kostengünstig geplant. Veranstaltungen, die größere Kosten verursachen, sind frühzeitig mit den Eltern abzusprechen.

  • Die von den Klassenräten beschlossenen Projekte werden in den jährlichen Tätigkeitsplan der Schule aufgenommen.

  • Projekte müssen beantragt (eigenes Formular) und vor der Durchführung von der Direktion genehmigt werden.

  • Die Teilnahme an Projekten ist für alle Schüler/innen verpflichtend.

Kriterien für Projekttage

Die Projekttage stellen eine Alternative zum curricularen Unterricht dar. Sie werden genutzt, um Projekte und Aktionen durchzuführen, die aus zeitlichen und organisatorischen Gründen im Schulalltag nicht möglich sind. Die Inhalte sollen unterrichtsbegleitend und unterrichtsergänzend sein. Die Projekttage werden mit dem Einsteintag abgeschlossen.

  • Der Zeitraum und die Organisation der Projekttage werden vom Lehrerkollegium Anfang September bestimmt.

  • Eine AG koordiniert die Projekttage.

  • Jede Lehrperson schlägt - auch im Team - ein Projekt vor, das den gesamten Zeitraum der Projekttage abdeckt.

  • Alle Schüler/innen wählen nach einem vom Lehrerkollegium festgelegten Anmeldemodus ein Projekt.

  • Die Schüleraktivität steht im Mittelpunkt

  • Jedes Projekt wird am Einsteintag vorgestellt.

  • Das Außendienstbudget wird nicht tangiert.

  • Die Lehrpersonen, deren Projekte nicht gewählt werden, arbeiten an einem anderen Projekt mit ∙oder stehen während der Projekttage als Supplenz zur Verfügung.

A.4.3.7 Außendienstregelung

A.4.3.8 Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote

Kriterien für die Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote

Es wird vorausgesetzt dass:

  1. die Freistellung in der Oberstufe nur einen Teil der Jahresstunden eines oder mehre Fächer betreffen darf, wobei der fächerübergreifende Bereich davon ausgeschlossen ist;
  2. die für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten freigestellten Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind, sich die fehlenden Kenntnisse und Kompetenzen in den von der Freistellung betroffenen Fächern eigenverantwortlich anzueignen und sich genauso wie alle anderen Schülerinnen und Schüler den Leistungsüberprüfungen zu stellen haben, und die Bewertung aller Fächer ausschließlich in der Zuständigkeit der Schule bleibt;
  3. bei negativer Bewertung am Ende des ersten Halbjahres in einem von der Freistellung betroffenen Fach die Freistellung widerrufen werden kann.

Kriterien der Schule

  1. Die Schule gewährt für akkreditierte außerschulische Bildungsträger eine Freistellung, die folgendermaßen geregelt ist: Die Schule entschuldigt Absenzen, die sich aufgrund von Überschneidungen mit Bildungsangeboten akkreditierter außerschulische Bildungsträger, wie Konservatorium, Musikschulen oder Sportvereine ergeben.
  2. Auf Ansuchen der Eltern bzw. volljähriger Schüler/innen kann eine solche Freistellung auch für weitere Bildungstätigkeiten gewährt werden, die nicht im Gesetz genannt oder von der Kommission am Bildungsressort akkreditiert wurden. Dem Ansuchen ist eine genaue Beschreibung der Bildungstätigkeiten, deren Dauer, Inhalte und Ziele beizulegen. In diesen Bereich fallen spezielle Ausbildungen und Spezialisierungskurse.
  3. Das formlose Ansuchen oder Ansuchen mit dem Formular auf den Schulwebseiten ist innerhalb der hier angeführten Termine oder jedenfalls rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Bildungstätigkeiten an die Schule zu richten:
    1. Termin: 1. September des jeweiligen Schuljahres
    2. Termin: 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres
  4. Bedingungen für die Freistellung:
    Die Abwesenheit vom Unterricht wird gewährt und entschuldigt, falls und solange der Schüler im Fach, in dem er Unterrichtszeit verliert, positive Leistungen erzielt. In diesem Fall werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten rechtzeitig informiert. Ein regelmäßiger Besuch der Tätigkeiten ist gleichermaßen Voraussetzung.
  5. Bestätigung über das Ausmaß der effektiven Teilnahme an den außerschulischen Bildungstätigkeiten. Die Bestätigung über das Ausmaß der effektiven Teilnahme an den außerschulischen Bildungstätigkeiten muss innerhalb 20. Januar für den ersten Bewertungsabschnitt und innerhalb 5. Juni für den zweiten Bewertungsabschnitt an die Schule geschickt werden, damit die Absenzen wie oben beschrieben angerechnet werden können. Das entsprechende Formular kann dafür benutzt werden.
  6. Sofern die betroffenen Schüler/innen der Schule Bestätigungen über den erfolgten Besuch der Bildungstätigkeiten übermitteln, werden die diesbezüglichen Absenzen entschuldigt. Diese Absenzen zählen nicht zum Gesamtkontingent der Absenzen am Ende des Schuljahres.

Genehmigung der Gewährung der Abwesenheit vom Unterricht und weitere Bedingungen: Der Antrag um Gewährung der Abwesenheit vom Unterricht wird von den Erziehungsverantwortlichen bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern an die Schulführungskraft gestellt, von dieser überprüft und aufgrund der festgelegten Kriterien nach Absprache mit dem Klassenvorstand genehmigt oder nicht genehmigt. Die betroffenen Schüler/innen sind zum regelmäßigen Besuch der außerschulischen Bildungstätigkeiten verpflichtet. Bei einer Missachtung dieser Bestimmung kann die Schule die Gewährung der Abwesenheit vom Unterricht jederzeit widerrufen.
Schüler/innen, welche für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten vom Unterricht gerechtfertigt abwesend sind und deren Unterrichtstag deswegen vorzeitig endet, verlassen die Schule nach den gleichen Regeln und Bedingungen wie beim üblichen Unterrichtsende. Die Schulen haben in diesen Fällen keine zusätzlichen Aufsichtspflichten, der öffentlichen Hand dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Aufsichtspflicht und der Versicherungsschutz auf dem Weg zu, von und in der Zeit während der anerkannten Bildungstätigkeiten liegen ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen Träger dieser Tätigkeiten, der Erziehungsverantwortlichen bzw. der volljährigen Schüler/innen.

Die Kommission für die Akkreditierung von Bildungsangeboten hat folgende Mitglieder:

  1. Präsident/in des Schulrats
  2. Schulführungskraft
  3. Fachgruppenleiter/in Bewegung und Sport
  4. Fachgruppenleiter/in technische Fächer Bauwesen/Elektronik (je nach Spezialgebiet der externen Bildungsangebote)
  5. Schulsekretär/in

Es gelten folgende Qualitätskriterien für die Akkreditierung von Bildungsträgern:

  • Die Tätigkeiten des Bildungsträgers entsprechen

    • den Rahmenrichtlinien des Landes

    • dem allgemeinen Bildungsauftrag der Schule

  • die mit der Bildungstätigkeit betrauten Personen verfügen über anerkannte berufliche und fachliche Qualifikationen

  • der Bildungsträger garantiert für ein anspruchsvolles Niveau der angebotenen Tätigkeiten

Die Kommission prüft die Anträge der Bildungsträger und gewährt die Akkreditierung nach den Richtlinien der Landesregierung und den entsprechenden Qualitätskriterien der Schule. Wesentlich für die Qualitätskriterien der Schule ist, dass der Bildungsträger die Tätigkeit an den Rahmenrichtlinien des Landes ausrichtet und diese sich auf den allgemeinen Bildungsauftrag der Schule beziehen und die mit der Bildungstätigkeit betrauten Personen über anerkannte berufliche und fachliche Qualifikationen verfügen.

A.4.3.9 Eingliederung von Schüler/innen im Zweitsprachjahr

Vereinbarungen bezüglich Zweitsprachjahr

Zur Regelung der Mobilität von Schülern zwischen den unterzeichnenden Schulen deutscher Unterrichtssprache und dem Gymnasium „Gandhi“ in Meran.

Vorausgesetzt dass:

  • die Kenntnis der auf Landesebene vorhandenen Kulturen und Sprachen ein primäres Ziel und ein wesentliches Element in der Bildung der Jugendlichen darstellt;
  • die unterzeichnenden Schulen die Beziehungen zwischen Südtiroler Schulen mit unterschiedlicher Unterrichtssprache mittels Schüleraustausch unterschiedlicher Dauer fördern wollen;

und in Anbetracht der Gesetzesbestimmungen, die die Möglichkeiten der Mobilität zusätzlich fördern (Beschluss der Landesregierung Nr. 4250 vom 17.11.2008 „Zeitweiliger Besuch der Oberschüler/innen in einer anderssprachigen Oberschule – Zweitsprachjahr“) wird Folgendes vereinbart:

Art. 1: Verpflichtungen beider Seiten

Die unterzeichnenden Schulen fördern die Schülermobilität, indem sie für eine bestimmte Zeit Schüler/innen der anderen Sprachgruppe aufnehmen. Die Schulen fördern die erfolgreiche Eingliederung der Schüler/innen in die neue Schulrealität und bieten Unterstützung bei eventuellen Lern- und Inklusionsschwierigkeiten. Alle Beteiligten der jeweiligen Schulgemeinschaft (Schüler/innen, Eltern, Lehrpersonen, nicht unterrichtendes Personal) tragen zu einer Kultur der Aufnahme und der multikulturellen Bildung bei.

Art. 2: Art des Austausches

Die unterzeichnenden Schulen betrachten das 4. Schuljahr als das geeignetste. Der Besuch der Schule der anderen Sprachgruppe kann sich auf ein ganzes Schuljahr oder auf ein Semester erstrecken. Im Rahmen dieses Projektes sichern die Schulen den Schülern Aufnahme, Betreuung, Unterstützung und Tutorat zu.

Art. 3: Interne Abläufe zur Beteiligung am Projekt

Der Schüler teilt der eigenen Schule innerhalb 15. Mai die Absicht mit, ein Semester des 4. Schuljahres oder ein ganzes Schuljahr an der entsprechenden Schule der anderen Sprachgruppe zu besuchen. Die Ursprungsschule teilt der gewählten Schule umgehend die Namen der interessierten Schüler/Schüler/innen mit und übermittelt innerhalb 20. Juni die jeweiligen Daten der Schüler/innen und die Zeugnisnoten. Am Ende des Zweitsprachjahres übermittelt die aufnehmende Schule das Zeugnis an die Herkunftsschule. Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch der gewählten Schule ist eine positive Schlussbewertung in allen Fachbereichen am Ende der 3. Klasse. Der Schüler nimmt an allen curricularen und außercurricularen Tätigkeiten der gewählten Schule teil.

Art. 4: Unterstützung und Regelung der Aufholmaßnahmen

Der Klassenrat der Herkunftsschule vergleicht zu Beginn des Schuljahres die Stundentafeln der Schulen und legt eventuelle Kriterien fest, um nach Abschluss des Zweitsprachjahres den Wiedereinstieg zu erleichtern. Der Klassenrat der aufnehmenden Schule verabschiedet zu Jahresbeginn einen Beschluss, welcher die Kriterien und die Initiativen zur Erleichterung der Aufnahme des Schülers und seine Begleitung während des gesamten Schuljahres festlegt (z.B. Musikinstrument,…).
Die periodische und abschließende Bewertungen, sowie Überprüfungen im Bezug auf getroffene Maßnahmen zum Aufholen eventuell im Laufe des Schuljahres festgestellter Bildungsrückstände erfolgen in der aufnehmenden Schule. Sollte ein Schüler das Zweitsprachjahr nach einem Semester abbrechen, muss er eventuelle Aufholprüfungen in der aufnehmenden Schule absolvieren. Im Regelfall wird das Schulguthaben von der aufnehmenden Schule zugewiesen und kann von der Herkunftsschule nicht abgeändert werden. Falls noch weitere Fächer bewertet werden, kann die Herkunftsschule das Schulguthaben nur nach oben abändern. Am Anfang des nach dem Zweitsprachjahr folgenden Schuljahres bespricht der Klassenrat eventuelle Maßnahmen, um die Wiedereingliederung der Schüler/innen zu erleichtern und unterbreitet diese dem Schüler.

Art. 5: Tutorat

Die unterzeichnenden Schulen ernennen je einen Tutor für jede am Projekt beteiligte Klasse. Die Tutoren organisieren in Zusammenarbeit mit dem Klassenrat Unterstützungsangebote zur erfolgreichen Eingliederung in die neue Schule, sowie Aufholmaßnahmen bei eventuell aufkommenden Lernschwierigkeiten. Die Schulen erkennen die Tutorentätigkeit als Arbeit mit Schülern an. Die Vergütung erfolgt in Absprache mit den EGV.

Art. 6: Schnuppertage

Beide beteiligten Schulen ermöglichen interessierten Schüler/innen vor dem Zweitsprachjahr den Besuch von Schnuppertagen.

Art. 7: Schulbücher

Die aufnehmende Schule versucht im Rahmen ihrer Möglichkeiten, Schulbücher zur Verfügung zu stellen.

Art. 8: Kontingentierung

Die Anzahl der Zweitsprachschüler/innen sollte nicht mehr als 30 % der Gesamtschülerzahl der Klasse überschreiten. Bei Notwendigkeit wird als Auswahlverfahren der Notendurchschnitt herangezogen. Schüler/innen der Vertragspartner dieses Abkommens haben auf jeden Fall den Vorzug.

Art. 9: Gültigkeitsdauer der Vereinbarung

Diese Vereinbarung erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr und gilt bis zum Rücktritt einer der unterzeichnenden Schulen.

A.4.3.10 Elternabende

Elternabende können auf Klassenebene  für mehrere Klassen gemeinsam und für die ganze Schule stattfinden und dienen:

  • der Einbindung der Eltern in die Schulgemeinschaft

  • dem gegenseitigen Kennenlernen

  • der Vorstellung und Besprechung von schulbegleitenden Veranstaltungen und deren Finanzierung

  • der Präsentation von Projekten oder didaktischen Vorhaben

  • der Beratung bei Konflikten.

Die Einladung an die Eltern erfolgt schriftlich durch die Klassenlehrperson auf Antrag:

  • der Fachlehrer/innen

  • der Elternvertreter/innen

  • der Schüler/innen oder

  • der Tutoren für Eltern bzw. Schüler.

Die Direktion wird über das Sekretariat von der Veranstaltung eines Elternabends schriftlich in Kenntnis gesetzt. Ebenso ist der Hauswart rechtzeitig zu informieren, um ein ordnungsgemäßes Öffnen bzw. Schließen des Schulgebäudes zu ermöglichen.

Für die 1. Klassen findet verbindlich zu Schulbeginn ein Elternabend mit folgendem Programm statt:

  • Begrüßung durch die Schulführungskraft

  • Vorstellung der Klassenlehrperson und der Fachlehrpersonen

  • Kennenlernen der Eltern untereinander und Wahl der Elternvertreter/innen

  • Vorstellung des Leitbildes, des Dreijahresplans und besonderer didaktischer Maßnahmen

  • Besichtigung des Schulgebäudes

Die Gestaltung und Moderation obliegt den Klassenlehrpersonen der 1. Klassen. Alle Fachlehrpersonen und die Schulführungskraft sollten zu Beginn der Sitzung anwesend sein.

A.4.3.11 Finanzielle Unterstützung für Schüler/innen

Der Schulrat hat (laut Beschluss vom 30. November 2006) einen Sonderfond für bedürftige Schüler/innen in der Höhe von € 4.000 eingerichtet.

Dieser steht allen bedürftigen Schülern zur Verfügung und sieht vor:

eine finanzielle Beihilfe bei schulbegleitenden Tätigkeiten (max. € 150 für Biennium-Schüler/innen und max. € 350 für Triennium-Schüler/innen
den Erlass der schulinternen Schülerbeiträge

Die Arbeitsgruppe des Schulrates zur Gewährung der Beihilfe besteht aus:

  • der Vertretung der Buchhaltung

  • einer Schülervertretung

  • einer Elternvertretung

  • Vizedirektor/in

  • Direktor

Kriterien für die Zuweisung

  • Einkommensuntergrenze

  • soziale Härtefälle (Vollwaise, Todesfälle, schwere Erkrankung und Invalidität, Pflegefälle, Arbeitslosigkeit und Arbeitsausfälle, schwierige Familiensituation ...)

  • Die Gesuche um Beihilfe müssen innerhalb 30. November oder 30. März eines jeden Jahres schriftlich an die Schulleitung gerichtet werden.

  • Die einzelnen Gremien (Schülerrat, Elternrat und Lehrerkollegium) werden über die Maßnahme informiert.

A.4.3.12 Praktika

Am Realgymnasium und der Technologische Fachoberschule Meran werden im Bereich der Praktika folgende Tätigkeiten in einem Mindestausmaß von 120 Stunden am Realgymnasium und 180 Stunden an der Technologischen Fachoberschule durchgeführt:
 

RG

3. Klasse:
50 Stunden Meeresbiologische Woche

(= 34 Stunden + 16 Vor- und Nachbereitung)
oder, in Alternative:
- 1 Praktikum
- Arbeit im sozialen Bereich
- Teilnahme an Olympiaden

120 Stunden

4. Klasse: 2 Wochen Praktikum

(68 Stunden + 2 Stunden Vor- und Nachbereitung

 

TFO BAUWESEN

3. Klasse BAUWESEN

Betriebspraktikum – Baustelle = 10 Tage x 7 Std. = 70 Std.
Rhetorikprojekt = 5 Std.
Betriebsbesichtigungen = 5 Std.

max. 180 Stunden

4. Klasse BAUWESEN

Betriebspraktikum – Planung = 10 Tage x 7 Std. = 70 Std.
Betriebsbesichtigungen = 5 Std.

 

5. Klasse BAUWESEN

Vermessungswoche = 20 Std.
Fachmesse = 5 Std.

 

TFO ELEKTRONIK

3. Klasse ELEKTRONIK

Betriebspraktikum FREIWILLIG = 10 Tage x 7 Std. = 70 Std.
Rhetorikprojekt = 5 Std.

180 Stunden

4. Klasse ELEKTRONIK

Betriebspraktikum = 2,5 Wo = 100 Std.
FÜLA 4. Klasse – 20 Std.
Elektronik Messe München – 15 Std.

 

5. Klasse ELEKTRONIK
Bewerbung – 2 Std.
Technisches Projekt 5. Kl. – 38 Std.

 

Tätigkeiten, Bewertung und Überprüfung

  • Betriebspraktika während des Unterrichts
  • Betriebspraktika in der unterrichtsfreien Zeit
  • Vor- und Nachbereitung der Praktika
  • Evaluation und Feedback mit dem Tutor bzw. in der Gruppe mit den Fachlehrpersonen
  • Form der Bewertung - Kriterien: der Tutor schlägt eine Bewertung der Dokumentation des Praktikums, d.h. des Praktikumsberichts vor, die von der Fachlehrperson übernommen wird. Die Bewertung betrifft die inhaltlichen Ausführungen und die formale Gestaltung. Im Falle einer Zusammenarbeit mit Lehrpersonen der zweiten Sprache oder Fremdsprache können entsprechende Bewertungselemente in diesen Fächern Grundlage für Bewertungen sein. Die Schüler/innen gestalten den Praktikumsbericht anhand einer Vorlage.
  • Überprüfung: Die Dokumentation in einem Portfolio - nach einer entsprechenden Anpassung des elektronischen Registers kann dieses Registerauszüge enthalten – erlaubt die Überprüfung der An- und Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers bei den Tätigkeiten im Bereich Schule-Arbeitswelt.
  • Sommerarbeit in einem fachrichtungsbezogenen Bereich: Es werden max. 50 Stunden als Tätigkeiten im Bereich Schule-Arbeitswelt anerkannt. Voraussetzung ist die Ernennung eines Tutors bzw. einer Tutorin der Schule.

Für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung müssen die Schüler/innen mindestens 75% der insgesamt festgelegten Tätigkeiten im zweiten Biennium und in der 5. Klasse durchführen. Dies beträgt 80 Stunden am Realgymnasium (75% von 120 Stunden) und 135 Stunden an der Technologischen Fachoberschule (75% von 180 Stunden).

Ressourcen

Für die Betreuung der Schüler/innen als Tutoren, Bewertung sowie Vor- und Nachbereitung werden die curricularen Stunden verwendet, die an den Tagen der Schüler/innen im Praktikum ausfallen. Dazu werden die Lehrpersonen im Verhältnis zu den Wochenstunden in der Klasse den Schülern zugeteilt. Lehrpersonen stehen der Schule in dieser Zeit zudem für Vertretungsstunden zur Verfügung. Für den Besuch der Schüler/innen in den Betrieben vor Ort suchen die Lehrpersonen um die Rückvergütung der Fahrtspesen an. Mit der Erbringung der oben erwähnten Tätigkeiten erfüllen die Lehrpersonen ihr Stundensoll für den entsprechenden Zeitraum in der jeweiligen Klasse.

Richtlinien für Betriebspraktika am Realgymnasium

Die Schüler/innen haben das Recht, pro Schuljahr ein Berufspraktikum zu absolvieren. Dabei werden sie von einem internen und externen Tutor betreut. Der während des Praktikums in der Klasse behandelte Lehrstoff muss selbstständig nachgeholt werden. In der 4. Klasse nehmen alle Schüler/innen zwei Praktikumswochen in Anspruch - siehe die Regelung des Bereichs Schule-Arbeitswelt. Schüler/innen im Zweitsprachjahr nehmen an den entsprechenden Tätigkeiten der Gastschule teil – dies ersetzt die für den Bereich Schule-Arbeitswelt vorgesehenen Tätigkeiten an der Schule Realgymnasium und technologische Fachoberschule Meran. Für die Schüler/innen im Auslandsjahr gilt das Auslandsjahr als Tätigkeit im Bereich Schule-Arbeitswelt.

Für die Praktika gelten am Realgymnasium folgende Regeln:

  • möglicher Zeitraum: wird im Schulkalender und im Kalender auf der Webseite veröffentlicht
  • Dauer: bis zu zwei Wochen in einem Schuljahr (mit Ferien auch verlängerbar).
  • Anmeldung: Antragsformulare sind auf der Schulwebseite abzuladen oder im Sekretariat erhältlich. Anträge sind im Sekretariat einzureichen. Die Termine werden auf unserer Webseite veröffentlicht.
  • Voraussetzungen: Die Schüler/innen müssen sich die Praktikumsstelle und den internen Tutor selbst suchen. Unterstützung bietet eventuell der Förderverein der Schulgemeinschaft. Der Klassenrat prüft die Ansuchen. Bei Bedenken erhalten die Eltern eine schriftliche Empfehlung.
  • Empfehlung - betrifft nicht die 4. Klasse: In der Regel wird der Klassenrat von einem Berufspraktikum während der Unterrichtszeit abraten, wenn Schüler/innen:
    • im gleichen Schuljahr an einem längeren Austauschprogramm im In- oder Ausland teilnehmen
    • bedenkliche Leistungsschwächen aufweisen
    • viele Absenzen angesammelt haben
    • ein für den Schultyp ungeeignetes Praktikum vorschlagen

Empfehlung (betrifft nicht die 4. Klasse)

  • In der Regel wird der Klassenrat von einem Berufspraktikum während der Unterrichtszeit abraten, wenn Schüler/innen:

  • im gleichen Schuljahr an einem längeren Austauschprogramm im In- oder Ausland teilnehmen

  • bedenkliche Leistungsschwächen aufweisen

  • viele Absenzen angesammelt haben

  • ein für den Schultyp ungeeignetes Praktikum vorschlagen

A.4.3.13 Medienetikette

Regeln für einen verantwortungsvollen Medienumgang

Ziel: Die folgenden Regelungen sollen allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft dienen, um einen sinnvollen und mündigen Umgang mit Medien zu finden. Die dadurch erworbene Medienkompetenz ist als Teil der Gesellschaftlichen Bildung zu sehen.

Den nachstehenden, verbindlichen Regeln wurden folgende Prinzipien zugrunde gelegt:

  • Respekt vor Mitmenschen
  • Höflichkeit im Umgang miteinander
  • Ausgewogenheit und Vielfalt
  • Nachhaltigkeit
  • Schutz der Persönlichkeitsrechte
  • Verhältnismäßigkeit

A. Allgemeine Regelungen

  1. Es ist nicht gestattet, gewaltverherrlichende, rassistische, extremistische sowie diskriminierende und/oder menschenverachtende Inhalte aufzurufen oder zu versenden.
  2. Schutz der Privatsphäre: Es ist strikt verboten, Personen ohne deren explizites Einverständnis zu fotografieren, akustisch aufzunehmen oder zu filmen. Ausgenommen davon sind Aufnahmen zu Dokumentationszwecken von Seiten der Schule.
  3. Die missbräuchliche Verwendung von schulischen Geräten und/oder Diensten, auch außerhalb des Unterrichts und der Unterrichtszeit, ist untersagt.
  4. Passwortdiebstahl jedweder Art (z.B. mit Keyloggern, durch Hacking oder durch Ausprobieren) ist ein strafrechtliches Vergehen, das von der Schule geahndet wird.
  5. Der Zugriff auf fremde, persönliche Verzeichnisse und Dateien ist unzulässig.

B. Verhalten im und für den Unterricht

  1. Die Verwendung von Handys, Smartphones, Phablets (Smartlets) und (Wireless-)Kopfhörern ist im Unterricht untersagt. Bei Leistungserhebungen sind Smartwatches abzugeben. Diese Regelungen gelten nicht, wenn die Lehrperson die Verwendung der genannten Geräte aus didaktischen oder gesundheitlichen Gründen für den Unterricht zulässt.
  2. Für den Unterricht benötigte Laptops und Tablets müssen aufgeladen in die Schule gebracht werden.
  3. Sofern die oben genannten Geräte nicht für den Unterricht gebraucht werden, müssen sie entweder verstaut sein (siehe Nr. 6) oder zugeklappt bzw. ausgeschaltet auf dem Tisch liegen.
  4. Auf den Geräten bzw. im darauf für den Unterricht genutzten Profil dürfen soziale Netzwerk-Apps (wie z.B. Snapchat) und Messenger-Dienste (wie z.B. WhatsApp) nicht installiert sein bzw. nicht in der Webversion genutzt werden.
  5. Während des Unterrichts dürfen nur dafür benötigte Programme und Apps geöffnet sein.
  6. Smartphones und Handys sind im Normalfall so zu deponieren, dass sie den Ablauf des Unterrichts nicht stören. Über die konkrete Form entscheidet das Plenum durch einen Beschluss.
  7. Es ist untersagt, Zweitgeräte mit in den Unterricht zu bringen, um Regelung Nr. 6 zu unterwandern. Dies gilt ebenso für das Mirroring des Smartphones auf dem eigenen Laptop bzw. Tablet.
  8. Für von Schülern und Schülerinnen übernommene Informationen gilt das Plagiatsverbot (Vollplagiat, Teilplagiat, Übersetzungsplagiat u. Ä.) und die Zitatpflicht. Grundsätzlich ist der Urheber zu nennen.
  9. Die Vortäuschung von Leistungen mit Hilfe von KI-Tools ist ausnahmslos verboten. Dies impliziert auch Versuche, mit entsprechenden Diensten (z.B. Humanizern oder Seiten wie Undetectable AI) solche Täuschungen zu verschleiern. Das Urteil der Lehrperson rechtfertigt bei starkem Verdacht der Täuschung eine Wiederholung der Arbeit oder eine andere Maßnahme.
  10.  Die digitale Tafel und die Audioanlage sind nur in der Unterrichtszeit und in Anwesenheit einer Lehrperson zu benutzen.

C. Verhalten im Internet (World Wide Web, Soziale Netzwerke)

  1. Jede Form von Cybermobbing stellt eine Straftat dar und ist damit ausnahmslos verboten. Jedes Zuwiderhandeln wird von der Schule geahndet.
  2. Inhalte, die auf der Schulwebsite oder offiziellen Kanälen in Sozialen Medien veröffentlicht werden …
  • … dürfen keine Bilder enthalten, die peinliche Situationen darstellen, oder die Schule als Institution diskreditieren.
  • … dürfen keine Bilder enthalten, die Schülerinnen oder Schüler mit alkoholischen Getränken jedweder Art abbilden.
  • … dürfen keine Personen ins Zentrum stellen, die nichts mit unseren Schulen zu tun haben.
  • … dürfen keine implizite oder explizite Werbung für Produkte enthalten, die nichts mit unseren Schulen zu tun haben.

​3 . Die Namen der Schulen und ihre Logos dürfen nicht auf inoffiziellen Schulkanälen verwendet werden.

4. Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet genutzt werden.

D. Verhalten bei Konferenzen in Präsenz

  1. Die Verwendung von Laptops und/oder Smartphones, die nichts mit den Inhalten und der Tagesordnung der Sitzung zu tun hat, ist untersagt.

E. Verhalten bei Online-Konferenzen (Sitzungen, Bewertungskonferenzen, Elternsprechtage)

  1. Die Teilnehmenden können sich in der Schule oder an einem anderen Ort aufhalten, müssen sich jedoch in einem geschlossenen Raum befinden, ungestört sein und über ein Gerät mit funktionierender Kamera und Mikrofon verfügen. Die Anwesenheit anderer Personen ist nicht erlaubt.
  2. Die Kamera bleibt in der Regel eingeschaltet, es sei denn, technische Schwierigkeiten erfordern eine Abschaltung. Bei Bewertungskonferenzen sollte die Kamera durchgehend aktiviert sein.
  3. Teilnehmende, die sich nicht zu Wort melden, haben das Mikrofon stummzuschalten und signalisieren Wortmeldungen durch ein (digitales) Handzeichen.
  4. Vor Beginn der Videokonferenz ist die Technik zu überprüfen. Dazu sollte genügend Zeit für eventuelle technische Probleme eingeplant werden.
  5. Für eine ordentliche Umgebung, einen seriösen Hintergrund sowie angemessene Beleuchtung sollte gesorgt werden.
  6. Der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

F. Kommunikation nach innen und außen

  1. Werden von der Schule Mitteilungen per E-Mail versendet, so sind etwaige Anhänge, die nur Informationen enthalten, als PDF-Dateien hinzuzufügen.
  2. In Mitteilungen zwischen Mitgliedern der Schulgemeinschaft sind die Regeln der Höflichkeit und kommunikativen Umgangsformen einzuhalten.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

  1. Bei Missachtung der hier aufgelisteten Regeln wird die Schule geeignete Maßnahmen treffen. Je nach Schwere des Vergehens erfolgen entsprechende Schritte (Ermahnung, Mitteilung an die Eltern, Disziplinarvermerk, Anrufen der Schlichtungskommission, Strafanzeige).
  2. Bei Missbrauch kann einem Nutzer der Zugang zum Schulnetz verwehrt werden.
  3. Für die Einhaltung der Regelungen sind die Schulführungskraft und die Lehrpersonen verantwortlich. Dazu macht die Schule in Fällen des Verdachts von Missbrauch durch Stichproben von ihren Einsichtsrechten Gebrauch.

 

Genehmigt durch das Plenum am 23. Oktober 2024