A.4.2.3 Schulrat
Art. 1 - Wahl des/der Vorsitzenden
Innerhalb von vierzig Tagen nach Bekanntgabe der Gewählten beruft die Schulführungskraft den Schulrat, der sich aus vierzehn Mitgliedern zusammensetzt, zur konstituierenden Sitzung ein. Der/die Vorsitzende des Schulrates wird aus den Elternvertretern/Elternvertreterinnen mit geheimer Stimmabgabe gewählt oder auf Wunsch aller Anwesenden per Akklamation bestimmt. Es gilt der Elternvertreter als gewählt, der am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt der Ältere als gewählt. Der Schulrat wählt nach den gleichen Modalitäten auch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Art. 2 - Einberufung des Schulrates
Die Einberufung des Schulrates muss wenigstens acht Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. In der Einladung müssen Ort, Tag, Zeit und die Themen der Tagesordnung angegeben sein. Die Einberufung erfolgt mit einem an die einzelnen Mitglieder gerichteten Brief und durch Aushang an der Anschlagtafel der Direktion. Der/die Vorsitzende beruft den Schulrat ein, wenn er/sie es für notwendig hält, wenn der Direktor/die Direktorin oder drei Ratsmitglieder es verlangen. Das Sekretariat der Schuldirektion steht dem/der Vorsitzenden für diese Aufgaben zur Verfügung.
Art. 3 - Beschlussfähigkeit
Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Ratsmitglieder notwendig, das heißt, es müssen mindestens acht Mitglieder anwesend sein. Die Mitglieder werden ersucht, ihre vorhersehbare Abwesenheit dem Direktor/der Direktorin vor der Sitzung zu melden.
Art. 4 - Gültigkeit der Beschlüsse
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Mitglieder, die erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden nicht zu den Abstimmenden gezählt. Über die Anträge wird offen abgestimmt.
Die Beschlüsse, die Personen betreffen, werden in geheimer Abstimmung gefasst. Geheim abgestimmt wird auch jedes Mal, wenn es von wenigstens einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Die leeren und nichtigen Stimmzettel werden zur Anzahl der Abstimmenden gezählt.
Der/die Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es. Der Antrag gilt als nicht genehmigt, wenn gleich viele Stimmen dafür und dagegen abgegeben werden. Minderjährige Schüler/innen im Schulrat haben kein Stimmrecht in Bezug auf den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie die Verwendung der Geldmittel.
Art. 5 - Tagesordnung
Dem Schulrat darf kein Beschlussantrag vorgelegt werden, wenn dieser nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurde und die entsprechenden Akten den Mitgliedern nicht zugänglich waren. Bei begründeter Dringlichkeit kann der/die Vorsitzende oder die Schulführungskraft oder wenigstens ein Drittel der Ratsmitglieder (= fünf) bei Beginn der Sitzung dem Schulrat Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung aufscheinen, zur Beschlussfassung unterbreiten, sofern wenigstens vier Fünftel aller Ratsmitglieder (= zwölf) anwesend sind und alle Anwesenden der Änderung zustimmen. Wenn die Behandlung der Angelegenheit von der Einhaltung von Fristen abhängt, reicht die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.
Art. 6 - Niederschriften
Die Niederschriften der Beschlüsse und der Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden und vom Sekretär des Schulrates unterzeichnet. Die Sitzungsniederschriften bedürfen keiner weiteren Genehmigung. Jedes Mitglied kann in die Sitzungsniederschriften Einsicht nehmen, eine Abschrift anfertigen und eventuelle formelle Berichtigungen oder Präzisierungen der Erklärungen, die es im Laufe der Sitzung abgegeben hat, verlangen. Diese werden vom Sekretär/von der Sekretärin mit Genehmigung des/der Vorsitzenden im Protokoll vermerkt. Die Protokolle werden in einer eigenen Mappe gesammelt, wobei jede Seite eine fortlaufende Nummer erhält. Die Protokolle werden von einem Mitglied des Schulrates (evtl. mit Rotation), die vom/von der Vorsitzenden mit der Führung des Protokolls beauftragt wird, verfasst.
Art. 7 - Öffentlichkeit der Akten
Die Protokolle werden an alle Mitglieder verschickt und in beiden Schulen an der Anschlagtafel ausgehängt. An der Anschlagtafel der Schuldirektion wird die volle Abschrift der Beschlüsse ausgehängt. Die Bekanntgabe an der Anschlagtafel erfolgt spätestens acht Tage nach der Sitzung. Der Beschluss muss mindestens acht Tage im Aushang bleiben. Die Akten des Schulrates werden im Sekretariat aufbewahrt und sind mit Ausnahme jener, die Einzelpersonen betreffen, allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich.
Art. 8 - Öffentlichkeit der Sitzungen
Aufgrund des Fassungsvermögens des Versammlungsraumes können außer den Ratsmitgliedern noch insgesamt 12 Mitglieder der Schulgemeinschaft den Sitzungen beiwohnen.
Art. 9 - Spesenvergütung an die Ratsmitglieder
Die Teilnahme an den Sitzungen wird nicht vergütet. Den Mitgliedern, die nicht am Sitzungsort wohnen bzw. Dienst leisten, werden die Fahrtspesen im Ausmaß und zu den Bedingungen rückvergütet, wie sie für die Landesbediensteten gelten. Beschluss des Schulrates vom 30. November 2005, Nr. 9